§ 7 Aufbewahrung
Jedes Pfand ist mit der auf dem Pfandschein angegebenen Nummer des Pfandleihvertrags zu versehen. Bezieht sich der Pfandschein auf mehrere Pfänder, so kann die Nummer auf einer gemeinsamen Umhüllung vermerkt oder an einer die Pfänder zusammenhaltenden Befestigung angebracht werden.
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interne Verweise§ 12a PfandlV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2025) ... die Aushändigung, den Inhalt und die Erneuerung des Pfandscheins oder c) des § 7 Abs. 1 oder 2 über die Numerierung und die Aufbewahrung des Pfandes oder des § 7 Abs. 4 über das ... des § 7 Abs. 1 oder 2 über die Numerierung und die Aufbewahrung des Pfandes oder des § 7 Abs. 4 über das Versehen des Pfandes mit einem Vermerk zuwiderhandelt, 3. ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDrittes Mittelstandsentlastungsgesetz
G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 550
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