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5. Abschnitt - Mineral- und Tafelwasser-Verordnung (Min/TafelWV k.a.Abk.)
V. v. 01.08.1984 BGBl. I S. 1036; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 20.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 159
Geltung ab 03.08.1984; FNA: 2125-40-33 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 03.08.1984; FNA: 2125-40-33 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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5. Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 18 Trinkwasser
§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert
Für Trinkwasser, das nicht die Anforderungen des § 2 oder des § 10 erfüllt und in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen in den Verkehr gebracht wird, gilt § 15 entsprechend.
§ 19 (weggefallen)
§ 20 Übergangsregelung
(1) Natürliches Mineralwasser, das bei Inkrafttreten dieser Verordnung gewonnen und in den Verkehr gebracht wird, gilt als vorläufig anerkannt; diese Anerkennung erlischt, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung die endgültige amtliche Anerkennung beantragt wird, im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag. Satz 1 gilt entsprechend für die Nutzungsgenehmigung nach § 5.
(2) (aufgehoben)
(3) Wässer, die den Vorschriften dieser Verordnung in der vom 4. Juni 2004 an geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2004 nach den bisher geltenden Vorschriften hergestellt und abgefüllt und über diesen Zeitpunkt hinaus in den Verkehr gebracht werden. Natürliche Mineralwässer, bei denen vor Ablauf der in Anlage 4 genannten Fristen die jeweiligen Höchstgehalte für Stoffe eingehalten sind, dürfen bis zum Abverkauf der Bestände in den Verkehr gebracht werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung V. v. 22. Oktober 2014 BGBl. I S. 1633 m.W.v. 30. Oktober 2014
§ 21 Inkrafttreten, abgelöste Vorschrift
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Anlage 1 (zu § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 2 und § 12 Abs. 1) Voraussetzungen für die Nutzung von Quellen mit natürlichem Mineralwasser
Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die zur Nutzung bestimmten Einrichtungen müssen so beschaffen sein, daß Verunreinigungen vermieden werden und daß die Eigenschaften erhalten bleiben, die das Wasser am Quellaustritt besitzt und die seinen Charakter als natürliches Mineralwasser begründen. Insbesondere müssen
- 1.
- die Quelle und der Quellaustritt gegen die Gefahren einer Verunreinigung geschützt sein,
- 2.
- Fassungen, Rohrleitungen und Wasserbehälter aus einem für das Mineralwasser geeigneten Material bestehen und derart beschaffen sein, daß sie keine nachteilige chemische, physikalisch-chemische und mikrobiologische Veränderung des Wassers verursachen,
- 3.
- die Nutzungseinrichtungen, insbesondere die Flaschenreinigungs- und Abfüllanlagen, den hygienischen Anforderungen genügen,
- 4.
- die Behältnisse so behandelt oder hergestellt sein, daß sie die mikrobiologischen und chemischen Merkmale des Mineralwassers nicht verändern.
Anlage 2 (zu § 4 Abs. 3) Mikrobiologische Untersuchungsverfahren
Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
1 Escherichia coli und coliformen Keimen gemeinsam ist die Fähigkeit, bei einer Temperatur von 37 ° ± 1 °C Laktose innerhalb von 20 ± 4 Stunden unter Gas- und Säurebildung abzubauen.
- 1.1
- Die Untersuchung auf Escherichia coli in mindestens 250 Milliliter Wasser kann durch:
- a)
- Flüssiganreicherung in doppelt konzentrierter Laktosebouillon, Bebrütungstemperatur 37 ° ± 1 °C oder 42 ° ± 0,5 °C, Bebrütungszeit 20 ± 4 Stunden (Beobachtungszeit und Bebrütung bis 44 ± 4 Stunden), oder
- b)
- Membranfiltration und Bebrütung des Membranfilters auf Laktose-Fuchsin-Sulfitagar (Endoagar), Bebrütungstemperatur 37 ° ± 1 °C oder 42 ° ± 0,5 °C, Bebrütungszeit 20 ± 4 Stunden,
Eine endgültige Diagnose ist durch das Stoffwechselmerkmal "Gas- und Säurebildung aus Laktose", bzw. Bildung von fuchsinroten Kolonien auf dem bebrüteten Membranfilter allein nicht möglich, so daß zusätzlich nach Sub- bzw. Reinkultur auf Endoagar mindestens folgende Stoffwechselmerkmale geprüft werden müssen:
Cytochromoxydasereaktion: negativ
Laktosevergärung: Gas- und Säurebildung bei 37 ° ± 1 °C innerhalb 20 ± 4 Stunden
Indolbildung aus tryptophanhaltiger Bouillon: positiv
Spaltung von Laktose, Dextrose oder Mannit bei 44 ° ± 0,5 °C innerhalb von 20 ± 4 Stunden zu Gas und Säure: positiv.
Ausnutzung von Citrat als einziger Kohlenstoffquelle: negativ. - 1.2
- Die Untersuchung auf coliforme Keime in mindestens 250 Milliliter Wasser kann durch:
- a)
- Flüssiganreicherung in doppelt konzentrierter Laktosebouillon, Bebrütungstemperatur 37 ° ± 1 °C, Bebrütungszeit 20 ± 4 Stunden (Bebrütung und Beobachtungszeit bis 44 ± 4 Stunden), oder
- b)
- Membranfiltration und Bebrütung des Membranfilters auf Laktose-Fuchsin-Sulfitagar (Endoagar), Bebrütungstemperatur 37 ° ± 1 °C, Bebrütungszeit 20 ± 4 Stunden,
Eine endgültige Diagnose ist durch das Stoffwechselmerkmal "Gas- und Säurebildung aus Laktose" bzw. durch die Bildung von fuchsinroten Kolonien auf dem bebrüteten Membranfilter nicht möglich, so daß zusätzlich nach Sub- bzw. Reinkultur auf Endoagar mindestens folgende Stoffwechselmerkmale geprüft werden müssen:
Cytochromoxydasereaktion: negativ
Laktosevergärung: Gas- und Säurebildung bei 37 ° ± 1 °C nach 44 ± 4 Stunden
Indolbildung aus tryptophanhaltiger Bouillon:
in der Regel negativ (positive Reaktion möglich)
Spaltung von Dextrose, Laktose oder Mannit zu Gas und Säure bei 44 ° ± 0,5 °C innerhalb von 20 ± 4 Stunden: in der Regel negativ (positive Reaktion möglich)
Ausnutzung von Citrat als einziger Kohlenstoffquelle: positiv oder negativ
Coliforme Keime spalten also in jedem Falle Laktose bei 37 ° ± 1 °C unter Gas- und Säurebildung, weichen aber in der Indolbildung und/oder im Zuckerabbau bei einer Bebrütungstemperatur von 44 ° ± 0,5 °C und/oder im Citratabbau von den für Escherichia coli genannten Merkmalen ab.
- a)
- Flüssiganreicherung in doppelt konzentrierter Azid-Dextrose-Bouillon, Bebrütungstemperatur 37 ° ± 1 °C, Bebrütungszeit 20 ± 4 Stunden (Beobachtungszeit und Bebrütung bis 44 ± 4 Stunden), oder
- b)
- Membranfiltration und Bebrütung des Membranfilters entweder auf Tetrazolium-Natriumazid-Agar, Bebrütungstemperatur 37 ° ± 1 °C, Bebrütungszeit 20 ± 4 Stunden oder in einfach konzentrierter Azid-Dextrose-Bouillon, Bebrütungstemperatur 37 ° ± 1 °C, Bebrütungszeit 20 ± 4 Stunden (Beobachtungszeit und Bebrütung bis 44 ± 4 Stunden)
Die endgültige Diagnose ist durch Wachstum in Azid-Dextrose-Bouillon oder auf Tetrazolium-Natriumazid-Agar nicht möglich, so daß zusätzlich nach Sub- und Reinkultur auf Blutagar mindestens folgende Merkmale geprüft werden müssen:
Aesculinabbau:
positiv nach Verimpfen in Aesculinbouillon, Bebrütungstemperatur 37 ° ± 1 °C, Bebrütungszeit mindestens 40 ± 4 Stunden, Farbreaktion mit frischer 7%iger wäßriger Lösung von Eisen-II-Chlorid
Wachstum bei pH 9,6:
positiv nach Verimpfen in Nährbouillon pH 9,6, Bebrütungstemperatur 37 ° ± 1 °C, Bebrütungszeit 20 ± 4 Stunden
Wachstum bei 6,5%igem Kochsalzzusatz:
positiv nach Verimpfen in Nährbouillon mit 6,5% Kochsalzzusatz, Bebrütungstemperatur 37 ° ± 1 °C, Bebrütungszeit 20 ± 4 Stunden.
- a)
- Flüssiganreicherung in doppelt konzentrierter Malachitgrünbouillon, Bebrütungstemperatur 37 ° ± 1 °C, Bebrütungszeit 20 ± 4 Stunden (Beobachtungszeit und Bebrütungszeit bis 44 ± 4 Stunden), oder
- b)
- Membranfiltration und Bebrütung des Membranfilters in einfach konzentrierter Malachitgrünbouillon, Bebrütungstemperatur 37 ° ± 1 °C, Bebrütungszeit 20 ± 4 Stunden (Beobachtungszeit und Bebrütungszeit bis 44 ± 4 Stunden),
Die endgültige Diagnose ist durch Wachstum in Malachitgrünbouillon nicht möglich, so daß zusätzlich nach Sub- und Reinkultur auf Laktose-Fuchsin-Sulfitagar (Endoagar) oder einen anderen geeigneten Selektivagar mindestens folgende Stoffwechselmerkmale geprüft werden müssen:
Bildung von Fluorescein:
positiv nach Verimpfen auf das Medium nach King (B) F, Bebrütungstemperatur 37 ° ± 1 °C, Bebrütungszeit 44 ± 4 Stunden
und Bildung von Pyocyanin:
positiv nach Verimpfen auf das Medium nach King (A) P, Bebrütungstemperatur 37 ° ± 1 °C, Bebrütungszeit 44 ± 4 Stunden
oder Bildung von Ammoniak aus Acetamid:
positiv nach Verimpfen auf (ammoniumfreie) Acetamid-Standard-Mineralsalzlösung, Bebrütungstemperatur 37 ° ± 1 °C, Bebrütungszeit 20 ± 4 Stunden, positive Reaktion mit Nessler's Reagenz.
- a)
- Membranfiltration und Bebrütung des Membranfilters unter einer Schicht von Dextrose-Eisensulfat-Natriumsulfitagar, Bebrütungstemperatur 37 ° ± 1 °C, Bebrütungszeit 20 ± 4 Stunden, Beobachtung für weitere 20 ± 4 Stunden, Auszählung der schwarzen Kolonien, oder
- b)
- Flüssiganreicherung in 50 ml doppelt konzentrierter Dextrose-Eisencitrat-Natriumsulfit-Bouillon, Bebrütungstemperatur 37 ° ± 1 °C, Bebrütungszeit 20 ± 4 Stunden, Beobachtung für weitere 20 ± 4 Stunden, positiv bei Schwärzung des Flüssignährbodens,
- Als Koloniezahl wird die Zahl der mit 6- bis 8facher Lupenvergrößerung sichtbaren Kolonien bezeichnet, die sich aus den in 1 ml des zu untersuchenden Wassers befindlichen Bakterien in Plattengußkulturen mit nährstoffreichen, peptonhaltigen Nährböden (1% Fleischextrakt, 1% Pepton) bei einer Bebrütungstemperatur von 20 ° ± 2 °C nach 44 ± 4 Stunden oder bei einer Bebrütungstemperatur von 37 ° ± 1 °C nach 20 ± 4 Stunden Bebrütungszeit bilden.
Die verschiedenen bei der Bestimmung verwendeten Nährböden unterscheiden sich hauptsächlich durch das Verfestigungsmittel, so daß folgende Methoden möglich sind: - 5.1
- Gelatinenährboden, Bebrütungstemperatur 20 ° ± 2 °C,
- 5.2
- Agarnährboden, Bebrütungstemperatur 20 ° ± 2 °C oder 37 ° ± 1 °C,
- 5.3
- Kieselsäure-Phosphatbouillon-Nährboden, Bebrütungstemperatur 20 ° ± 2 °C oder 37 ° ± 1 °C.
Anlage 3 (zu § 6 Abs. 3) Höchstgehalte für Rückstände durch die Behandlung natürlicher Mineralwässer und Quellwässer mit ozonangereicherter Luft
Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Rückstände der Behandlung | Höchstgehalte µg/l |
Gelöstes Ozon | 50 |
Bromate | 3 |
Bromoforme | 1 |
Anlage 4 (zu § 6a Abs. 1) Höchstgehalte an natürlich vorkommenden Bestandteilen in natürlichem Mineralwasser
Anlage 4 wird in 4 Vorschriften zitiert
Lfd. Nr. | Bestandteile | Höchstgehalt (mg/l) | ||
ab 1. Januar 2006 | ab 1. Januar 2008 | |||
1 | Antimon | 0,01 | 0,0050 | 0,0050 |
2 | Arsen | 0,05 | 0,010 (insgesamt) | 0,010 (insgesamt) |
3 | Barium | 1 | 1,0 | 1,0 |
4 | Blei | 0,01 | 0,010 | 0,010 |
5 | Borat | 30 | 30 | 30 |
6 | Chrom | 0,05 | 0,050 | 0,050 |
7 | Fluorid | 5,0 | ||
8 | Kadmium | 0,005 | 0,003 | 0,003 |
9 | Kupfer | 1,0 | 1,0 | |
10 | Mangan | 0,50 | 0,50 | |
11 | Nickel | 0,05 | 0,05 | 0,020 |
12 | Nitrat | 50 | 50 | |
13 | Nitrit | 0,1 | 0,1 | |
14 | Quecksilber | 0,001 | 0,0010 | 0,0010 |
15 | Selen | 0,01 | 0,010 | 0,010 |
16 | Zyanid | 0,070 | 0,070 |
Anlage 5 (zu § 6a Abs. 2) Leistungsmerkmale für die Analyse der Bestandteile gemäß Anlage 4
Die Analyseverfahren zur Messung der Konzentrationen der in Anlage 4 genannten Bestandteile müssen mindestens dem Parameterwert entsprechende Konzentrationen mit spezifischer Exaktheit, Präzision und Nachweisgrenze messen können. Ungeachtet der Sensitivität des verwendeten Analyseverfahrens wird das Ergebnis mit mindestens genauso vielen Dezimalstellen angegeben wie bei dem in Anlage 4 vorgesehenen Höchstgehalt.
Lfd. Nr. | Bestandteile | Richtigkeit in % des Parameterwerts 1) | Präzision des Parameterwerts 2) | Nachweisgrenzen in % des Parameterwerts 3) | Anmerkungen |
1 | Antimon | 25 | 25 | 25 | |
2 | Arsen | 10 | 10 | 10 | |
3 | Barium | 25 | 25 | 25 | |
4 | Blei | 10 | 10 | 10 | |
5 | Bor | ||||
6 | Chrom | 10 | 10 | 10 | |
7 | Fluorid | 10 | 10 | 10 | |
8 | Kadmium | 10 | 10 | 10 | |
9 | Kupfer | 10 | 10 | 10 | |
10 | Mangan | 10 | 10 | 10 | |
11 | Nickel | 10 | 10 | 10 | |
12 | Nitrat | 10 | 10 | 10 | |
13 | Nitrit | 10 | 10 | 10 | |
14 | Quecksilber | 20 | 10 | 20 | |
15 | Selen | 10 | 10 | 10 | |
16 | Zyanid | 10 | 10 | 10 | 4) |
- 1)
- Richtigkeit ist die systematische Messabweichung, die sich als Differenz zwischen dem Mittelwert aus einer großen Anzahl von wiederholten Messungen und dem wahren Wert ergibt.
- 2)
- Präzision ist die zufällige Messabweichung, die in der Regel als die Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe und zwischen Messwertreihen) der Streuung von Ergebnissen um den Mittelwert ausgedrückt wird. Eine annehmbare Präzision entspricht der zweifachen relativen Standardabweichung.
- 3)
- Nachweisgrenze ist
- -
- entweder die dreifache relative Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe) einer natürlichen Probe mit einer niedrigen Konzentration des Parameters oder
- -
- die fünffache relative Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe) einer Blindprobe.
- 4)
- Mit dem Verfahren soll der Gesamtzyanidgehalt in allen Formen bestimmt werden können.
Anlage 6 (zu § 9 Abs. 3)
Angaben | Anforderungen |
Mit geringem Gehalt an Mineralien | Der als fester Rückstand berechnete Mineralstoffgehalt beträgt nicht mehr als 500 mg/l |
Mit sehr geringem Gehalt an Mineralien | Der als fester Rückstand berechnete Mineralstoffgehalt beträgt nicht mehr als 50 mg/l |
Mit hohem Gehalt an Mineralien | Der als fester Rückstand berechnete Mineralstoffgehalt beträgt mehr als 1.500 mg/l |
Bicarbonathaltig | Der Hydrogencarbonat-Gehalt beträgt mehr als 600 mg/l |
Sulfathaltig | Der Sulfatgehalt beträgt mehr als 200 mg/l |
Chloridhaltig | Der Chloridgehalt beträgt mehr als 200 mg/l |
Calciumhaltig | Der Calciumgehalt beträgt mehr als 150 mg/l |
Magnesiumhaltig | Der Magnesiumgehalt beträgt mehr als 50 mg/l |
Fluoridhaltig | Der Fluoridgehalt beträgt mehr als 1 mg/l |
Eisenhaltig | Der Gehalt an zweiwertigem Eisen beträgt mehr als 1 mg/l |
Natriumhaltig | Der Natriumgehalt beträgt mehr als 200 mg/l |
Geeignet für die Zubereitung von Säuglingsnahrung | Der Gehalt an Natrium darf 20 mg/l, an Nitrat 10 mg/l, an Nitrit 0,02 mg/l, an Sulfat 240 mg/l, an Fluorid 0,7 mg/l, an Mangan 0,05 mg/l, an Arsen 0,005 mg/l und an Uran 0,002 mg/l nicht über- schreiten. Die in § 4 Abs. 1 Satz 3 genannten Grenzwerte müssen auch bei der Abgabe an den Verbraucher eingehalten werden. Bei Abgabe an den Verbraucher darf in natürlichem Mineralwasser die Aktivitätskonzentration von Radium-226 den Wert 125 mBq/l und von Radium-228 den Wert 20 mBq/l nicht überschreiten. Sind beide Radionuklide enthalten, darf die Summe der Aktivitätskonzentrationen, ausgedrückt in Vonhundertteilen der zulässigen Höchstkonzentration, 100 nicht überschreiten. |
Geeignet für natriumarme Ernährung | Der Natriumgehalt beträgt weniger als 20 mg/l |
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung V. v. 1. Dezember 2006 BGBl. I S. 2762 m.W.v. 12. Dezember 2006
Anlage 7 (zu § 13 Absatz 3) Mikrobiologische Anforderungen und Anforderungen hinsichtlich Indikatorparametern für Trinkwasser, das in zur Abgabe an Endverbraucher bestimmte Fertigpackungen abgefüllt wird
Teil A: Mikrobiologische Anforderungen
Teil B: Indikatorparameter
Parameter | Einheit als | Grenzwert/Anforderung1 | Referenzmethode |
Escherichia coli (E. coli) | Anzahl/250 ml | 0 | DIN EN ISO 9308-1:2017-09 DIN EN ISO 9308-2:2014-06 |
Intestinale Enterokokken | Anzahl/250 ml | 0 | DIN EN ISO 7899-2:2000-11 |
Pseudomonas aeruginosa | Anzahl/250 ml | 0 | DIN EN ISO 16266:2008-05 |
1 Die festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Analyseverfahren und der Probenahmeverfahren. |
Teil B: Indikatorparameter
Parameter | Einheit als | Grenzwert/Anforderung2 | Bemerkungen |
Wasserstoffionen- konzentration | pH-Einheiten | ≥ 4,5 und ≤ 9,5 | Für Wasser, das von Natur aus kohlensäurehaltig ist oder das mit Kohlensäure versetzt wurde, kann der Mindestwert niedriger liegen. |
Coliforme Bakterien | Anzahl/250 ml | 0 | DIN EN ISO 9308-1:2017-09 DIN EN ISO 9308-2:2014-06 |
Koloniezahl bei 22 °C | Anzahl/ml | 100 | DIN EN ISO 6222:1999-07 |
Koloniezahl bei 36 °C | Anzahl/ml | 20 | DIN EN ISO 6222:1999-07 |
2 Die festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Analyseverfahren und der Probenahmeverfahren. |
Text in der Fassung des Artikels 2 Zweite Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung V. v. 20. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 159 m.W.v. 24. Juni 2023
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