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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 05.07.2018 aufgehoben
Zweiter Abschnitt - Milch-Sachkunde-Verordnung (MilchSachkV k.a.Abk.)
V. v. 22.12.1972 BGBl. I S. 2555; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 04.07.2017 BGBl. I S. 2199
Geltung ab 01.02.1973; FNA: 7842-2-6 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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Geltung ab 01.02.1973; FNA: 7842-2-6 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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Zweiter Abschnitt Sachkunde zum Betrieb eines Unternehmens zur Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen
§ 3
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Wer den Nachweis der beruflichen Befähigung nach den §§ 1a oder 2 erbringt, besitzt auch die notwendige Sachkunde für die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen durch ein Unternehmen der Be- oder Verarbeitung von Milch oder Milcherzeugnissen.
§ 4
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die nach § 4 Abs. 4 Nr. 2 des Milch- und Margarinegesetzes zum Betrieb eines Einzel- oder Großhandelsunternehmens mit Milch und Milcherzeugnissen notwendige Sachkunde der Personen, die für den milchwirtschaftlichen Betrieb des Unternehmens verantwortlich sind, besitzt, wer
- 1.
- die berufliche Befähigung nach § 1a nachweist, wobei im Falle des § 1a Abs. 1 Nr. 3 der zusätzliche Nachweis der Berufstätigkeit entbehrlich ist, oder
- 2.
- eine Sachkundeprüfung nach § 4a für den Handel mit Milch und Milcherzeugnissen bestanden hat.
(2) Die Sachkunde besitzt auch, wer in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet eine Ausbildung als Molkereifacharbeiter/Molkereifacharbeiterin, als Facharbeiter/ Facharbeiterin für Milchwirtschaft oder als Milchindustrielaborant/ Milchindustrielaborantin erfolgreich abgeschlossen hat.
§ 4a
§ 4a wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Durch die Sachkundeprüfung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die erforderlichen Kenntnisse über den Umgang mit Milch und Milcherzeugnissen hat. Sie erstreckt sich auf folgende Fachgebiete:
- 1.
- Eigenschaften und Zusammensetzung der Milch und Milcherzeugnisse,
- 2.
- Bedeutung der Milch und Milcherzeugnisse für die Ernährung,
- 3.
- Be- und Verarbeitung der Milch und Milcherzeugnisse,
- 4.
- Lebensmittelecht, insbesondere Rechtsvorschriften über Milch und Milcherzeugnisse sowie die Tätigkeit der Lebensmittelüberwachungsbehörden,
- 5.
- Warenkontrolle und Haltbarkeitsprüfung bei Milch und Milcherzeugnissen,
- 6.
- sensorische Beurteilung von Milch und Milcherzeugnissen,
- 7.
- hygienische Behandlung von Milch und Milcherzeugnissen,
- 8.
- Anforderung an Kühlung und Lagerung von Milch und Milcherzeugnissen,
- 9.
- Verwendung, Reinigung und Desinfektion der mit Milch und Milcherzeugnissen in Berührung kommenden Bedarfsgegenstände.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn eine mindestens ausreichende Leistung erbracht worden ist.
(3) Die zuständige Behörde oder die nach Landesrecht beauftragte Stelle erteilt dem Prüfungsteilnehmer einen Bescheid über das Prüfungsergebnis.
(4) Eine nicht bestandene Prüfung kann wiederholt werden; die zuständige Behörde oder die nach Landesrecht beauftragte Stelle weist in ihrem Bescheid darauf hin.
§ 5
§ 5 wird in 3 Vorschriften zitiert
Die zum Betrieb eines Einzelhandelsunternehmens mit Milch und Milcherzeugnissen erforderliche Sachkunde der Personen, die für den milchwirtschaftlichen Betrieb des Unternehmens verantwortlich sind, gilt bei Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates auch als gegeben, wenn der Betreffende
- 1.
- den Nachweis der beruflichen Befähigung nach § 2 erbringt oder
- 2.
- in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Vertragsstaat im Einzelhandel mit Milch und Milcherzeugnissen wie folgt tätig war:
- a)
- ununterbrochen drei Jahre als Selbständiger oder in leitender Stellung, sofern diese Tätigkeit im Zeitpunkt der Beantragung der Erlaubnis nach § 14 Abs. 1 des Milchgesetzes nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden ist,
- b)
- ununterbrochen zwei Jahre als Selbständiger oder in leitender Stellung, sofern eine Ausbildung für diesen Einzelhandel vorausgegangen ist,
- c)
- ununterbrochen zwei Jahre als Selbständiger oder in leitender Stellung, sofern eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Unselbständiger vorausgegangen oder nachgefolgt ist und die letzte Tätigkeit im Zeitpunkt der Beantragung der Erlaubnis nach § 14 Abs. 1 des Milchgesetzes nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden ist, oder
- d)
- ununterbrochen drei Jahre als Unselbständiger, sofern eine Ausbildung für diesen Einzelhandel vorausgegangen ist,
§ 6
§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die zum Betrieb eines Großhandelsunternehmens mit Milch und Milcherzeugnissen erforderliche Sachkunde der Personen, die für den milchwirtschaftlichen Betrieb des Unternehmens verantwortlich sind, gilt bei Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates auch als gegeben, wenn
- 1.
- die Sachkunde zum Betrieb eines Einzelhandelsunternehmens nach § 5 als gegeben gilt oder
- 2.
- der Betreffende in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Vertragsstaat im Großhandel mit Milch und Milcherzeugnissen drei Jahre als Selbständiger oder in leitender Stellung tätig war, sofern diese Tätigkeit im Zeitpunkt der Beantragung der Erlaubnis nach § 14 Abs. 1 des Milchgesetzes nicht vor mehr als zwei Jahren beendet worden ist und durch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates oder des Vertragsstaates nachgewiesen wird.
§ 7
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
Eine Tätigkeit in leitender Stellung hat ausgeübt
- 1.
- in den Fällen des § 5 Nr. 2 Buchstaben a bis c, wer im Einzelhandel mit Milch und Milcherzeugnissen tätig war
- a)
- als Leiter eines Unternehmens oder einer Zweigniederlassung,
- b)
- als Stellvertreter eines Unternehmers oder des Leiters eines Unternehmens, sofern mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden war, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entsprach, oder
- c)
- in leitender Stellung mit kaufmännischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens;
- 2.
- im Falle des § 6 Nr. 2, wer im Großhandel mit Milch und Milcherzeugnissen tätig war
- a)
- als Leiter eines Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder
- b)
- als Stellvertreter eines Unternehmers oder des Leiters eines Unternehmens, sofern mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden war, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entsprach.
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