§ 30a Teilzeitbeschäftigung, Familienpflegezeit und Pflegezeit
(1)
1Einem Soldaten kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung im Umfang von mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit nach
§ 30c Absatz 1 und bis zur jeweils beantragten Dauer, längstens für zwölf Jahre bewilligt werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
2Die Teilzeitbeschäftigung soll bewilligt werden, wenn er mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt und zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
3Zur Vermeidung unbilliger Härten kann Teilzeitbeschäftigung bewilligt werden
- 1.
- über eine Dauer von zwölf Jahren hinaus und
- 2.
- im Umfang von weniger als der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.
4Die Pflegebedürftigkeit ist nachzuweisen durch ein ärztliches Gutachten oder durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung.
5Soweit Anspruch auf Elternzeit nach
§ 28 Absatz 7 besteht, kann anstelle von Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung auch im Umfang von weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden.
6Der Anspruch auf Elternzeit vermindert sich um die Zeit, in der diese Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird.
(2)
1Über den Antrag entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm beauftragte Stelle.
2Die Ablehnung von Anträgen ist im Einzelnen zu begründen.
3Einem Antrag darf nur entsprochen werden, wenn der Soldat sich verpflichtet, während des Bewilligungszeitraumes Nebentätigkeiten nur in dem Umfang einzugehen, in dem nach
§ 20 den in Vollzeit beschäftigten Soldaten die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist.
4Es dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Teilzeitbewilligung nicht zuwiderlaufen.
5Wird die Verpflichtung nach Satz 3 schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden.
(3) 1Die zuständige Stelle kann auch nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken, den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen oder deren Bewilligung widerrufen, soweit zwingende dienstliche Gründe dies erfordern. 2Sie soll den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Soldaten die Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(5) 1Das Nähere zur Teilzeitbeschäftigung der Soldaten wird in einer Rechtsverordnung geregelt. 2In der Rechtsverordnung werden die Wehrdienstarten bestimmt, bei denen Teilzeitbeschäftigung zulässig ist. 3Dort können auch bestimmte Verwendungen und Truppenteile festgelegt werden, in denen eine Teilzeitbeschäftigung nicht möglich ist. 4Des Weiteren kann darin, außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4, vor der erstmaligen Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung eine Mindestdienstzeit von höchstens vier Jahren gefordert werden.
(6)
1Abweichend von Absatz 1 wird einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in entsprechender Anwendung des
§ 92a des Bundesbeamtengesetzes Teilzeitbeschäftigung als Familienpflegezeit mit Vorschuss bewilligt.
2Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend.
- 1.
- abweichend von Absatz 1 Teilzeitbeschäftigung oder
- 2.
- Urlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge mit Ausnahme der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung
als Pflegezeit mit Vorschuss bewilligt.
2Im Übrigen gelten für die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 Nummer 1 die Absätze 2 bis 5 entsprechend.
Frühere Fassungen von § 30a SG
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 30b SG Zusammentreffen von Urlaub und Teilzeitbeschäftigung (vom 01.01.2025) ... nach § 28 Absatz 5 und den §§ 28a und 30a Absatz 7 sowie Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nach § 30a dürfen zusammen eine Dauer von ... 5 und den §§ 28a und 30a Absatz 7 sowie Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nach § 30a dürfen zusammen eine Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten. Diese ... nicht überschreiten. Diese Höchstdauer gilt nicht in den Fällen des § 30a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 ...
§ 46 SG Entlassung (vom 23.12.2023) ... Gleiches gilt für einen Berufssoldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dienstzeit nach Absatz 3 verlängert sich um die Differenz der ...
§ 93 SG Verordnungsermächtigungen (vom 06.03.2025) ... nach § 30 Absatz 6, 5. die Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung nach § 30a , 6. die regelmäßige Arbeitszeit und die Maßnahmen zur ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung (STzV)V. v. 09.11.2005 BGBl. I S. 3157; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 89
Sonstige
Erste Verordnung zur Änderung der Soldatinnen- und SoldatenteilzeitbeschäftigungsverordnungV. v. 07.09.2009 BGBl. I S. 3014
Zweite Verordnung zur Änderung der Soldatinnen- und SoldatenteilzeitbeschäftigungsverordnungV. v. 17.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 89
Zitat in folgenden NormenBundesbesoldungsgesetz
neugefasst durch B. v. 19.06.2009 BGBl. I S. 1434; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
§ 69a BBesG Heilfürsorge für Soldaten (vom 01.01.2025) ... Sozialgesetzbuch haben, oder während der Zeit einer Beurlaubung nach § 28 Absatz 7 oder § 30a Absatz 7 des Soldatengesetzes . Soldaten, die wegen der anerkannten Schädigungsfolge im Sinne des ...
Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG)
Artikel 1 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
§ 12 SGleiG Teilzeitbeschäftigung, familien- oder pflegebedingte Beurlaubung, Elternzeit ... dafür schaffen, jeder Person Folgendes zu ermöglichen: 1. nach § 30a Absatz 1 bis 5 des Soldatengesetzes Teilzeitbeschäftigung, 2. nach § 30a Absatz 6 des Soldatengesetzes ... nach § 30a Absatz 1 bis 5 des Soldatengesetzes Teilzeitbeschäftigung, 2. nach § 30a Absatz 6 des Soldatengesetzes Teilzeitbeschäftigung als Familienpflegezeit, 3. nach § 30a Absatz 7 des ... 6 des Soldatengesetzes Teilzeitbeschäftigung als Familienpflegezeit, 3. nach § 30a Absatz 7 des Soldatengesetzes Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub als Pflegezeit, 4. nach § 28 Absatz 5 des ...
Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung (STzV)
V. v. 09.11.2005 BGBl. I S. 3157; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 89
Unterhaltssicherungsgesetz (USG)
Artikel 22 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147, 1179; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
§ 2 USG Teilzeit (vom 01.01.2020) ... Teilzeitbeschäftigung nach § 30a Absatz 1 des Soldatengesetzes werden Leistungen nach den §§ 5 bis 9, 11 und 14 anteilig gewährt. Die ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG)
G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706, 2018 I 532
Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 6 BwEinsatzBerStG Änderung des Soldatengesetzes ... durch das Wort „Sanitätsoffizieranwärter" ersetzt. 10. § 30a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ... nach § 27 Absatz 7, 3. die Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung nach § 30a , 4. die regelmäßige Arbeitszeit und die Maßnahmen zur ...
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Artikel 5 SVReformG Änderung des Soldatengesetzes ... und weitere Ausgestaltung des Anspruches." 4. In § 30a Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt: „Zur Vermeidung unbilliger ... Satz angefügt: „Diese Höchstdauer gilt nicht in den Fällen des § 30a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 ." 6. In § 31 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „nach Abschnitt ...
Gesetz zur Beschleunigung der Entfernung von verfassungsfeindlichen Soldatinnen und Soldaten aus der Bundeswehr sowie zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften
G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392
Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes und Soldatinnen und Soldaten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 19.10.2016 BGBl. I S. 2362
Artikel 2 BPflRÄndG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes ... Absatz 4 wird angefügt: „(4) Für die Familienpflegezeit nach § 30a Absatz 6 des Soldatengesetzes und die Pflegezeit nach § 30a Absatz 7 des Soldatengesetzes ... Familienpflegezeit nach § 30a Absatz 6 des Soldatengesetzes und die Pflegezeit nach § 30a Absatz 7 des Soldatengesetzes gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend." 3. In ...
Artikel 6 BPflRÄndG Änderung des Soldatengesetzes ... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 30a wird wie folgt gefasst: „§ 30a Teilzeitbeschäftigung, ... a) Die Angabe zu § 30a wird wie folgt gefasst: „§ 30a Teilzeitbeschäftigung, Familienpflegezeit und Pflegezeit". b) Nach der ... der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit" ersetzt. 3. § 30a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 30a Teilzeitbeschäftigung, Familienpflegezeit und Pflegezeit". b) Die folgenden ... und § 28a" durch die Wörter „§ 28 Absatz 5 und den §§ 28a und 30a Absatz 7" ersetzt. 5. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt: ...
Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 15.03.2012 BGBl. I S. 462, 1489
Zitate in aufgehobenen TitelnSoldatenbeteiligungsgesetz (SBG)
neugefasst durch B. v. 15.04.1997 BGBl. I S. 766; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2065
§ 23 SBG Personalangelegenheiten ... und 9. Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung nach § 30a des Soldatengesetzes und Anträgen auf Betreuungsurlaub nach § 28 Abs. 5 des ...
Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG)
Artikel 1 G. v. 27.12.2004 BGBl. I S. 3822; aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Unterhaltssicherungsgesetz (USG)
Artikel 2 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1061, 1062; aufgehoben durch Artikel 34 Abs. 7 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
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