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Zu § 8 des Gesetzes - Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV)

V. v. 31.05.2000 BGBl. I S. 794; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 445
Geltung ab 16.06.2000; FNA: 612-30-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Zu § 8 des Gesetzes

§ 5 Anmeldung der Steuer und Überprüfung



(1) Die Steueranmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

(2) 1Das Hauptzollamt überprüft die Steueranmeldung. 2Art und Umfang der Überprüfung richten sich nach den Umständen des Einzelfalls sowie nach einheitlichen Prüfungskriterien, die von der Generalzolldirektion zur Sicherstellung der Gleichmäßigkeit, Gesetzesmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Besteuerung durch eine Verfahrensanweisung vorgegeben werden. 3Das Hauptzollamt kann von dem Steuerschuldner weitere Angaben oder zusätzliche Unterlagen verlangen. 4Für die einheitlichen Prüfungskriterien gilt § 88 Absatz 3 Satz 3 der Abgabenordnung entsprechend.




§ 6 Vorauszahlungen



(1) 1Die Festsetzung der Vorauszahlungen erfolgt durch Vorauszahlungsbescheid. 2Ist die Steuer nur in einem Teil des vorletzten dem Veranlagungsjahr vorhergehenden Kalenderjahres entstanden, ist die tatsächlich entstandene Steuer in eine Jahressteuerschuld umzurechnen. 3Ist die Steuer erstmals im vorangegangenen oder laufenden Kalenderjahr oder bisher noch nicht entstanden, ist die voraussichtlich zu erwartende Jahressteuerschuld maßgebend.

(2) 1Das Hauptzollamt kann auf Antrag bei der Festsetzung der Höhe der Vorauszahlungen dem Steuerschuldner voraussichtlich im gleichen Zeitraum zu gewährende Steuerentlastungen nach den §§ 9a und 9b des Gesetzes berücksichtigen, soweit die Steuerbelange dadurch nicht gefährdet sind. 2Satz 1 gilt nur, wenn der Entlastungsabschnitt das Kalenderjahr ist, die Festsetzung der zu entlastenden Steuer nicht vor der Festsetzung der Jahressteuerschuld erfolgt und wenn in den Fällen des

1.
§ 9a des Gesetzes

a)
sich der maßgebende Zeitraum für die Zuordnung zum Produzierenden Gewerbe nach § 15 Absatz 3 Satz 1 bestimmt und

b)
die nach § 17a Absatz 3 erforderliche Betriebserklärung vorgelegt worden ist und die Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten vom Antragsteller auf Verlangen des Hauptzollamts vorgelegt wird;

2.
§ 9b des Gesetzes

a)
sich der maßgebende Zeitraum für die Zuordnung des Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe oder zur Land- und Forstwirtschaft nach § 15 Absatz 3 Satz 1 bestimmt und

b)
die nach § 17b Absatz 3 erforderliche Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten vom Antragsteller auf Verlangen des Hauptzollamts vorgelegt wird.

(3) Beträgt die Höhe der monatlichen Vorauszahlungen nicht mehr als 200 Euro, wird auf die Festsetzung von Vorauszahlungen verzichtet, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.




§ 7 Mengenermittlung



Wird die durch Mieter, Pächter oder vergleichbare Vertragsparteien des Versorgers entnommene Strommenge nicht ermittelt, ist eine sachgerechte, von einem Dritten nachvollziehbare Schätzung zulässig, soweit eine genaue Ermittlung nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist.