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Abschnitt 1 - IT-Fortbildungsverordnung (IT-FortbV k.a.Abk.)
V. v. 03.05.2002 BGBl. I S. 1547; aufgehoben durch § 35 V. v. 24.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 295
Geltung ab 18.05.2002; FNA: 806-21-7-68 Berufliche Bildung
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Geltung ab 18.05.2002; FNA: 806-21-7-68 Berufliche Bildung
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Teil 2 Vorschriften für die Prüfung der operativen Professionals
Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften für die Prüfung der operativen Professionals
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen (Operative Professionals)
(1) Zur Prüfung der operativen Professionals ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
- 1.
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der dem Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik zugeordnet werden kann und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder
- 2.
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
- 3.
- eine mindestens fünfjährige Berufspraxis.
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in den §§ 8, 11, 14 oder 17 genannten Aufgaben haben und die Qualifikation eines zertifizierten IT-Spezialisten nach einem der Profile der Anlage 5 oder eine nach Breite und Tiefe entsprechende Qualifikation beinhalten.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Qualifikationen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 23. Juli 2010 BGBl. I S. 1010 m.W.v. 1. August 2010
§ 3 Gliederung der Prüfung (Operative Professionals)
Die Prüfung für die operativen Professionals gliedert sich jeweils in die Prüfungsteile:
- 1.
- Betriebliche IT-Prozesse,
- 2.
- Profilspezifische IT-Fachaufgaben,
- 3.
- Mitarbeiterführung und Personalmanagement.
§ 4 Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil "Betriebliche IT-Prozesse"
§ 4 hat 1 frühere Fassung
(1) 1Im Prüfungsteil "Betriebliche IT-Prozesse" erstellt die zu prüfende Person eine Dokumentation nach Maßgabe der §§ 9, 12, 15 oder 18 über ein praxisrelevantes Projekt oder über Aufgaben aus betrieblichen IT-Prozessen. 2Die zu prüfende Person reicht hierzu einen Vorschlag ein. 3Der Prüfungsausschuss führt mit der zu prüfenden Person darüber ein Beratungsgespräch und trifft mit ihr eine Zielvereinbarung über durchzuführende Arbeiten, Art und Umfang der zu erstellenden Dokumentation sowie den Abgabetermin. 4Dabei darf zwischen dem Tag des Beratungsgesprächs und dem Abgabetermin der Dokumentation längstens ein Zeitraum von einem Jahr liegen.
(2) 1Entspricht die Dokumentation den Anforderungen, sind die Inhalte vor dem Prüfungsausschuss zu präsentieren. 2Daran schließt sich ein Fachgespräch an. 3Die Präsentation soll mindestens 20 Minuten und höchstens 30 Minuten, das Fachgespräch und die Präsentation zusammen mindestens 60 Minuten und höchstens 90 Minuten dauern.
(3) Durch die Präsentation und das Fachgespräch soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, die in der Dokumentation dargestellten IT-Prozesse zu analysieren, Lösungen zu konzipieren, Projekte zu planen, getroffene Entscheidungen transparent zu machen und übergreifende Zusammenhänge darzustellen sowie ihre Konzeptionen und Lösungsvorschläge zu vertreten.
Text in der Fassung des Artikels 22 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
§ 5 Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil "Profilspezifische IT-Fachaufgaben"
§ 5 hat 1 frühere Fassung
(1) Die zu prüfende Person soll im Prüfungsteil "Profilspezifische IT-Fachaufgaben" drei Situationsaufgaben nach Maßgabe der §§ 10, 13, 16 oder 19 schriftlich bearbeiten. Eine der Situationsaufgaben wird in englischer Sprache gestellt. Die Prüfungsdauer der einzelnen Situationsaufgaben beträgt jeweils mindestens 150 Minuten, insgesamt jedoch nicht mehr als 540 Minuten.
(2) Hat die zu prüfende Person in nicht mehr als einer Situationsaufgabe eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist ihr darin eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
Text in der Fassung des Artikels 22 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
§ 6 Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil "Mitarbeiterführung und Personalmanagement"
§ 6 hat 1 frühere Fassung
(1) Die zu prüfende Person soll im Prüfungsteil "Mitarbeiterführung und Personalmanagement" zwei Situationsaufgaben schriftlich bearbeiten und eine praktische Demonstration vorbereiten und durchführen.
(2) Die Prüfungsdauer der Situationsaufgaben beträgt jeweils mindestens 90 Minuten, insgesamt jedoch nicht mehr als 240 Minuten. Die praktische Demonstration soll nicht länger als 30 Minuten dauern. Die zu prüfende Person erhält Gelegenheit, sich mindestens 20 Minuten, höchstens 30 Minuten vorzubereiten.
(3) Hat die zu prüfende Person in nicht mehr als einer Situationsaufgabe gemäß Absatz 1 mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist ihr in dieser Situationsaufgabe eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die einzelne Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
Text in der Fassung des Artikels 22 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
§ 7 Prüfungsinhalte im Prüfungsteil "Mitarbeiterführung und Personalmanagement"
(1) Die Situationsaufgaben sind so gestaltet, dass jeder der folgenden Qualifikationsschwerpunkte mindestens einmal thematisiert wird:
- 1.
- Im Qualifikationsschwerpunkt "Personalplanung und -auswahl" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie den Personalbedarf ermitteln und den Personaleinsatz entsprechend den betrieblichen Anforderungen sicherstellen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
- a)
- Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quantitativen Personalbedarfs unter Berücksichtigung technischer und organisatorischer Veränderungen; Erstellen von Anforderungsprofilen,
- b)
- Planen der Personalgewinnung durch Aus- und Fortbildung und durch Rekrutierung von Fachkräften am Arbeitsmarkt,
- c)
- Vorbereiten und Durchführen von Personalauswahlgesprächen,
- d)
- Auswählen und Einstellen von Mitarbeitern, einschließlich Auszubildenden,
- e)
- Gestalten von Arbeits- und Ausbildungsverträgen;
- 2.
- im Qualifikationsschwerpunkt "Mitarbeiter- und Teamführung" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie Personalmaßnahmen durchführen, Mitarbeiter sowie Teams führen, entwickeln, motivieren und einsetzen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
- a)
- Beurteilen von Mitarbeitern, einschließlich Auszubildenden,
- b)
- Anwenden von Führungsmethoden und -techniken,
- c)
- Motivieren der Mitarbeiter zur Bewältigung betrieblicher Aufgaben,
- d)
- Beurteilen und Fördern der beruflichen Entwicklung des Einzelnen unter Beachtung des bisherigen Berufsweges und unter Berücksichtigung persönlicher und sozialer Gegebenheiten,
- e)
- Anwenden von Methoden zur Lösung betrieblicher Konflikte, Berücksichtigen kultureller Unterschiede,
- f)
- Führen von Teams, insbesondere
- aa)
- gemeinsames Entwickeln von Zielen, Festlegen von Handlungsspielräumen und Ergreifen von Aktivitäten bei Zielabweichung,
- bb)
- Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstruktur auf das Gruppenverhalten und die Zusammenarbeit sowie Entwickeln und Umsetzen von Alternativen,
- cc)
- Erkennen von Teamkonflikten und Entwickeln von Lösungen im Sinne einer gemeinsamen Teameffizienz;
- 3.
- im Qualifikationsschwerpunkt "Qualifizierung" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie Personalentwicklungspotentiale einschätzen, Personalentwicklungs- und Qualifizierungsziele festlegen sowie Qualifizierungsaktivitäten durchführen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
- a)
- Ermitteln von kurz- und langfristigen Qualifizierungsbedarfen,
- b)
- Mitwirken bei Qualifizierungsaktivitäten und Erstellen von Qualifizierungskonzepten,
- c)
- Planen und Organisieren von Einarbeitung, Praktika, Aus- und Fortbildung, Auswählen der Qualifizierungsorte, Gewinnen und Fortbilden der Ausbilder,
- d)
- Anwenden von Methoden der Unterweisung und des Coachings,
- e)
- Zusammenarbeiten mit zuständigen Stellen, Bildungsträgern und Berufsschulen,
- f)
- Vorbereiten der Mitarbeiter und Auszubildenden auf Prüfungen und den Erwerb von Qualifikationsnachweisen;
- 4.
- im Qualifikationsschwerpunkt "Arbeitsrecht" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie bei personellen Einzelmaßnahmen, Veränderungen der Arbeitsorganisation und des Einsatzes von Personal, insbesondere arbeitsrechtliche und sozialrechtliche Bestimmungen, Beteiligungsrechte der Mitarbeitervertretungen und betriebliche Erfordernisse berücksichtigen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
- a)
- Anwenden des Betriebsverfassungsgesetzes, Berufsbildungsgesetzes und des Tarifrechts,
- b)
- Berücksichtigen von Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitszeitordnungen,
- c)
- Berücksichtigen von Rechtsbestimmungen beim Personaleinsatz von Fremdfirmen, insbesondere des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes,
- d)
- Anwenden von Vorschriften des Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts,
- e)
- Beenden von Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen, Erstellen von Zeugnissen.
(2) Für die praktische Demonstration wählt die zu prüfende Person einen der folgenden Anwendungsfälle aus:
- 1.
- Vorbereiten und Durchführen eines Einstellungsgespräches,
- 2.
- Vorbereiten und Durchführen eines Mitarbeitergespräches,
- 3.
- Vorbereiten und Durchführen einer Ausbildungseinheit,
- 4.
- Vorbereiten und Durchführen einer Mitarbeiterqualifizierung.
(3) In den Anwendungsfällen sind folgende Anforderungen nachzuweisen:
- 1.
- im Anwendungsfall "Vorbereiten und Durchführen eines Einstellungsgespräches" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie die Rahmenbedingungen für ein Gespräch gestalten, Bewerber beurteilen, Einsatz- und Entwicklungsperspektiven für den Bewerber aufzeigen und das Einstellungsgespräch zielgerichtet führen kann,
- 2.
- im Anwendungsfall "Vorbereiten und Durchführen eines Mitarbeitergespräches" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie die Rahmenbedingungen für ein Gespräch gestalten, Mitarbeiter beurteilen, Zielvereinbarungen treffen, Entwicklungsperspektiven für den Mitarbeiter aufzeigen, Kritik annehmen sowie das Gespräch zielgerichtet führen kann,
- 3.
- im Anwendungsfall "Vorbereiten und Durchführen einer Ausbildungseinheit" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie Ausbildungseinheiten auswählen und gestalten, Methoden der Anleitung und Medien auswählen und einsetzen, Lernprozesse gestalten, auf Lernschwierigkeiten reagieren sowie Lernerfolge sicherstellen kann,
- 4.
- im Anwendungsfall "Vorbereiten und Durchführen einer Mitarbeiterqualifizierung" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie Qualifizierungsthemen auswählen und gestalten, Methoden der Anleitung und Medien auswählen und einsetzen, Lernprozesse gestalten, auf Lernschwierigkeiten reagieren sowie Lernerfolge sicherstellen kann.
Text in der Fassung des Artikels 22 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
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