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2. Abschnitt - Büchsenmachermeisterverordnung (BüchsMstrV)
V. v. 01.10.1981 BGBl. I S. 1117; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.04.1982; FNA: 7110-3-70 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.04.1982; FNA: 7110-3-70 Handwerk im Allgemeinen
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2. Abschnitt Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung
§ 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I)
(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als 20 Arbeitstage, die Arbeitsprobe nicht länger als zwölf Stunden dauern.
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.
§ 3 Meisterprüfungsarbeit
(1) Als Meisterprüfungsarbeit kommt eine der nachstehenden Arbeiten in Betracht:
- 1.
- Herstellung einer funktionsfähigen Selbstspanner-Kipplaufwaffe mit gezogenem Lauf, weißfertig, einschließlich der Anfertigung des Hinterschafts,
- 2.
- Herstellung einer funktionsfähigen Scheibenbüchse mit Schaft oder einer funktionsfähigen Scheibenpistole mit orthopädischem Griff, weißfertig,
- 3.
- Herstellung einer funktionsfähigen Bockdoppelflinte mit "Seitenschlossen" und Schlagstück-Ejektor, weißfertig, einschließlich der Anfertigung des Hinterschafts,
- 4.
- Anfertigung einer Basküle für eine Selbstspanner-Kipplaufwaffe mit doppelter Laufhakenverriegelung einschließlich des Hinterschafts,
- 5.
- Anfertigung eines kombinierten Laufpaares mit Anpassung an eine vorhandene Basküle einschließlich des Hinterschafts,
- 6.
- Anfertigung eines kompletten Blitz-Schlosses mit Rückstecher einschließlich des Hinterschafts für eine Kipplaufwaffe.
(2) Der Prüfling hat dem Meisterprüfungsausschuß vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit eine Entwurfsskizze mit Hauptabmessungen, die Stückliste und die Vorkalkulation vorzulegen. Nach Genehmigung dieser Unterlagen ist die Zeichnung anzufertigen und dem Meisterprüfungsausschuß zu übergeben.
(3) Mit der Meisterprüfungsarbeit ist die Nachkalkulation abzuliefern.
§ 4 Arbeitsprobe
(1) Als Arbeitsprobe ist eine der nachstehenden Arbeiten auszuführen:
- 1.
- Anfertigen und Anpassen eines Stahlvorderschafts für eine Kipplaufwaffe,
- 2.
- Aufpassen eines Zielfernrohrs mit Einhakgesteck und selbstgefertigtem Supportfuß aus vollem Werkstoff sowie Einschießen der Schußwaffe,
- 3.
- Anfertigen und Einpassen eines Exzenters und Verschlußkeils aus vollem Werkstoff,
- 4.
- Anfertigen eines Holzvorderschafts einschließlich Fischhautschneiden für eine Kipplaufwaffe,
- 5.
- Anfertigen eines Abzugs und Schlagstücks für ein Blitz-, Anson- oder Seitenschloß.
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.
§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)
(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prüfungsfächern nachzuweisen:
- 1.
- Technische Mathematik:
- 2.
- Technisches Zeichnen:
- a)
- Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,
- b)
- Lesen von Explosionszeichnungen;
- 3.
- Fachtechnologie:
- a)
- Mechanik einschließlich Festigkeitslehre,
- b)
- Maschinenelemente, insbesondere Passungen,
- c)
- Optik,
- d)
- Funktionsweise, Aufbau und Einsatz von Schußwaffen sowie von Wiederladegeräten und -komponenten,
- e)
- Oberflächenbehandlung,
- f)
- Innen-, Außen- und Zielballistik sowie Waffenkunde,
- g)
- Jagd-, Waffen- und Sprengstoffrecht,
- h)
- einschlägige Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit,
- i)
- Vorschriften des Umweltschutzes, insbesondere des Immissionsschutzes,
- k)
- spanende und spanlose Be- und Verarbeitung von Werkstoffen,
- l)
- unlösbare und lösbare Verbindungen, hergestellt insbesondere durch Weich- und Hartlöten, Gasschweißen und Lichtbogenhandschweißen, Kleben, Nieten, Schrauben und Stiften;
- 4.
- Werkstoffkunde:
- a)
- Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe,
- b)
- Werkstoffprüfung,
- c)
- Gefügebehandlung durch Glühen, Härten und Anlassen;
- 5.
- Kalkulation:
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.
(3) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern.
(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind jeweils ausreichende Leistungen in den Prüfungsfächern nach Absatz 1 Nr. 1, 3, 4 und 5.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2304/b6442.htm