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Änderung § 3 WSG vom 01.11.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 WSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2015 geltenden Fassung
§ 3 WSG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1061
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2019) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Verpflegung


(Text alte Fassung)

(1) Die Verpflegung wird als Gemeinschaftsverpflegung unentgeltlich bereitgestellt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten oder die an einer dienstlichen Veranstaltung nach § 81 des Soldatengesetzes teilnehmen, haben Anspruch auf Verpflegung. 2 Die Verpflegung wird als Gemeinschaftsverpflegung unentgeltlich bereitgestellt.

(2) Soldaten, die von der Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung befreit sind oder denen die Gemeinschaftsverpflegung nicht bereitgestellt werden kann, erhalten als Verpflegungsgeld für die Tagesverpflegung den Tagessatz des nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung festgesetzten Wertes für den Sachbezug Verpflegung; als Verpflegungsgeld für eine Mahlzeit erhalten sie den entsprechenden Teilbetrag.

(3) Bei dienstlichem Aufenthalt im Ausland unterliegt das nach Absatz 2 auszuzahlende Verpflegungsgeld dem Kaufkraftausgleich nach dem Bundesbesoldungsgesetz.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2019) 

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