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Änderung § 8 WSG vom 01.11.2015
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 4 USGuSoldGNRG am 1. November 2015 und Änderungshistorie des WSGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 8 WSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2015 geltenden Fassung | § 8 WSG n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2015 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1061 |
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(Text alte Fassung) § 8 Abfindung bei Wehrdienst von nicht länger als drei Tagen | (Text neue Fassung)§ 8 (aufgehoben) |
(1) Der Soldat, der zu einer Wehrübung von nicht länger als drei Tagen einberufen worden ist, erhält statt der Leistungen nach § 2 ein Dienstgeld. (2) Das Dienstgeld beträgt 1. bei einer zweitägigen Wehrübung am Samstag und Sonntag insgesamt das Fünffache, 2. bei sonstigen Wehrübungen das Doppelte des zustehenden Wehrsoldtagessatzes. |
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