Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 8 WSG vom 01.11.2015

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 4 USGuSoldGNRG am 1. November 2015 und Änderungshistorie des WSG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 8 WSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2015 geltenden Fassung
§ 8 WSG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1061

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Abfindung bei Wehrdienst von nicht länger als drei Tagen


(Text neue Fassung)

§ 8 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Der Soldat, der zu einer Wehrübung von nicht länger als drei Tagen einberufen worden ist, erhält statt der Leistungen nach § 2 ein Dienstgeld.

(2) Das Dienstgeld beträgt

1. bei einer zweitägigen Wehrübung am Samstag und Sonntag insgesamt das Fünffache,

2. bei sonstigen Wehrübungen das Doppelte

des zustehenden Wehrsoldtagessatzes.