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§ 1 - Gesetz über die Lohnstatistik (LohnStatG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 03.04.1996 BGBl. I S. 598; aufgehoben durch § 11 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3291
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 800-16 Arbeitsvertragsrecht
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Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 1



(1) Im Geltungsbereich dieses Gesetzes wird eine Lohnstatistik als Bundesstatistik durchgeführt. Sie umfaßt

1.
eine laufende Statistik über die Arbeitsverdienste und Arbeitszeiten in der Landwirtschaft,

2.
eine laufende Statistik über die Arbeitsverdienste und Arbeitszeiten im Produzierenden Gewerbe, Handel sowie Kredit- und Versicherungsgewerbe,

3.
eine Statistik über die Struktur der Arbeitsverdienste und Arbeitszeiten sowie über Arbeitskosten.

(2) Die Statistik nach Absatz 1 Nr. 1 wird nicht in den Ländern Freie und Hansestadt Hamburg und Freie Hansestadt Bremen sowie im Land Berlin und im Saarland durchgeführt.