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Dritter Abschnitt - Gesetz über die Lohnstatistik (LohnStatG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 03.04.1996 BGBl. I S. 598; aufgehoben durch § 11 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3291
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 800-16 Arbeitsvertragsrecht
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Dritter Abschnitt Laufende Statistik über Arbeitsverdienste und Arbeitszeiten im Produzierenden Gewerbe, Handel sowie Kredit- und Versicherungsgewerbe

§ 4



(1) Die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 erstreckt sich auf

1.
Betriebe und deren vollzeitig beschäftigte Arbeiter in folgenden als Handwerk betriebenen Gewerben:

Kraftfahrzeugmechaniker, Metallbauer, Tischler, Bäcker, Fleischer, Klempner, Gas- und Wasserinstallateure, Elektroinstallateure, Maler und Lackierer, Zentralheizungs- und Lüftungsbauer;

2.
Betriebe und deren vollzeitig beschäftigte Arbeiter in den Wirtschaftsbereichen:

Energie- und Wasserversorgung, Bergbau, Verarbeitende Industrie, Hoch- und Tiefbau mit Handwerk;

3.
Betriebe und deren vollzeitig beschäftigte Angestellte in den unter Nummer 2 genannten Wirtschaftsbereichen sowie in den Wirtschaftsbereichen: Handel, Kredit- und Versicherungsgewerbe.

(2) Für die Statistik nach Absatz 1 Nr. 1 sind 18.000 2) und für die Statistik nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 zusammen insgesamt 28.000 2) Betriebe repräsentativ auszuwählen.

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2)
Gemäß Artikel 8 Nr. 2 der Statistikanpassungsverordnung vom 26. März 1991 (BGBl. I S. 846) gilt abweichend von § 4:

"a) In § 4 Abs. 2 wird die Zahl "18.000" durch die Zahl "27.000" ersetzt.

b)
In § 4 Abs. 2 wird die Zahl "28.000" durch die Zahl "40.500" ersetzt."


§ 5



Erhebungsmerkmale der Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 sind:

1.
für die Betriebe im jeweiligen Berichtsmonat

a)
Wirtschaftszweigzugehörigkeit,

b)
Zahl der beschäftigten Arbeiter und Angestellten,

c)
angewandte Tarifregelungen,

d)
Lohnabrechnungszeit für die Arbeiter,

e)
Verteilung der Arbeitszeit in der Lohnabrechnungszeit,

f)
den fest vereinbarten Monatslöhnen zugrunde gelegte Stundenzahl, soweit für Arbeiter zutreffend;

2.
für die Arbeiter nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 im jeweiligen Berichtsmonat

a)
Zahl der Arbeitsstunden unter besonderer Angabe der Mehrarbeitsstunden,

b)
Bruttoverdienst,

gegliedert nach Geschlecht sowie für die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 1 nach Arbeitergruppen und für die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 2 nach Qualifikation;

3.
für die Angestellten nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 im jeweiligen Berichtsmonat Bruttoverdienst, gegliedert nach Geschlecht, Qualifikation und Beschäftigungsart;

4.
für die Betriebe und deren Arbeiter und Angestellte nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 im jeweiligen Berichtsjahr

a)
Wirtschaftszweigzugehörigkeit,

b)
Zahl der ganzjährig beschäftigten Arbeiter und Angestellten,

c)
Bruttojahresverdienst,

gegliedert nach Arbeitern, Angestellten und Geschlecht.