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Verordnung über die Berufsausbildung zum Vermessungstechniker/zur Vermessungstechnikerin (VermTechAusbV k.a.Abk.)

V. v. 17.12.1994 BGBl. I S. 3889; aufgehoben durch § 17 V. v. 30.05.2010 BGBl. I S. 694
Geltung ab 01.08.1995; FNA: 806-21-1-188 Berufliche Bildung
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Eingangsformel
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Ausbildungsdauer
§ 3 Ausbildungsberufsbild
§ 4 Ausbildungsrahmenplan
§ 5 Ausbildungsplan
§ 6 Berichtsheft
§ 7 Zwischenprüfung
§ 8 Abschlußprüfung
§ 9 Übergangsregelung
§ 10 Inkrafttreten
Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Vermessungstechniker/zur Vermessungstechnikerin

Eingangsformel



Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:

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§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin wird staatlich anerkannt.

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§ 2 Ausbildungsdauer



Die Ausbildung dauert drei Jahre.

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§ 3 Ausbildungsberufsbild


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,

2.
Aufbau und Organisation des Vermessungswesens sowie der Ausbildungsstätte,

3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,

4.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Verwendung von Energie und Material,

5.
Erfassen, Verwalten und Weiterverarbeiten von Daten,

6.
Anwenden berufsbezogener Rechts- und Verwaltungsvorschriften,

7.
Anfertigen, Erneuern und Fortführen großmaßstäbiger Karten, Pläne und Risse,

8.
Ausführen vermessungstechnischer Berechnungen,

9.
Durchführen von Lage- und Höhenvermessungen,

10.
Karten und Luftbilder.

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§ 4 Ausbildungsrahmenplan


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.

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§ 5 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

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§ 6 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

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§ 7 Zwischenprüfung


§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der ersten Hälfte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung ist praktisch und schriftlich anhand praxisbezogener Aufgaben und Fälle durchzuführen.

(4) In der praktischen Prüfung sollen in insgesamt höchstens 240 Minuten zwei Prüfungsaufgaben bearbeitet werden. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Kartieren eines Kartenausschnittes, Vorbereiten eines Vermessungsrisses,

2.
Ausführen vermessungstechnischer Berechnungen.

(5) In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgenden Gebieten bearbeiten:

1.
Berufsbildung, Aufbau und Organisation des Vermessungswesens, Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,

2.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Verwendung von Energie und Material,

3.
Grundlagen der Datenverarbeitung und Datenerfassung,

4.
Maßeinheiten,

5.
großmaßstäbige Karten, Pläne und Risse,

6.
Lagevermessung.

(6) Die in Absatz 5 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

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§ 8 Abschlußprüfung


§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Prüfung ist praktisch im Prüfungsfach praktische Übungen und schriftlich in den Prüfungsfächern Vermessungskunde, Technische Mathematik, Kartenkunde sowie Wirtschafts- und Sozialkunde durchzuführen.

(3) Im Prüfungsfach praktische Übungen soll der Prüfling in insgesamt höchstens zwölf Stunden drei komplexe Aufgaben bearbeiten. Er soll dabei zeigen, daß er die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse praxisbezogen anwenden kann. Für die Prüfungsaufgaben kommen insbesondere in Betracht:

1.
Anfertigen großmaßstäbiger Karten und Pläne sowie Fortführen großmaßstäbiger Karten und Pläne,

2.
Planen und Vorbereiten von Vermessungen,

3.
Ausführen und Dokumentieren von Vermessungen,

4.
Auswerten von Vermessungen,

5.
Bearbeiten von Dateien.

(4) In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfling anhand praxisbezogener Aufgaben und Fälle zeigen, daß er die fachlichen und rechtlichen Zusammenhänge sowie die Strukturen des Vermessungswesens versteht. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Vermessungskunde:

a)
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Verwendung von Energie und Material,

b)
Aufbau und Organisation des Vermessungswesens,

c)
Datenerfassung, Weiterverarbeitung von Daten, Datenverwaltung,

d)
berufsbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften,

e)
Maßsysteme,

f)
vermessungstechnische Geräte, Instrumente und Arbeitsmittel,

g)
Lage- und Höhenfestpunktfeld,

h)
Fehlerarten,

i)
Lage- und Höhenvermessung einschließlich Dokumentation;

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:

a)
Flächenberechnungen,

b)
Absteckungsberechnungen,

c)
Koordinatenberechnungen,

d)
Sicherungs- und Kontrollberechnungen,

e)
Höhenberechnungen,

f)
Massenberechnungen;

3.
im Prüfungsfach Kartenkunde:

a)
Abbildung des Erdkörpers,

b)
großmaßstäbige Karten und Pläne,

c)
Geländeformen, Geländedarstellung,

d)
thematische und topographische Karten,

e)
rechnergestützte Kartenherstellung,

f)
Luftbildmessung, Luftbildinterpretation;

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(5) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsfach Vermessungskunde 120 Minuten,

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik 120 Minuten,

3.
im Prüfungsfach Kartenkunde 60 Minuten,

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(6) Die in Absatz 5 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(7) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(8) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungsfach Vermessungskunde gegenüber allen anderen Prüfungsfächern das doppelte Gewicht.

(9) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen Prüfung und in der schriftlichen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn eine Prüfungsaufgabe in der praktischen Prüfung oder ein Prüfungsfach der schriftlichen Prüfung mit ungenügend bewertet worden ist.

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§ 9 Übergangsregelung


§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

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§ 10 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Vermessungstechniker vom 29. November 1976 (BGBl. I S. 3257) außer Kraft; § 9 bleibt unberührt.

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Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Vermessungstechniker/zur Vermessungstechnikerin



(siehe BGBl. I 1994 S. 3892 - 3896)



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