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Synopse aller Änderungen des WRMG am 08.11.2006
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. November 2006 durch Artikel 163 der 9. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des WRMG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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WRMG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | WRMG n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 163 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Abbaubarkeit von organischen Stoffen | |
(1) Es ist verboten, Wasch- und Reinigungsmittel in den Verkehr zu bringen, wenn die biologische Abbaubarkeit oder die sonstige Eliminierbarkeit der in ihnen enthaltenen grenzflächenaktiven und anderen organischen Stoffe nicht den Anforderungen einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 entspricht. | |
(Text alte Fassung) (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Arbeit und für Gesundheit und Soziale Sicherung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Verhütung der in § 1 Abs. 1 genannten nachteiligen Wirkungen die Anforderungen an die biologische Abbaubarkeit oder die sonstige Eliminierbarkeit von grenzflächenaktiven und anderen organischen in Wasch- und Reinigungsmitteln enthaltenen Stoffen sowie die zur Bestimmung der Abbaubarkeit erforderlichen Meßverfahren festzusetzen. | (Text neue Fassung) (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie und für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Verhütung der in § 1 Abs. 1 genannten nachteiligen Wirkungen die Anforderungen an die biologische Abbaubarkeit oder die sonstige Eliminierbarkeit von grenzflächenaktiven und anderen organischen in Wasch- und Reinigungsmitteln enthaltenen Stoffen sowie die zur Bestimmung der Abbaubarkeit erforderlichen Meßverfahren festzusetzen. |
§ 4 Höchstmengen an Phosphorverbindungen | |
(1) Es ist verboten, Wasch- und Reinigungsmittel in den Verkehr zu bringen, deren Gehalt an Phosphorverbindungen die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 festgesetzten Höchstmengen überschreitet. | |
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Arbeit und für Gesundheit und Soziale Sicherung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Verhütung der in § 1 Abs. 1 genannten nachteiligen Wirkungen, soweit geeignete Ersatzmöglichkeiten zur Verfügung stehen, Höchstmengen für Phosphorverbindungen in Wasch- und Reinigungsmitteln sowie das für die Bestimmung des Gehalts an Phosphorverbindungen erforderliche Verfahren festzusetzen. | (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie und für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Verhütung der in § 1 Abs. 1 genannten nachteiligen Wirkungen, soweit geeignete Ersatzmöglichkeiten zur Verfügung stehen, Höchstmengen für Phosphorverbindungen in Wasch- und Reinigungsmitteln sowie das für die Bestimmung des Gehalts an Phosphorverbindungen erforderliche Verfahren festzusetzen. |
§ 9 Angaben zur Umweltverträglichkeit | |
(1) Wer gewerbsmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzes Wasch- und Reinigungsmittel herstellt oder sie in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt oder verbringt, hat beim erstmaligen Inverkehrbringen die nach Satz 2 zu bestimmende Anmeldenummer sowie die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 vorgeschriebenen Angaben zur Umweltverträglichkeit dieser Wasch- und Reinigungsmittel dem Umweltbundesamt schriftlich mitzuteilen. Die Anmeldenummer hat acht Stellen; die ersten vier Ziffern kennzeichnen die Firma und werden auf Antrag vom Umweltbundesamt vergeben; die letzten vier Ziffern kennzeichnen das Erzeugnis und werden vom Hersteller, Einführer oder Verbringer selbst festgelegt, wobei für die letzten vier Ziffern fortlaufende Nummern und für jede Mitteilung nach Satz 1 nur eine Nummer zu verwenden sind. | |
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Arbeit und für Gesundheit und Soziale Sicherung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erkennung und Verhütung der in § 1 Abs. 1 genannten nachteiligen Wirkungen vorzuschreiben, welche Angaben zur Umweltverträglichkeit mitzuteilen sind. Insbesondere können Angaben über | (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie und für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erkennung und Verhütung der in § 1 Abs. 1 genannten nachteiligen Wirkungen vorzuschreiben, welche Angaben zur Umweltverträglichkeit mitzuteilen sind. Insbesondere können Angaben über |
1. den Namen des Erzeugnisses und des Inverkehrbringers, 2. die chemische Zusammensetzung des Erzeugnisses (Rahmenrezeptur), 3. die Schüttdichte von phosphathaltigen Wasch- und Reinigungsmitteln, 4. nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 und 5 anzugebende Dosierungsempfehlungen, 5. die Einsatzgebiete des Wasch- und Reinigungsmittels, 6. die Produktions- oder Vertriebsmengen, 7. die Umweltverträglichkeit der Inhaltsstoffe, wie die biologische Abbaubarkeit, die sonstige Eliminierbarkeit oder die Giftigkeit gegenüber Wasserorganismen oder sonstige nachteilige Wirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer, vorgeschrieben werden. (3) Für bereits im Verkehr befindliche Wasch- und Reinigungsmittel und für Änderungen bei den nach Absatz 2 vorgeschriebenen Angaben zur Umweltverträglichkeit gilt die Mitteilungspflicht nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 entsprechend. Wer die Herstellung sowie die Einführung oder Verbringung von Wasch- und Reinigungsmitteln in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einstellt, hat dies dem Umweltbundesamt schriftlich mitzuteilen. (4) Das Umweltbundesamt wertet die Angaben zur Umweltverträglichkeit der Wasch- und Reinigungsmittel im Hinblick auf die in § 1 Abs. 1 genannten nachteiligen Wirkungen aus. Es unterrichtet die für die Überwachung zuständigen Behörden über den Inhalt der Angaben und, soweit dies für die Erfüllung ihrer wasserwirtschaftlichen Aufgaben von Bedeutung sein kann, über das Ergebnis der Auswertung nach Satz 1. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 und kosmetische Mittel im Sinne des § 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes. Auf Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3, die nur zur Anwendung im industriellen Bereich bestimmt sind, finden die Absätze 1 bis 4 nur Anwendung, soweit die Mittel in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 ausdrücklich benannt sind. |
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