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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.02.2007 aufgehoben
Dritter Teil - Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV)
V. v. 11.12.1997 BGBl. I S. 2910; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 18.02.2007 BGBl. I S. 106
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 900-11-8 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 01.01.1998; FNA: 900-11-8 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Dritter Teil Überlassung von Übertragungswegen
§ 23 Verfügbarkeit als Universaldienstleistung und Grundstückseigentümererklärung
Für das Angebot von Übertragungswegen, die als Universaldienstleistung festgelegt sind, finden die §§ 9 und 36 entsprechende Anwendung. Für die Nutzung von Grundstücken im Zusammenhang mit dem Angebot von Übertragungswegen gilt § 10 entsprechend.
§ 24 Schnittstellen
Übertragungswege sind über räumlich frei zugängliche Schnittstellen bereitzustellen. Die Abschlußeinrichtung des Übertragungsweges ist an einer mit dem Kunden zu vereinbarenden geeigneten Stelle zu installieren. Die Schnittstelle kann statt dessen im Einvernehmen zwischen dem Anbieter des Übertragungsweges und dem Kunden in End- oder Vermittlungseinrichtungen integriert werden. Werden End- oder Vermittlungseinrichtungen im Falle des Satzes 3 nicht vom Anbieter des Übertragungsweges bereitgestellt, so hat dieser Funktionsstörungen der Einrichtungen nicht zu vertreten.
§ 25 Nutzungsneutralität
Marktbeherrschende Anbieter von Übertragungswegen haben diese Übertragungswege auf Verlangen des Kunden im Rahmen der technischen Bedingungen nutzungsneutral zu überlassen. Der Kunde kann verlangen, daß ihm ein mit den Schnittstellen-Spezifikationen konformer, vollständig transparenter Übertragungsweg zur Verfügung gestellt wird, den er nach seinen Wünschen unstrukturiert nutzen kann. Die Nutzung bestimmter Kanäle darf vertraglich weder verboten noch vorgeschrieben sein. Vertragliche Vereinbarungen, die den Nutzungszweck beschränken oder nichttechnische Beschränkungen für Verbindungen von Übertragungswegen oder die Anschaltung von Endeinrichtungen enthalten, sind unwirksam.
§ 26 Aufhebung von Angeboten
Beabsichtigt ein marktbeherrschender Anbieter von Übertragungswegen, der diese Leistungen nicht als Universaldienstverpflichteter erbringt, ein Angebot an Übertragungswegen einzustellen, so hat er die Regulierungsbehörde und die hiervon betroffenen Kunden zu unterrichten. Er hat insbesondere die Kunden darüber zu informieren, daß sie sich wegen der vorgesehenen Aufhebung an die Regulierungsbehörde wenden können. Die Regulierungsbehörde entscheidet über die Angemessenheit der Einstellungsfrist und veröffentlicht dies in ihrem Amtsblatt.
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