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Sechster Abschnitt - Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)

neugefasst durch B. v. 14.03.1997 BGBl. I S. 490; aufgehoben durch § 28 V. v. 26.01.2010 BGBl. I S. 38
Geltung ab 01.10.1988; FNA: 2129-8-1-2 Umweltschutz
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Sechster Abschnitt Schlußvorschriften

§ 23 Übergangsregelung



(1) Die Anforderungen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3 Buchstabe b sind bei den in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 3. Oktober 1990 errichteten Feuerungsanlagen mit einer Massenkonzentration an Kohlenmonoxid im Abgas von mehr als dem Einfachen und höchstens dem Zweifachen der nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b oder Nr. 3 Buchstabe b zulässigen Massenkonzentration spätestens bis zum 3. Oktober 1997 einzuhalten. Die Einstufung einer Feuerungsanlage nach Satz 1 hat entsprechend dem Ergebnis einer vom zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister bis zum 3. Oktober 1993 entsprechend § 14 Abs. 3 oder § 15 Abs. 3 durchzuführenden Messung der Massenkonzentration an Kohlenmonoxid im Abgas zu erfolgen.

(2) Die Grenzwerte für die Abgasverluste nach § 11 Abs. 1 sind bei den bis zum 31. Dezember 1997 errichteten Öl- und Gasfeuerungsanlagen in Abhängigkeit von dem Ergebnis einer Einstufungsmessung und der Höhe der Nennwärmeleistung ab den folgenden Zeitpunkten einzuhalten:

Nennwärmeleistung
in Kilowatt
Zeitpunkte für die Einhaltung der Abgasverlustgrenzwerte nach § 11 Abs. 1
Höhe der Überschreitung der Abgasverlustgrenzwerte nach § 11 Abs. 1
gemäß dem Ergebnis der Einstufungsmessung
keine Überschreitung1 Prozentpunkt2 Prozentpunkte3 Prozentpunkte oder mehr
bis 1001.11.20041.11.20041.11.20021.11.2001
über 1001.11.20041.11.20041.11.20021.11.1999


Die Einstufung einer Feuerungsanlage nach Satz 1 hat entsprechend dem Ergebnis einer vom zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister bis zum 31. Dezember 1998 durchzuführenden Messung der Abgasverluste zu erfolgen. Als Einstufungsmessung nach Satz 2 gilt

1.
bei Feuerungsanlagen, die vor dem 1. November 1996 errichtet worden sind und der wiederkehrenden Meßpflicht nach § 15 Abs. 1 unterliegen, die im Jahr 1997 durchgeführte wiederkehrende Messung,

2.
bei Feuerungsanlagen, die vom 1. November 1996 bis zum 31. Dezember 1997 errichtet werden, die nach § 14 Abs. 1 durchgeführte erstmalige Messung.

Die Vorschriften des § 14 Abs. 3 und 5 sowie des § 15 Abs. 3 gelten für die Einstufungsmessung entsprechend.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 sind die Anforderungen des § 11 Abs. 1 bei Öl- und Gasfeuerungsanlagen, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 3. Oktober 1990 errichtet worden sind, ab dem 1. November 2004 einzuhalten.

(4) Für die in Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 bezeichneten Feuerungsanlagen gelten vor den dort genannten Zeitpunkten für die Einhaltung der Anforderungen des § 11 Abs. 1 die folgenden Grenzwerte für die Abgasverluste:

Nennwärmeleistung
in Kilowatt
Grenzwerte für die Abgasverluste
bis 31.12.1982 errichtetab 1.1.1983 errichtetab 1. 10.1988, in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten
Gebiet ab 3.10.1990, errichtet
oder bis zum 31.12.1997
wesentlich geändert
über 4 bis 25151412
über 25 bis 50141311
über 50131210



§ 23a Übergangsregelung für bestimmte Öl- und Gasfeuerungen



Anlagen, die dem Anwendungsbereich des § 11a unterliegen und mit deren Errichtung am 3. August 2001 bereits begonnen worden war, müssen die maßgeblichen Anforderungen dieser Verordnung spätestens am 30. Oktober 2007 einhalten. Bis zum 30. Oktober 2007 gelten für die in Satz 1 genannten Anlagen die Anforderungen der bis zum 3. August 2001 maßgeblichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen hinsichtlich der Emissionsbegrenzungen und deren Überwachung weiter.


§ 24 (weggefallen)





Anlage I (zu § 4 Abs. 1) Ringelmann-Skala


Anlage I wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Ringelmann-Skala enthält in vier von sechs Feldern Grauwerte zwischen weiß und schwarz; der Anteil schwarzer Färbung beträgt in den Feldern

Grauwert 1 = 20%
Grauwert 2 = 40%
Grauwert 3 = 60%
Grauwert 4 = 80%

Ringelmann-Skala, Abb. siehe BGBl. I 1997 S. 498



Anlage II (zu § 12) Meßöffnung


Anlage II wird in 1 Vorschrift zitiert

1.
Die Meßöffnung ist grundsätzlich im Verbindungsstück zwischen Wärmeerzeuger und Schornstein hinter dem letzten Wärmetauscher anzubringen. Wird die Feuerungsanlage in Verbindung mit einer Abgasreinigung betrieben, ist die Meßöffnung hinter der Abgasreinigungseinrichtung anzubringen. Die Meßöffnung soll in einem Abstand, der etwa dem zweifachen Durchmesser des Verbindungsstücks entspricht, hinter dem Abgasstutzen des Wärmetauschers oder der Abgasreinigungseinrichtung angebracht sein.

2.
Eine Meßöffnung an anderer Stelle als nach Nummer 1 ist zulässig, wenn reproduzierbare Strömungsverhältnisse vorherrschen und keine größeren Wärmeverluste in der Einlaufstrecke auftreten als nach Nummer 1.

3.
An der Meßöffnung dürfen keine Staub- oder Rußablagerungen vorhanden sein, die die Messungen wesentlich beeinträchtigen können.


Anlage III (zu den §§ 6 bis 11 sowie 14 und 15) Anforderungen an die Durchführung der Messungen im Betrieb


Anlage III wird in 6 Vorschriften zitiert

1.
Allgemeine Anforderungen

1.1
Die Messungen sind an der Meßöffnung im Kern des Abgasstromes durchzuführen. Besitzt eine Feuerungsanlage mehrere Meßöffnungen, sind die Messungen an jeder Meßöffnung durchzuführen.

1.2
Vor den Messungen ist die Funktionsfähigkeit der Meßgeräte zu überprüfen. Die in den Betriebsanleitungen enthaltenen Anweisungen der Hersteller sind zu beachten.

1.3
Die Messungen sind im ungestörten Dauerbetriebszustand der Feuerungsanlagen bei Nennwärmeleistung, ersatzweise bei der höchsten einstellbaren Wärmeleistung so durchzuführen, daß die Ergebnisse repräsentativ und bei vergleichbaren Feuerungsanlagen und Betriebsbedingungen miteinander vergleichbar sind. Abweichend hiervon sind die Messungen bei Feuerungsanlagen mit Brennstoffen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 bis 8, die nicht über ausreichend bemessene Wärmespeicher verfügen, im Teillastbereich durchzuführen.

1.4
Zur Beurteilung des Betriebszustandes sind die Druckdifferenz zwischen Abgas und Umgebungsluft sowie die Temperatur des Abgases zu messen. Das Ergebnis der Temperaturmessung nach Nummer 3.4.1 kann verwendet werden. Die von den Betriebsmeßgeräten angezeigte Temperatur des Wärmeträgers im oder hinter dem Wärmeerzeuger ist zu erfassen. Bei Feuerungsanlagen mit mehrstufigen oder stufenlos geregelten Brennern ist die bei der Messung eingestellte Leistung zu erfassen.

1.5
Das Meßprogramm ist immer vollständig durchzuführen. Es soll nicht abgebrochen werden, wenn eine einzelne Messung negativ ausfällt.

2.
Messungen an Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe

2.1
Zur Erfüllung der Anforderungen nach Nummer 1.3 soll bei handbeschickten Feuerungsanlagen mit oberem Abbrand mit den Messungen fünf Minuten, nachdem die größte vom Hersteller in der Bedienungsanleitung genannte Brennstoffmenge auf eine für die Entzündung ausreichende Glutschicht aufgegeben wurde, begonnen werden.

2.2
Die Emissionen sind jeweils zeitgleich mit dem Sauerstoffgehalt im Abgas als Viertelstundenmittelwert zu ermitteln. Die staubförmigen Emissionen sind gravimetrisch zu bestimmen. Hierzu ist aus dem zu untersuchenden Abgas mittels eines speziellen Probenahmegerätes eine ausreichend große Abgasmenge zu entnehmen und durch eine Glasfaser-Filterhülse zu leiten. Die gemessenen Emissionen sind nach der Beziehung

EB = ( 21 - O2B ) / ( 21 - O2 )* EM

auf den Bezugssauerstoffgehalt umzurechnen. Anstelle des Sauerstoffgehaltes kann auch der Kohlendioxidgehalt im Abgas gemessen werden. In diesem Fall sind die gemessenen Emissionen nach der Beziehung

EB = CO2max * ( 21 - O2B ) / ( 21 * CO2 )* EM

auf den Bezugssauerstoff umzurechnen.

Es bedeuten:

EB = Emissionen, bezogen auf den Bezugssauerstoffgehalt
EM = gemessene Emission
O2B = Bezugssauerstoffgehalt in Volumenprozent
O2 = Volumengehalt an Sauerstoff im trockenen Abgas
CO2 = Volumengehalt an Kohlendioxid im trockenen Abgas
CO2max = maximaler Kohlendioxidgehalt im trockenen Abgas für den jeweiligen Brennstoff in Volumenprozent

BrennstoffCO2max in
Volumenprozent
Anthrazit, Magerkohle19,2
sonstige Steinkohlen18,7
Steinkohlenbriketts18,9
Steinkohlenkoks20,5
Braunkohlen- und Torfprodukte19,8
Holzbrennstoffe, pflanzliche Stoffe20,3


2.3
Bei Messungen im Teillastbereich gemäß § 6 Abs. 3 ist wie folgt vorzugehen:

2.3.1
Bei Feuerungsanlagen ohne Verbrennungsluftgebläse ist in den ersten fünf Minuten bei geöffneter und in den restlichen zehn Minuten bei geschlossener Verbrennungsluftklappe zu messen.

2.3.2
Bei Feuerungsanlagen mit ungeregeltem Verbrennungsluftgebläse (Ein-/Aus-Regelung) ist fünf Minuten bei laufendem und zehn Minuten bei abgeschaltetem Gebläse zu messen.

2.3.3
Bei Feuerungsanlagen mit geregeltem Verbrennungsluftgebläse (Drehzahlregelung, Stufenregelung, Luftmengenregelung mittels Drosselscheibe, -blende oder -klappe u.ä.) ist fünfzehn Minuten lang bei verminderter Verbrennungsluftzufuhr zu messen.

2.4
Das Ergebnis der Messungen ist nach Umrechnung auf den Normzustand und den Bezugssauerstoffgehalt des Abgases entsprechend der Anzahl der Stellen des festgelegten Emissionsgrenzwertes zu runden. Das gerundete Ergebnis entspricht der Verordnung, wenn der Emissionsgrenzwert nicht überschritten wird.

3.
Messungen an Öl- und Gasfeuerungsanlagen

3.1
Zur Erfüllung der Anforderungen nach Nummer 1.3 soll bei Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrenner und bei Gasfeuerungsanlagen frühestens zwei Minuten nach dem Einschalten des Brenners und bei Ölfeuerungsanlagen mit Verdampfungsbrenner frühestens zwei Minuten nach dem Einstellen der Nennwärmeleistung mit den Messungen begonnen werden. Bei Warmwasserheizungsanlagen soll die Kesselwassertemperatur bei Beginn der Messungen wenigstens 60 °C betragen. Dies gilt nicht für Warmwasserheizungsanlagen, deren Kessel bestimmungsgemäß bei Temperaturen unter 60 °C betrieben werden (Brennwertgeräte, Niedertemperaturkessel mit gleitender Regelung).

3.2
Die Bestimmung der Rußzahl ist nach dem Verfahren der DIN 51402 Teil 1, Ausgabe Oktober 1986, visuell durchzuführen. Es sind drei Einzelmessungen vorzunehmen. Eine weitere Einzelmessung ist jeweils durchzuführen, wenn das beaufschlagte Filterpapier durch Kondensatbildung merklich feucht wurde oder einen ungleichmäßigen Schwärzungsgrad aufweist. Aus den Einzelmessungen ist das arithmetische Mittel zu bilden. Das auf die nächste ganze Zahl gerundete Ergebnis entspricht der Verordnung, wenn die festgelegte Rußzahl nicht überschritten wird.

3.3
Die Prüfung des Abgases auf das Vorhandensein von Ölderivaten ist anhand der bei der Rußzahlbestimmung beaufschlagten Filterpapiere vorzunehmen. Die beaufschlagten Filterpapiere sind jeweils zunächst mit bloßem Auge auf Ölderivate zu untersuchen. Wird dabei eine Verfärbung festgestellt, ist der Filter für die Rußzahlbestimmung zu verwerfen. Ist eine eindeutige Entscheidung nicht möglich, muß nach der Rußzahlbestimmung ein Fließmitteltest nach DIN 51402 Teil 2, Ausgabe März 1979, durchgeführt werden. Die Anforderungen dieser Verordnung sind erfüllt, wenn an keiner der drei Filterproben Ölderivate festgestellt werden.

3.4
Bestimmung der Abgasverluste

3.4.1
Der Sauerstoffgehalt des Abgases sowie die Differenz zwischen Abgas- und Verbrennungslufttemperatur sind zu ermitteln. Dabei sind der Sauerstoffgehalt und die Abgastemperatur zeitgleich in einem Punkt zu messen. Anstelle des Sauerstoffgehaltes kann auch der Kohlendioxidgehalt des Abgases gemessen werden. Die Temperatur der Verbrennungsluft wird in der Nähe der Ansaugöffnung des Wärmeerzeugers, bei raumluftunabhängigen Feuerungsanlagen an geeigneter Stelle im Zuführungsrohr gemessen.

3.4.2
Die Abgasverluste werden bei Messung des Sauerstoffgehaltes nach der Beziehung

qA = ( tA - tL ) * ( A2 / 21 - O2 + B )

berechnet. Wird anstelle des Sauerstoffgehaltes der Kohlendioxidgehalt gemessen, erfolgt die Berechnung nach der Beziehung

qA = ( tA - tL ) * ( A1 / CO2 + B )

Es bedeuten:

qA = Abgasverlust in %
tA = Abgastemperatur in °C
tL = Verbrennungslufttemperatur in °C
CO2 = Volumengehalt an Kohlendioxid im trockenen Abgas in %
O2 = Volumengehalt an Sauerstoff im trockenen Abgas in %

 HeizölErdgasStadtgasKokereigasFlüssiggas und
Flüssiggas-Luft-Gemische
A1 =0,500,370,350,290,42
A2 =0,680,660,630,600,63
B =0,0070,0090,0110,0110,008


Das Ergebnis der Abgasverlustrechnung ist zu runden; Dezimalwerte bis 0,50 werden abgerundet, höhere Dezimalwerte aufgerundet. Das gerundete Ergebnis entspricht den Anforderungen der Verordnung, wenn der festgelegte Grenzwert für die Abgasverluste nicht mehr als um einen Prozentpunkt, bei Feuerungsanlagen mit Brennern ohne Gebläse nicht mehr als um zwei Prozentpunkte, überschritten wird. Übersteigt der Sauerstoffgehalt im Abgas 11 Volumenprozent oder ist der Kohlendioxidgehalt im Abgas für den jeweiligen Brennstoff kleiner als der nachstehend aufgeführte Wert, so erhöhen sich die Toleranzwerte auf das Eineinhalbfache.

 HeizölErdgasStadtgasKokereigasFlüssiggas und
Flüssiggas-Luft-Gemische
CO2 in Volumenprozent7,35,65,54,86,7



Anlage IIIa (zu § 7) Bestimmung des Nutzungsgrades und des Stickstoffoxidgehaltes unter Prüfbedingungen


Anlage IIIa wird in 3 Vorschriften zitiert

1.
Bestimmung des Nutzungsgrades

1.1
Der Nutzungsgrad ist nach dem Verfahren der DIN 4702 Teil 8, Ausgabe März 1990, zu bestimmen.

1.2
Die Bestimmung des Nutzungsgrades kann für den Typ des Heizkessels auf einem Prüfstand oder für einzelne Heizkessel an einer bereits errichteten Feuerungsanlage vorgenommen werden. Erfolgt die Bestimmung an einer bereits errichteten Feuerungsanlage, sind die für die Prüfung auf dem Prüfstand geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.

1.3
Die Unsicherheit der Bestimmungsmethode darf 3 Prozent des ermittelten Nutzungsgradwertes nicht überschreiten. Die Anforderungen an den Nutzungsgrad gelten als eingehalten, wenn die ermittelten Werte zuzüglich der Unsicherheit nach Satz 1 die festgelegten Grenzwerte nicht unterschreiten.

2.
Bestimmung des Stickstoffoxidgehaltes

2.1
Die Emissionsprüfung ist für den Typ des Brenners nach DIN EN 267, Ausgabe Oktober 1991, oder unter ihrer sinngemäßen Anwendung am Prüfflammrohr vorzunehmen. Der Typ des Kessels mit einem vom Hersteller auszuwählenden geprüften Brenner sowie die Kessel-Brenner-Einheiten (Units) sind auf einem Prüfstand unter sinngemäßer Anwendung dieser Norm zu prüfen.

2.2
Die Prüfungen nach Nummer 2.1 können für einzelne Brenner oder Brenner-Kessel-Kombinationen auch an bereits errichteten Feuerungsanlagen in sinngemäßer Anlehnung an DIN EN 267, Ausgabe Oktober 1991, vorgenommen werden.

2.3
Für die Kalibrierung der Meßgeräte sind zertifizierte Kalibriergase zu verwenden. Bei Gasbrennern und bei Gasbrenner-Kessel-Kombinationen ist als Prüfgas G20 (Methan) zu verwenden.

2.4
Die Anforderungen an den Stickstoffoxidgehalt des Abgases gelten als eingehalten, wenn unter Berücksichtigung der Meßtoleranzen gemäß DIN EN 267, Ausgabe Oktober 1991,

a)
bei einstufigen Brennern die in den Prüfpunkten des Arbeitsfeldes ermittelten Werte die festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten,

b)
bei Kesseln und Kessel-Brenner-Einheiten der nach DIN 4702 Teil 8, Ausgabe März 1990, sowie bei mehrstufigen oder modulierenden Brennern der in Anlehnung an diese Norm ermittelte Norm-Emissionsfaktor EN die festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten.


Anlage IV (zu den §§ 14 und 15)


Anlage IV wird in 1 Vorschrift zitiert

(Bescheinigung siehe BGBl. I 1997 S. 502)


Anlage V (zu den §§ 14 und 15)


Anlage V wird in 1 Vorschrift zitiert

(Bescheinigung siehe BGBl. I 1997 S. 503)