(1) Diese Verordnung regelt die Versorgung im Sinne des
Soldatenversorgungsgesetzes sowie des
Soldatenentschädigungsgesetzes und der hierzu erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Richtlinien, die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt sind. Diese Verordnung gilt für
- 1.
- Soldaten, die nach dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet)
- a)
- auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten,
- b)
- von ihrer ersten Ernennung oder Wiederernennung an verwendet oder dorthin versetzt wurden, und
- 2.
- die Hinterbliebenen der in Nummer 1 genannten Soldaten.
Sie gilt nach Maßgabe der
§§ 3 und
4 auch für Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie für Soldaten im Ruhestand und ehemalige Soldaten auf Zeit, die im Beitrittsgebiet tätig werden.
(2) Die in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 5 des
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1146) sowie die in
§ 2 Absatz 2 bis 6, 9 bis 11 und 13 genannten Maßgaben gelten nicht für Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten, deren Ernennung in unmittelbarem zeitlichen Anschluß an ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis im früheren Bundesgebiet erfolgt.
(1) Das
Soldatenversorgungsgesetz gilt unbeschadet der Regelungen in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt III Nummer 5 des Einigungsgvertrags vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1146) mit den in den folgenden Absätzen bestimmten weiteren Maßgaben.
(2) Wehrdienstzeiten, die ein Berufssoldat nach Vollendung des 17. Lebensjahres im Dienst der Nationalen Volksarmee zurückgelegt hat, gelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit höchstens bis zu fünf Jahren, soweit nicht Absatz 5 oder 6 Anwendung findet.
(3)
1Zeiten, die der Berufssoldat bis zum 2. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet hauptberuflich im öffentlichen Dienst zurückgelegt hat, können nach
§ 34 des Soldatenversorgungsgesetzes höchstens bis zu fünf Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, sofern der Berufssoldat ohne eine von ihm zu vertretende Unterbrechung tätig war und die Tätigkeit zu seiner Ernennung als Soldat auf Zeit oder Berufssoldat geführt hat.
2Dies gilt nicht, soweit Absatz 5 oder 6 Anwendung findet.
3Näheres kann der Bundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat durch Verwaltungsvorschriften regeln.
- 1.
- für Soldaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee, die am 3. Oktober 1990 auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten (Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt II Nummer 2 § 1 Nummer 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 - BGBl. 1990 II S. 885, 1144), an diesem Tage,
- 2.
- für Soldaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee, deren Dienstverhältnisse als Soldat auf Zeit oder Berufssoldat beim Wirksamwerden des Beitritts fortgelten (Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt II Nummer 2 § 1 Nummer 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 - BGBl. 1990 II S. 885, 1144), am Tage ihrer Ernennung zum Soldaten auf Zeit für zwei Jahre nach Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt II Nummer 2 § 8 Absatz 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1146).
(10)
1Für die Anrechnung von Zeiten des Wehrdienstes nach
§ 11 des Soldatenversorgungsgesetzes ist für Soldaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee als Zeit des Grundwehrdienstes auch der bis zur Ernennung zum Soldaten auf Zeit für zwei Jahre nach Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt II Nummer 2 § 8 Absatz 1 des
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1146) sowie der vor dem 3. Oktober 1990 in der ehemaligen Nationalen Volksarmee geleistete Wehrdienst bis zur Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen.
2Maßgeblich für den Umfang der Anrechnung ist die jeweilige Dauer des Grundwehrdienstes im früheren Bundesgebiet im Zeitpunkt der Einberufung oder Einstellung des Soldaten.
(11) Absatz 10 gilt entsprechend bei der Anrechnung des Wehrdienstes bis zur Dauer des Grundwehrdienstes nach
§ 12 des Soldatenversorgungsgesetzes, sofern - einschließlich der in der ehemaligen Nationalen Volksarmee und nach dem 2. Oktober 1990 in der Bundeswehr geleisteten Dienstzeit - eine Dienstzeit von mehr als zwei, jedoch nicht mehr als drei Jahren geleistet wurde.
(1) Die Zeit der Verwendung eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit aus dem früheren Bundesgebiet zum Zwecke der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet wird doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat.
(2) Die Regelung des Absatzes 1 ist bis zum 31. Dezember 1995 befristet. Sie gilt nicht für eine Verwendung, die nach dem 31. Dezember 1994 beginnt.
(1)
1Für Soldaten im Ruhestand und ehemalige Soldaten auf Zeit, die wegen ihrer besonderen Fachkenntnisse zum Zwecke der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet verwendet werden, findet
§ 68 des Soldatenversorgungsgesetzes ab dem 3. Oktober 1990 keine Anwendung.
2Ab dem 1. August 1991 findet
§ 68 des Soldatenversorgungsgesetzes auf diese Beschäftigungsverhältnisse insoweit Anwendung, als die Summe von Versorgungsbezügen und Verwendungseinkommen eine Höchstgrenze von 130 vom Hundert der Dienstbezüge überschreitet, nach denen sich bei Soldaten im Ruhestand das Ruhegehalt und bei ehemaligen Soldaten auf Zeit die Übergangsgebührnisse bemessen.
3Die erhöhte Höchstgrenze wird ab 1. August 1991 auf die Mindestkürzungsgrenze des
§ 68 Abs. 2 Nr. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes angewandt.
(2)
1Die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht sich um die Zeit, die ein Soldat im Ruhestand in einer seine Arbeitskraft voll beanspruchenden, entgeltlichen Beschäftigung als Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst im Beitrittsgebiet zurückgelegt hat, bis zum Höchstsatz von 75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
2§ 120 Absatz 3 und 4 des Soldatenversorgungsgesetzes *) gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der in Satz 1 genannte Vomhundertsatz mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor zu vervielfältigen ist.
(3) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für Beschäftigungsverhältnisse, die nach dem 31. Dezember 1999 begründet werden.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 15 Nummer 3 b) G. v. 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) wurde sinngemäß konsolidiert.
- A.
- Gesetze
(aufgehoben)
- B.
- Rechtsverordnungen
- 1.
- Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Soldatenversorgung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung in der jeweils geltenden Fassung
- 2.
- Berufsförderungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung
- 3.
- Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung
- 4.
- Stellenvorbehaltsverordnung in der jeweils geltenden Fassung
- 5.
- Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung gemäß § 84 des Soldatenversorgungsgesetzes *) in der jeweils geltenden Fassung
- C.
- Verwaltungsvorschriften
Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum
Soldatenversorgungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung
- D.
- Richtlinien:
Richtlinien zum
Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung vom 10. Mai 1973 (BAnz. Nr. 121 vom 4. Juli 1973), zuletzt geändert durch die Richtlinie vom 31. Oktober 1977 (BAnz. Nr. 214 vom 15. November 1977).
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- *)
- Anm. d. Red.: Gemeint ist die "Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 84 des Soldatenversorgungsgesetzes"