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Abschnitt 3 - Zugangskontrolldiensteschutz-Gesetz (ZKDSG)


Abschnitt 3 Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 4 Strafvorschriften



Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 3 Nr. 1 eine Umgehungsvorrichtung herstellt, einführt oder verbreitet.


§ 5 Bußgeldvorschriften



(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 3 Nr. 2 eine Umgehungsvorrichtung besitzt, technisch einrichtet, wartet oder austauscht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.


§ 6 Einziehung



Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 4 bezieht, können eingezogen werden.