Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen §
3 Nr. 1 eine Umgehungsvorrichtung herstellt, einführt oder verbreitet.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen §
3 Nr. 2 eine Umgehungsvorrichtung besitzt, technisch einrichtet, wartet oder austauscht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach §
4 bezieht, können eingezogen werden.