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Abschnitt 3 - Zugangskontrolldiensteschutz-Gesetz (ZKDSG)
G. v. 19.03.2002 BGBl. I S. 1090; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 23.03.2002; FNA: 453-20 Einzelne strafrechtliche Nebengesetze
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Geltung ab 23.03.2002; FNA: 453-20 Einzelne strafrechtliche Nebengesetze
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Abschnitt 3 Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 4 Strafvorschriften
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 3 Nr. 1 eine Umgehungsvorrichtung herstellt, einführt oder verbreitet.
§ 5 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 3 Nr. 2 eine Umgehungsvorrichtung besitzt, technisch einrichtet, wartet oder austauscht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
§ 6 Einziehung
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 4 bezieht, können eingezogen werden.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/278/b668.htm