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Änderung § 5 Regionalisierungsgesetz vom 01.01.2008
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 Regionalisierungsgesetz, alle Änderungen durch Artikel 1 2. RegGÄndG am 1. Januar 2008 und Änderungshistorie des RegGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 5 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | § 5 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2871 |
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(Text alte Fassung) § 5 Finanzierung | (Text neue Fassung)§ 5 Finanzierung und Verteilung |
Den Ländern stehen für den öffentlichen Personennahverkehr aus dem Mineralölsteueraufkommen des Bundes jährlich folgende Beträge zur Verfügung: 2006 7.053,1 Millionen Euro 2007 6.709,9 Millionen Euro ab 2008 6.609,9 Millionen Euro. | (1) Den Ländern steht für den öffentlichen Personennahverkehr aus dem Mineralölsteueraufkommen des Bundes für das Jahr 2008 ein Betrag von 6 675 Millionen Euro zu. (2) Der Betrag für das Jahr 2008 steigt ab dem Jahr 2009 um jährlich 1,5 vom Hundert. (3) Die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Beträge werden nach folgenden Vomhundertsätzen auf die Länder verteilt: Baden-Württemberg | 10,44 Bayern | 14,98 Berlin | 5,46 Brandenburg | 5,71 Bremen | 0,55 Hamburg | 1,93 Hessen | 7,41 Mecklenburg-Vorpommern | 3,32 Niedersachsen | 8,59 Nordrhein-Westfalen | 15,76 Rheinland-Pfalz | 5,24 Saarland | 1,32 Sachsen | 7,16 Sachsen-Anhalt | 5,03 Schleswig-Holstein | 3,11 Thüringen | 3,99. (4) Von den nach Absatz 1 oder Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 festgelegten Jahresbeträgen wird je ein Zwölftel zum 15. eines jeden Monats überwiesen. (5) Die Festsetzung der Höhe des den Ländern ab dem Jahr 2015 zustehenden Betrages erfolgt nach dem Verfahren des Artikels 106a Satz 2 des Grundgesetzes. |
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