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Synopse aller Änderungen des Regionalisierungsgesetz am 01.01.2008
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2008 durch Artikel 1 des 2. RegGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des RegG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2871 |
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(Text alte Fassung) § 5 Finanzierung | (Text neue Fassung)§ 5 Finanzierung und Verteilung |
Den Ländern stehen für den öffentlichen Personennahverkehr aus dem Mineralölsteueraufkommen des Bundes jährlich folgende Beträge zur Verfügung: 2006 7.053,1 Millionen Euro 2007 6.709,9 Millionen Euro ab 2008 6.609,9 Millionen Euro. | (1) Den Ländern steht für den öffentlichen Personennahverkehr aus dem Mineralölsteueraufkommen des Bundes für das Jahr 2008 ein Betrag von 6 675 Millionen Euro zu. (2) Der Betrag für das Jahr 2008 steigt ab dem Jahr 2009 um jährlich 1,5 vom Hundert. (3) Die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Beträge werden nach folgenden Vomhundertsätzen auf die Länder verteilt: Baden-Württemberg | 10,44 Bayern | 14,98 Berlin | 5,46 Brandenburg | 5,71 Bremen | 0,55 Hamburg | 1,93 Hessen | 7,41 Mecklenburg-Vorpommern | 3,32 Niedersachsen | 8,59 Nordrhein-Westfalen | 15,76 Rheinland-Pfalz | 5,24 Saarland | 1,32 Sachsen | 7,16 Sachsen-Anhalt | 5,03 Schleswig-Holstein | 3,11 Thüringen | 3,99. (4) Von den nach Absatz 1 oder Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 festgelegten Jahresbeträgen wird je ein Zwölftel zum 15. eines jeden Monats überwiesen. (5) Die Festsetzung der Höhe des den Ländern ab dem Jahr 2015 zustehenden Betrages erfolgt nach dem Verfahren des Artikels 106a Satz 2 des Grundgesetzes. |
§ 6 Prüfung | § 6 (aufgehoben) |
Im Jahr 2007 wird auf Vorschlag des Bundes durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Höhe des den Ländern ab dem Jahr 2008 zustehenden Betrages festgesetzt sowie bestimmt, aus welchen Steuereinnahmen der Bund den Ländern den Betrag nach § 5 leistet. | |
§ 7 Verwendung | § 6 Verwendung |
Mit dem Betrag nach § 5 ist insbesondere der Schienenpersonennahverkehr zu finanzieren. | (1) Mit dem Betrag nach § 5 ist insbesondere der Schienenpersonennahverkehr zu finanzieren. (2) Die Länder stellen dem Bund jährlich die Verwendung der Mittel jeweils nach gemeinsam vereinbarten Kriterien transparent dar. |
§ 8 Verteilung | § 8 (aufgehoben) |
(1) Die in § 5 festgelegten Beträge werden nach folgenden Vomhundertsätzen auf die Länder verteilt: Baden-Württemberg | 10,44 Bayern | 14,98 Berlin | 5,46 Brandenburg | 5,71 Bremen | 0,55 Hamburg | 1,93 Hessen | 7,41 Mecklenburg-Vorpommern | 3,32 Niedersachsen | 8,59 Nordrhein-Westfalen | 15,76 Rheinland-Pfalz | 5,24 Saarland | 1,32 Sachsen | 7,16 Sachsen-Anhalt | 5,03 Schleswig-Holstein | 3,11 Thüringen | 3,99. (2) Von den nach § 5 in Verbindung mit Absatz 1 festgelegten Jahresbeträgen wird je ein Zwölftel zum 15. eines jeden Monats überwiesen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2843/v153111-2008-01-01.htm