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Änderung § 8 Regionalisierungsgesetz vom 01.06.2022
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§ 8 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2022 geltenden Fassung | § 8 n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.05.2022 BGBl. I S. 812 |
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(Text alte Fassung) § 8 (aufgehoben) | (Text neue Fassung)§ 8 Unterstützung der Länder bei der Umsetzung des Vorhabens 9-Euro-Ticket |
(1) 1 Für den Zeitraum Juni bis August 2022 wird ein Tarif angeboten, der für ein Entgelt von 9 Euro pro Kalendermonat die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs ermöglicht. 2 Die für die Umsetzung der in Satz 1 genannten Maßnahme erforderliche Zustimmung nach § 39 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 und 2 des Personenbeförderungsgesetzes sowie die Genehmigung nach § 12 Absatz 3 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes gelten als erteilt. (2) 1 Den Ländern steht im Jahr 2022 für den Ausgleich der durch die Einführung und die Umsetzung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Maßnahme entstandenen finanziellen Nachteile ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. 2 Der Betrag wird auf 2.500.000.000,00 Euro festgesetzt. (3) Der Betrag nach Absatz 2 wird wie folgt auf die Länder verteilt: Baden-Württemberg | 293.600.000,00 Euro Bayern | 529.200.000,00 Euro Berlin | 226.100.000,00 Euro Brandenburg | 54.700.000,00 Euro Bremen | 33.800.000,00 Euro Hamburg | 143.800.000,00 Euro Hessen | 184.300.000,00 Euro Mecklenburg-Vorpommern | 34.100.000,00 Euro Niedersachsen | 200.100.000,00 Euro Nordrhein-Westfalen | 468.100.000,00 Euro Rheinland-Pfalz | 86.800.000,00 Euro Saarland | 17.100.000,00 Euro Sachsen | 71.700.000,00 Euro Sachsen-Anhalt | 36.200.000,00 Euro Schleswig-Holstein | 87.300.000,00 Euro Thüringen | 33.100.000,00 Euro. (4) Der Betrag nach Absatz 3 wird spätestens am 11. Juni 2022 ausgezahlt. (5) 1 Die Länder passen einvernehmlich die in Absatz 3 festgelegte Verteilung in einer Endabrechnung an die in diesem Zeitraum tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile im öffentlichen Personennahverkehr in eigener Verantwortung an. 2 Der Bund wird über eine solche Beschlussfassung und die anschließende Umsetzung jeweils zeitnah unterrichtet. (6) 1 Die Länder sind für die zweckentsprechende Verwendung der Beträge nach Absatz 3 verantwortlich und weisen dem Bund die Verwendung dieser Mittel bis zum 30. Juni 2024 gemäß Anlage 6 nach. 2 Nicht im Jahr 2022 verwendete Mittel werden in den Folgejahren über die Anlage 4 nachgewiesen, indem diese Regionalisierungsmittel der Summe der verfügbaren Mittel zugerechnet werden. |
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