Tools:
Update via:
Synopse aller Änderungen des Regionalisierungsgesetz am 01.06.2022
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juni 2022 durch Artikel 1 des 7. RegGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des RegG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2022 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.05.2022 BGBl. I S. 812 |
---|---|
Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) § 1 Öffentliche Aufgabe, Zuständigkeit § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Regionalisierung § 4 Gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistungen § 5 Finanzierung und Verteilung § 6 Verwendung § 7 Unterstützung der Länder beim Ausgleich von finanziellen Nachteilen durch COVID-19 | |
(Text alte Fassung) § 8 (aufgehoben) | (Text neue Fassung) § 8 Unterstützung der Länder bei der Umsetzung des Vorhabens 9-Euro-Ticket |
Anlage 1 (zu § 5 Absatz 4 und 9) Verteilung der Regionalisierungsmittel auf alle Länder in absoluten Zahlbeträgen für die Jahre 2016 bis einschließlich 2031 Anlage 2 (zu § 5 Absatz 7, 8 und 9) Verteilung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel auf die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen Anlage 3 (zu § 5 Absatz 11 und 12) Verteilung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel auf alle Länder in absoluten Zahlbeträgen für die Jahre 2020 bis einschließlich 2031 Anlage 4 (zu § 6 Absatz 2) Verwendungsnachweis | |
Anlage 5 (zu § 7 Absatz 9) Bedarfsmeldung/Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel nach § 7 Absatz 1 und 4 | Anlage 5 (zu § 7 Absatz 12) Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel nach § 7 Absatz 1, 4 und 6 Anlage 6 (zu § 8 Absatz 6) Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel nach § 8 Absatz 2 |
§ 7 Unterstützung der Länder beim Ausgleich von finanziellen Nachteilen durch COVID-19 | |
(1) 1 Den Ländern steht im Jahr 2020 für den Ausgleich der durch die COVID-19-Pandemie entstandenen finanziellen Nachteile ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. 2 Der Betrag wird auf 2.500.000.000 Euro festgesetzt. (2) Der Betrag nach Absatz 1 wird wie folgt auf die Länder verteilt: Baden-Württemberg | 278.253.658,54 Euro Bayern | 381.092.682,93 Euro Berlin | 128.064.939,02 Euro Brandenburg | 132.872.987,81 Euro Bremen | 14.878.048,78 Euro Hamburg | 51.585.365,85 Euro Hessen | 181.090.243,90 Euro Mecklenburg-Vorpommern | 78.276.890,24 Euro Niedersachsen | 212.387.804,88 Euro Nordrhein-Westfalen | 423.780.487,81 Euro Rheinland-Pfalz | 127.673.170,73 Euro Saarland | 31.036.585,36 Euro Sachsen | 166.995.731,71 Euro Sachsen-Anhalt | 118.456.524,39 Euro Schleswig-Holstein | 80.482.926,83 Euro Thüringen | 93.071.951,22 Euro (3) Der Betrag nach Absatz 1 wird nach Inkrafttreten des § 7, spätestens zum 15. Tag des Folgemonats ausgezahlt. (4) 1 Den Ländern steht für den Ausgleich der im Jahr 2021 durch die COVID-19-Pandemie entstandenen finanziellen Nachteile ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. 2 Der Betrag wird auf 1.000.000.000,00 Euro festgesetzt. (5) Der Betrag nach Absatz 4 wird wie folgt auf die Länder verteilt: Baden-Württemberg | 103.300.000,00 Euro Bayern | 203.600.000,00 Euro Berlin | 70.800.000,00 Euro Brandenburg | 27.800.000,00 Euro Bremen | 7.500.000,00 Euro Hamburg | 50.400.000,00 Euro Hessen | 91.400.000,00 Euro Mecklenburg-Vorpommern | 21.100.000,00 Euro Niedersachsen | 79.900.000,00 Euro Nordrhein-Westfalen | 185.400.000,00 Euro Rheinland-Pfalz | 31.500.000,00 Euro Saarland | 7.600.000,00 Euro Sachsen | 36.400.000,00 Euro Sachsen-Anhalt | 23.700.000,00 Euro Schleswig-Holstein | 35.400.000,00 Euro Thüringen | 24.200.000,00 Euro | |
(6) 1 Die Beträge nach den Absätzen 1 und 4 sind zum Ausgleich von finanziellen Nachteilen im öffentlichen Personennahverkehr im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 in den Jahren 2020 und 2021 zu verwenden. 2 Mit diesen Beträgen beteiligt sich der Bund zur Hälfte an der Finanzierung der erwarteten finanziellen Nachteile des ÖPNV-Sektors der Jahre 2020 und 2021. 3 Eine Nachschusspflicht besteht nicht. 4 Ermäßigt sich der erwartete finanzielle Nachteil des ÖPNV-Sektors, ermäßigt sich der hälftige Finanzierungsbeitrag des Bundes anteilig. 5 Dies gilt auch, wenn andere Deckungsmittel hinzutreten, die die Finanzierungslasten des Landes reduzieren. 6 Eine Ergänzung des Bundesanteils durch Regionalisierungsmittel gemäß § 5 sowie Verrechnungen, die dies bewirken, sind nicht gestattet. (7) 1 Die Länder passen einvernehmlich die in den Absätzen 2 und 5 festgelegte Verteilung in einer Endabrechnung an die in den Jahren 2020 und 2021 tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile im öffentlichen Personennahverkehr in eigener Verantwortung an. 2 Der Bund wird über eine solche Beschlussfassung und die anschließende Umsetzung jeweils zeitnah unterrichtet. (8) 1 Der Betrag nach den Absätzen 4 und 5 wird zur Hälfte ausgezahlt, sobald das betreffende Land gegenüber dem Bund in einer Bedarfsmeldung nach Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 betragsmäßig nachgewiesen hat, dass es die im Jahr 2020 erhaltenen Bundesmittel sowie eigene Mittel in gleichem Umfang zum Ausgleich von finanziellen Nachteilen des ÖPNV-Sektors bereits verwendet hat. 2 Die Schlusszahlung leistet der Bund auf der Grundlage des vom Land vorgelegten abschließenden Nachweises nach Absatz 9 Satz 1 Nummer 4, mit der die zweckgerechte Verwendung der Mittel nachgewiesen wird. (9) 1 Die Länder sind für die zweckentsprechende Verwendung der Beträge nach den Absätzen 1 und 4 verantwortlich und weisen dem Bund die Verwendung dieser Mittel nach Maßgabe der Anlage 5 wie folgt nach: 1. als Bedarfsmeldung je Land nach Absatz 8 Satz 1 unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Mittelumverteilungen der Länder; | (6) 1 Den Ländern steht für den Ausgleich der im Jahr 2022 durch die COVID-19-Pandemie entstandenen finanziellen Nachteile ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. 2 Der Betrag wird auf 1.200.000.000,00 Euro festgesetzt. (7) Der Betrag nach Absatz 6 wird wie folgt auf die Länder verteilt: Baden-Württemberg | 140.900.000,00 Euro Bayern | 254.000.000,00 Euro Berlin | 108.500.000,00 Euro Brandenburg | 26.300.000,00 Euro Bremen | 16.200.000,00 Euro Hamburg | 69.000.000,00 Euro Hessen | 88.500.000,00 Euro Mecklenburg-Vorpommern | 16.400.000,00 Euro Niedersachsen | 96.000.000,00 Euro Nordrhein-Westfalen | 224.700.000,00 Euro Rheinland-Pfalz | 41.700.000,00 Euro Saarland | 8.200.000,00 Euro Sachsen | 34.400.000,00 Euro Sachsen-Anhalt | 17.400.000,00 Euro Schleswig-Holstein | 41.900.000,00 Euro Thüringen | 15.900.000,00 Euro. (8) 1 Die Beträge nach den Absätzen 1, 4 und 6 sind zum Ausgleich von finanziellen Nachteilen im öffentlichen Personennahverkehr im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 in den Jahren 2020 bis 2022 zu verwenden. 2 Mit diesen Beträgen beteiligt sich der Bund zur Hälfte an der Finanzierung der erwarteten finanziellen Nachteile des ÖPNV-Sektors der Jahre 2020 bis 2022. 3 Ermäßigt sich der erwartete finanzielle Nachteil des ÖPNV-Sektors, ermäßigt sich der hälftige Finanzierungsbetrag des Bundes anteilig. 4 Dies gilt auch, wenn andere Deckungsmittel hinzutreten, die die Finanzierungslasten des Landes reduzieren. 5 Eine Ergänzung des Bundesanteils durch Regionalisierungsmittel gemäß § 5 sowie Verrechnungen, die dies bewirken, sind nicht gestattet. (9) 1 Die Länder passen einvernehmlich die in den Absätzen 2, 5 und 7 festgelegte Verteilung in einer Endabrechnung an die in den Jahren 2020 bis 2022 tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile im öffentlichen Personennahverkehr in eigener Verantwortung an. 2 Der Bund wird über eine solche Beschlussfassung und die anschließende Umsetzung jeweils zeitnah unterrichtet. (10) 1 Der Betrag nach den Absätzen 4 und 5 wird zur Hälfte ausgezahlt, sobald das betreffende Land gegenüber dem Bund in einer Bedarfsmeldung nach Absatz 12 Satz 1 Nummer 1 betragsmäßig nachgewiesen hat, dass es die im Jahr 2020 erhaltenen Bundesmittel sowie eigene Mittel in gleichem Umfang zum Ausgleich von finanziellen Nachteilen des ÖPNV-Sektors bereits verwendet hat. 2 Die Schlusszahlung leistet der Bund auf der Grundlage des vom Land vorgelegten abschließenden Nachweises nach Absatz 12 Satz 1 Nummer 4, mit der die zweckgerechte Verwendung der Mittel nachgewiesen wird. (11) Der Betrag nach den Absätzen 6 und 7 wird spätestens am 11. Juni 2022 ausgezahlt. (12) 1 Die Länder sind für die zweckentsprechende Verwendung der Beträge nach den Absätzen 1, 4 und 6 verantwortlich und weisen dem Bund die Verwendung dieser Mittel nach Maßgabe der Anlage 5 wie folgt nach: 1. als Bedarfsmeldung je Land nach Absatz 10 Satz 1 unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Mittelumverteilungen der Länder; |
2. bis zum 31. Dezember 2021 erfolgt je Land der Nachweis der Verwendung der Mittel nach Absatz 1 unter Berücksichtigung von bereits erfolgten Mittelumverteilungen der Länder; | |
3. bis zum 31. Dezember 2022 erfolgt je Land eine Zusammenstellung aller finanziellen Nachteile der Jahre 2020 und 2021, die ausgeglichen worden sind bzw. noch ausgeglichen werden sollen; 4. bis zum 30. Juni 2023 erfolgt je Land ein Nachweis der gemäß den nach Landesrecht erlassenen Maßgaben geprüften finanziellen Nachteile der Jahre 2020 und 2021 und eine Darlegung, mit welchen Mitteln diese gedeckt wurden. | 3. bis zum 31. Dezember 2022 erfolgt je Land der Nachweis der Verwendung der Mittel nach den Absätzen 1 und 4 unter Berücksichtigung von bereits erfolgten Mittelumverteilungen der Länder, die vorläufige Verwendung der Mittel nach Absatz 6 wird mit angezeigt; 4. bis zum 30. Juni 2024 erfolgt je Land ein Nachweis der gemäß den nach Landesrecht erlassenen Maßgaben geprüften finanziellen Nachteile der Jahre 2020 bis 2022 und eine Darlegung, mit welchen Mitteln diese gedeckt wurden. |
2 Nicht oder nicht zweckentsprechend verwendete Mittel sind dem Bund zu erstatten. | |
(10) 1 Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag jeweils zum Ende des Jahres 2021 und 2022 über den aktuellen Sachstand. 2 Darüber hinaus erstellt die Bundesregierung aus den von den Ländern gemäß Absatz 9 Satz 1 Nummer 4 vorgelegten Nachweisen einen Gesamtbericht, der dem Deutschen Bundestag zugeleitet und veröffentlicht wird. | (13) 1 Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag jeweils zum Ende der Jahre 2021 bis 2023 über den aktuellen Sachstand. 2 Darüber hinaus erstellt die Bundesregierung aus den von den Ländern gemäß Absatz 12 Satz 1 Nummer 4 vorgelegten Nachweisen einen Gesamtbericht, der dem Deutschen Bundestag zugeleitet und veröffentlicht wird. |
§ 8 (aufgehoben) | § 8 Unterstützung der Länder bei der Umsetzung des Vorhabens 9-Euro-Ticket |
(1) 1 Für den Zeitraum Juni bis August 2022 wird ein Tarif angeboten, der für ein Entgelt von 9 Euro pro Kalendermonat die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs ermöglicht. 2 Die für die Umsetzung der in Satz 1 genannten Maßnahme erforderliche Zustimmung nach § 39 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 und 2 des Personenbeförderungsgesetzes sowie die Genehmigung nach § 12 Absatz 3 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes gelten als erteilt. (2) 1 Den Ländern steht im Jahr 2022 für den Ausgleich der durch die Einführung und die Umsetzung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Maßnahme entstandenen finanziellen Nachteile ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. 2 Der Betrag wird auf 2.500.000.000,00 Euro festgesetzt. (3) Der Betrag nach Absatz 2 wird wie folgt auf die Länder verteilt: Baden-Württemberg | 293.600.000,00 Euro Bayern | 529.200.000,00 Euro Berlin | 226.100.000,00 Euro Brandenburg | 54.700.000,00 Euro Bremen | 33.800.000,00 Euro Hamburg | 143.800.000,00 Euro Hessen | 184.300.000,00 Euro Mecklenburg-Vorpommern | 34.100.000,00 Euro Niedersachsen | 200.100.000,00 Euro Nordrhein-Westfalen | 468.100.000,00 Euro Rheinland-Pfalz | 86.800.000,00 Euro Saarland | 17.100.000,00 Euro Sachsen | 71.700.000,00 Euro Sachsen-Anhalt | 36.200.000,00 Euro Schleswig-Holstein | 87.300.000,00 Euro Thüringen | 33.100.000,00 Euro. (4) Der Betrag nach Absatz 3 wird spätestens am 11. Juni 2022 ausgezahlt. (5) 1 Die Länder passen einvernehmlich die in Absatz 3 festgelegte Verteilung in einer Endabrechnung an die in diesem Zeitraum tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile im öffentlichen Personennahverkehr in eigener Verantwortung an. 2 Der Bund wird über eine solche Beschlussfassung und die anschließende Umsetzung jeweils zeitnah unterrichtet. (6) 1 Die Länder sind für die zweckentsprechende Verwendung der Beträge nach Absatz 3 verantwortlich und weisen dem Bund die Verwendung dieser Mittel bis zum 30. Juni 2024 gemäß Anlage 6 nach. 2 Nicht im Jahr 2022 verwendete Mittel werden in den Folgejahren über die Anlage 4 nachgewiesen, indem diese Regionalisierungsmittel der Summe der verfügbaren Mittel zugerechnet werden. | |
Anlage 5 (zu § 7 Absatz 9) Bedarfsmeldung/Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel nach § 7 Absatz 1 und 4 | Anlage 5 (zu § 7 Absatz 12) Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel nach § 7 Absatz 1, 4 und 6 |
Bedarfsmeldung/Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel | Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel |
für das Bundesland | zum Stichtag | |
| Bereich | Landes- haushalt (Kapitel/Titel) | Verwendungszweck | Summe 2021 und 2020 (in EUR) | 2021 (in EUR) | 2020 (in EUR) 1 | 1.1 | Verfügbare Mittel | | Zuweisung nach § 7 Absatz 1 RegG | | | 1.2 | | Zuweisung nach § 7 Absatz 4 RegG | | | 1.3 | | Minderung/Aufstockung aufgrund des Länderausgleichs | | | 1.4 | | Zwischensumme (Summe 1.1 bis 1.3) | | | 1.5 | | Landesmittel | | | 1.6 | | weitere Mittel | | | 1.7 | | verfügbare Mittel gesamt (Summe 1.4, 1.5 und 1.6) | | | 2 | 2.1 | Ausgleich von finan- ziellen Nachteilen im öffentlichen Personennahverkehr | | aufgrund geringerer Ausgleichs- leistungen | | | 2.2 | | aufgrund des Rückgangs von Fahrgeldeinnahmen | | | 2.3 | | aufgrund des Rückgangs von Aus- gleichszahlungen aus allgemeinen Vorschriften | | | 2.4 | | aufgrund erhöhter Aufwendungen für Infektionsschutz | | | 2.5 | | Summe (2.1 bis 2.4) | | | 3 | | Differenz verfügbare Mittel/Ausgaben | | (Differenz aus 1.7 und 2.5) | | | | | Bereich | Landes- haushalt (Kapitel/Titel) | Verwendungszweck | Summe (in EUR) | 2022 (in EUR) | 2021 (in EUR) | 2020 (in EUR) 1 | 1.1 | Verfügbare Mittel | | Zuweisung nach § 7 RegG | | | | 1.2 | | Minderung/Aufstockung aufgrund des Länderausgleichs | | | | 1.3 | | Zwischensumme (Summe 1.1 bis 1.2) | | | | 1.4 | | Landesmittel | | | | 1.5 | | weitere Mittel | | | | 1.6 | | verfügbare Mittel gesamt (Summe 1.3, 1.4 und 1.5) | | | | 2 | 2.1 | Ausgleich von finanziellen Nach- teilen im öffent- lichen Personen- nahverkehr | | aufgrund geringerer Ausgleichs- leistungen | | | | 2.2 | | aufgrund des Rückgangs von Fahrgeldeinnahmen | | | | 2.3 | | aufgrund des Rückgangs von Ausgleichszahlungen aus allgemeinen Vorschriften | | | | 2.4 | | abzgl. ersparter Aufwendungen | | | | 2.5 | | Summe (2.1 bis 2.3, abzgl. 2.4) | | | | 3 | | Differenz verfügbare Mittel/Ausgaben | | (Differenz aus 1.6 und 2.5) | | | | 4 | | Nachrichtlich | | Ausgleich aufgrund erhöhter Aufwendungen für Infektions- schutz (vollständig aus Landes- mitteln) | | | | |
Anlage 6 (neu) | Anlage 6 (zu § 8 Absatz 6) Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel nach § 8 Absatz 2 |
Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel für das Bundesland | zum Stichtag 30. Juni 2024 | Bereich | Landes- haushalt (Kapitel/Titel) | Verwendungszweck | Betrag (in EUR) 1 | 1.1 | Verfügbare Mittel | | Zuweisung nach § 8 RegG | 1.2 | | Minderung/Aufstockung aufgrund des Länderausgleichs | 1.3 | | verfügbare Mittel gesamt (Summe 1.1 und 1.2) | 2 | 2.1 | Ausgleich von finanziellen Nach- teilen im öffent- lichen Personen- nahverkehr | | aufgrund des Rückgangs von Fahrgeldeinnahmen ein- schließlich dadurch bedingter Rückgänge von Ausgleichs- zahlungen | 2.2 | | aufgrund der Erstattung administrativer Aufwendungen | 2.3 | | Summe (2.1 und 2.2) | 3 | | Differenz verfügbare Mittel/Ausgaben | | (Differenz aus 1.3 und 2.3) | 4 | | Nachrichtlich | | Sonstige Ausgaben ÖPNV/SPNV | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2843/v286903-2022-06-01.htm