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Änderung § 18 PAO vom 01.09.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 18 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 18 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18 Antrag gegen einen ablehnenden Bescheid des Präsidenten des Patentamts


(Text neue Fassung)

§ 18 Zulassung


vorherige Änderung

(1) Der Bescheid, durch den der Präsident des Patentamts die Zulassung zur Patentanwaltschaft versagt, ist mit Gründen zu versehen. Er ist dem Bewerber zuzustellen.

(2) Gegen einen ablehnenden Bescheid kann der Bewerber innerhalb eines Monats nach der Zustellung bei dem Oberlandesgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.

(3) Hat der Präsident des Patentamts einen Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft ohne zureichenden Grund innerhalb von drei Monaten nicht beschieden, so kann der Bewerber den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.



(1) Die Zulassung zur Patentanwaltschaft wird wirksam mit der Aushändigung einer von der Patentanwaltskammer ausgestellten Urkunde.

(2) Die Urkunde darf erst ausgehändigt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

1. vereidigt ist und

2.
den Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen oder eine vorläufige Deckungszusage vorgelegt hat.

(3) Mit der Zulassung wird der Patentanwalt Mitglied der Patentanwaltskammer.

(4) Nach der Zulassung darf die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung 'Patentanwältin' oder 'Patentanwalt' ausgeübt werden.