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Änderung § 52k PAO vom 01.09.2009

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§ 52k PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 52k PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 52k Firma


(Text neue Fassung)

§ 52k Recht zur Beratung und Vertretung


vorherige Änderung

(1) Die Firma der Gesellschaft muß den Namen wenigstens eines Gesellschafters, der Patentanwalt ist, und die Bezeichnung 'Patentanwaltsgesellschaft' enthalten. Soll die Patentanwaltsgesellschaft eine Sozietät fortführen, so darf eine zulässig verwendete Kurzbezeichnung zusätzlich oder anstelle des nach Satz 1 vorgeschriebenen Gesellschafternamens in die Firma aufgenommen werden. Sonstige Firmenbestandteile sind nur zulässig, soweit sie gesetzlich vorgeschrieben sind.

(2) Andere als zugelassene Patentanwaltsgesellschaften dürfen die Bezeichnung 'Patentanwaltsgesellschaft' nicht führen. Berufliche Zusammenschlüsse, die die Bezeichnung 'Patentanwaltsgesellschaft' bereits am 1. März 1999 in ihrem Namen geführt und einen Hinweis auf die Rechtsform hinzugefügt haben, dürfen eine solche Bezeichnung weiterführen.



(1) Berufsausübungsgesellschaften sind zur unabhängigen Beratung und Vertretung nach § 3 Absatz 2 und 3 befugt.

(2) 1 Berufsausübungsgesellschaften können als Prozess- und Verfahrensbevollmächtigte beauftragt werden. 2 Sie haben in diesem Fall die Rechte und Pflichten eines Patentanwalts.

(3) 1 Soweit Berufsausübungsgesellschaften
die Beratung und Vertretung nach § 3 Absatz 2 und 3 wahrnehmen, handeln sie durch ihre Gesellschafter und Vertreter. 2 In deren Person müssen die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Beratung und Vertretung nach § 3 Absatz 2 und 3 im Einzelfall vorliegen.

(heute geltende Fassung)