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Änderung § 146 PAO vom 01.09.2009
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§ 146 PAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 146 PAO n.F. (neue Fassung) in der am 23.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12 |
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(Text alte Fassung) § 146 Gebühren für die Bestellung eines Vertreters | (Text neue Fassung)§ 146 Gerichtskosten |
(1) Für die Bestellung eines Vertreters (§§ 42, 46 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 5, § 143) wird eine Gebühr von 15 Euro erhoben. (2) Für die Bestellung eines Abwicklers einer Kanzlei (§ 48) wird eine Gebühr nicht erhoben. | 1 In verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 2 zu diesem Gesetz erhoben. 2 Im Übrigen sind die für Kosten in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist. |
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