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Änderung § 158 PAO vom 01.09.2009
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§ 158 PAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 158 PAO n.F. (neue Fassung) in der am 26.10.2024 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320 |
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(Text alte Fassung) § 158 Ausbildung und Prüfung | (Text neue Fassung)§ 158 Aufnahme in die Patentanwaltskammer und berufliche Stellung; Rücknahme und Widerruf |
(1) Bewerber, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 4 des Patentanwaltsgesetzes vom 28. September 1933 die praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes begonnen und dies dem Präsidenten des Patentamts spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nachgewiesen haben, können, soweit es sich um die Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes handelt, abweichend von § 10 Abs. 2 zur Prüfung zugelassen werden, wenn sie mit Erfolg eine Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes von insgesamt mindestens drei Jahren abgeleistet und in dieser Zeit mindestens achtzehn Monate bei einem Patentanwalt oder bei einem Patentassessor in der Patentabteilung eines Industrieunternehmens im Geltungsbereich dieses Gesetzes und mindestens sechs Monate bei dem Patentamt und dem Patentgericht tätig gewesen sind. (2) Bewerber, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Prüfung zugelassen worden sind, legen diese nach den bisher geltenden Vorschriften ab. Auf Grund der bestandenen Prüfung ist der Bewerber berechtigt, die Bezeichnung "Patentassessor" zu führen; § 11 Abs. 2 gilt entsprechend. | (1) 1 Dem Antrag auf Aufnahme in die Patentanwaltskammer (§ 157 Absatz 1 Nummer 2) ist eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde über die Zugehörigkeit zu dem Beruf beizufügen. 2 Eine Bescheinigung nach Satz 1 ist der Patentanwaltskammer jährlich vorzulegen. 3 Die Patentanwaltskammer kann auf die Vorlage der Bescheinigung nach den Sätzen 1 und 2 verzichten, wenn der ausländische Patentanwalt glaubhaft darlegt und so weit wie möglich belegt, dass er 1. trotz Vornahme aller zumutbaren Bemühungen keine Bescheinigung der in seinem Herkunftsstaat zuständigen Behörde hat erlangen können und 2. in seinem Herkunftsstaat dem Beruf des Patentanwalts zugehörig ist; hierbei hat er die Zugehörigkeit gegenüber der Patentanwaltskammer an Eides statt zu versichern. (2) Die Aufnahme in die Patentanwaltskammer ist zu widerrufen, wenn 1. der niedergelassene ausländische Patentanwalt den Pflichten nach Absatz 1 Satz 2 nicht nachkommt oder 2. die Voraussetzungen des § 157 Absatz 1 wegfallen. (3) 1 Für die Entscheidung über den Antrag, für die Rechtsstellung nach Aufnahme in die Patentanwaltskammer sowie für die Rücknahme und den Widerruf der Aufnahme in die Patentanwaltskammer gelten im Übrigen 1. sinngemäß der Zweite und Dritte Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Zweiten Teils mit Ausnahme des § 18 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4 sowie der §§ 19 und 24, der Zweite Abschnitt des Zweiten Teils, der Dritte Teil mit Ausnahme des § 52j Absatz 3, der Vierte Teil, der Dritte Abschnitt des Fünften Teils, der Sechste, der Siebente, der Achte und der Elfte Teil und 2. die auf Grund des § 29 Absatz 5 erlassene Rechtsverordnung. 2 Für die Berufshaftpflichtversicherung gilt § 21 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland entsprechend. 3 Vorläufige Berufs- oder Vertretungsverbote nach § 132 sind für den Geltungsbereich dieses Gesetzes auszusprechen. 4 An die Stelle der Ausschließung aus der Patentanwaltschaft (§ 96 Absatz 1 Nummer 4) tritt das Verbot, im Geltungsbereich dieses Gesetzes fremde patentanwaltliche Angelegenheiten zu besorgen; mit der Rechtskraft dieser Entscheidung verliert der Verurteilte die Mitgliedschaft in der Patentanwaltskammer. (4) 1 Der niedergelassene ausländische Patentanwalt hat die Berufsbezeichnung nach dem Recht des Herkunftsstaats zu führen. 2 Er hat bei der Führung seiner Berufsbezeichnung den Herkunftsstaat in deutscher Sprache anzugeben. 3 Wurde er als Syndikuspatentanwalt in die Patentanwaltskammer aufgenommen, so hat er seiner Berufsbezeichnung zudem die Bezeichnung '(Syndikus)' nachzustellen. 4 Der niedergelassene ausländische Patentanwalt ist berechtigt, im beruflichen Verkehr zugleich die Bezeichnung 'Mitglied der Patentanwaltskammer' zu verwenden. (5) Hinsichtlich der Anwendung der folgenden Vorschriften des Strafgesetzbuches stehen niedergelassene ausländische Patentanwälte den Patentanwälten und Rechtsanwälten gleich: 1. Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten (§ 139 Absatz 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches), 2. Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 bis 6, §§ 204 und 205 des Strafgesetzbuches), 3. Gebührenüberhebung (§ 352 des Strafgesetzbuches) und 4. Parteiverrat (§ 356 des Strafgesetzbuches). |
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