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Änderung § 88 PAO vom 01.08.2021
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§ 88 PAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung | § 88 PAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 18 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 88 Rechtsstellung der patentanwaltlichen Mitglieder | |
(1) 1 Die patentanwaltlichen Mitglieder sind ehrenamtliche Richter. 2 Sie haben in ihrer Eigenschaft als ehrenamtliche Richter während der Dauer ihres Amtes die Stellung eines Berufsrichters. 3 Sie erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die patentanwaltlichen Mitglieder haben über Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer richterlichen Tätigkeit bekanntwerden, Verschwiegenheit gegen jedermann zu bewahren. 2 § 71 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. 3 Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Präsident des Gerichts, dem das patentanwaltliche Mitglied angehört. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die patentanwaltlichen Mitglieder haben über Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer richterlichen Tätigkeit bekanntwerden, Verschwiegenheit zu bewahren. 2 § 71 Absatz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden. 3 Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Präsident des Gerichts, dem das patentanwaltliche Mitglied angehört. |
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