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Änderung § 48 PAO vom 01.09.2009

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§ 48 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 48 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 48 Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Ist ein Patentanwalt gestorben, so kann der Präsident des Patentamts einen Patentanwalt oder einen Patentassessor zum Abwickler der Kanzlei bestellen. § 14 gilt entsprechend. Vor der Bestellung ist der Vorstand der Patentanwaltskammer zu hören. Der Abwickler ist in der Regel nicht länger als für die Dauer eines Jahres zu bestellen. Auf Antrag des Abwicklers ist die Bestellung, höchstens jeweils um ein Jahr, zu verlängern, wenn er glaubhaft macht, daß schwebende Angelegenheiten noch nicht zu Ende geführt werden konnten.

(2) Dem Abwickler obliegt es, die schwebenden Angelegenheiten abzuwickeln. Er führt die laufenden Aufträge fort; innerhalb der ersten sechs Monate ist er auch berechtigt, neue Aufträge anzunehmen. Ihm stehen die patentanwaltlichen Befugnisse zu, die der verstorbene Patentanwalt hatte. Der Abwickler gilt für die schwebenden Angelegenheiten als von der Partei bevollmächtigt, sofern diese nicht für die Wahrnehmung ihrer Rechte in anderer Weise gesorgt hat.

(3) § 46 Abs. 5 Satz 3 und 4, Abs. 9 und 10 gilt entsprechend. Der Abwickler ist berechtigt, jedoch außer im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens nicht verpflichtet, Kostenforderungen des verstorbenen Patentanwalts im eigenen Namen für Rechnung der Erben geltend zu machen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Ist ein Patentanwalt gestorben, so kann die Patentanwaltskammer einen Patentanwalt oder einen Patentassessor zum Abwickler der Kanzlei bestellen. 2 § 14 gilt entsprechend. 3 Der Abwickler ist in der Regel nicht länger als für die Dauer eines Jahres zu bestellen. 4 Auf Antrag des Abwicklers ist die Bestellung, höchstens jeweils um ein Jahr, zu verlängern, wenn er glaubhaft macht, daß schwebende Angelegenheiten noch nicht zu Ende geführt werden konnten.

(2) 1 Dem Abwickler obliegt es, die schwebenden Angelegenheiten abzuwickeln. 2 Er führt die laufenden Aufträge fort; innerhalb der ersten sechs Monate ist er auch berechtigt, neue Aufträge anzunehmen. 3 Ihm stehen die patentanwaltlichen Befugnisse zu, die der verstorbene Patentanwalt hatte. 4 Der Abwickler gilt für die schwebenden Angelegenheiten als von der Partei bevollmächtigt, sofern diese nicht für die Wahrnehmung ihrer Rechte in anderer Weise gesorgt hat.

(3) 1 § 46 Abs. 5 Satz 3, Abs. 9 und 10 gilt entsprechend. 2 Der Abwickler ist berechtigt, jedoch außer im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens nicht verpflichtet, Kostenforderungen des verstorbenen Patentanwalts im eigenen Namen für Rechnung der Erben geltend zu machen.

(4) Die Bestellung kann widerrufen werden.

vorherige Änderung

(5) Ein Abwickler kann auch für die Kanzlei eines früheren Patentanwalts bestellt werden, dessen Zulassung zur Patentanwaltschaft erloschen, zurückgenommen oder widerrufen ist.



(5) Ein Abwickler kann auch für die Kanzlei eines früheren Patentanwalts bestellt werden, dessen Zulassung zur Patentanwaltschaft erloschen ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)