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Änderung § 159 PAO vom 01.09.2009
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§ 159 PAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 159 PAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827 |
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(Text alte Fassung) § 159 Fortgeltung der Liste der Patentanwälte | (Text neue Fassung)§ 159 Befreiung von der Tätigkeit bei einem Patentanwalt |
(1) Die Eintragung als Patentanwalt in der Liste der Patentanwälte nach § 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom 2. Juli 1949 - Zweites Überleitungsgesetz - (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 179) gilt als Zulassung zur Patentanwaltschaft und als Eintragung im Sinne dieses Gesetzes. (2) Die bisherige Liste der Patentanwälte wird als Liste der Patentanwälte im Sinne dieses Gesetzes fortgeführt. | Auf Bewerber, die die Voraussetzungen des § 158 Absatz 1 oder 2 erfüllen, ist die Vorschrift des § 5 Absatz 2 über die Beschäftigung bei einem Patentanwalt nicht anzuwenden. |
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