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Erster Unterabschnitt - Patentanwaltsordnung (PAO)
G. v. 07.09.1966 BGBl. I S. 557; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1967; FNA: 424-5-1 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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Geltung ab 01.01.1967; FNA: 424-5-1 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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Siebenter Teil Berufsgerichtliches Verfahren
Zweiter Abschnitt Verfahren im ersten Rechtszug
Erster Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 104 Zuständigkeit
§ 104 wird in 1 Vorschrift zitiert
Für das berufsgerichtliche Verfahren ist im ersten Rechtszug das Landgericht zuständig.
§ 105 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft
§ 105 wird in 3 Vorschriften zitiert
Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft in dem Verfahren vor dem Landgericht werden von der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht wahrgenommen, bei dem der Senat für Patentanwaltssachen (§ 86) besteht.
§ 105a (aufgehoben)
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