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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 01.09.2016 aufgehoben
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Abschnitt 1 - Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG)
neugefasst durch B. v. 15.04.1997 BGBl. I S. 766; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2065
Geltung ab 22.01.1991; FNA: 51-3 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 22.01.1991; FNA: 51-3 Rechtsstellung der Soldaten
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Kapitel 2 Beteiligung der Soldaten durch Vertrauenspersonen
Abschnitt 1 Wahl der Vertrauenspersonen
§ 2 Wählergruppen
§ 2 wird in 12 Vorschriften zitiert
(1) Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften (Wählergruppen) wählen in geheimer und unmittelbarer Wahl jeweils eine Vertrauensperson und zwei Stellvertreter, soweit diese Wählergruppen jeweils mindestens fünf Soldaten umfassen, in folgenden Wahlbereichen:
- 1.
- in Einheiten,
- 2.
- auf Schiffen und Booten der Marine,
- 3.
- in Stäben der Verbände sowie vergleichbarer Dienststellen und Einrichtungen,
- 4.
- in integrierten Dienststellen und Einrichtungen,
- 5.
- regelmäßig in multinationalen Dienststellen und Einrichtungen,
- 6.
- als Teilnehmer an Lehrgängen, die länger als 30 Kalendertage dauern, an Schulen oder vergleichbaren Einrichtungen der Streitkräfte sowie
- 7.
- als Studenten der Universitäten in dem Wahlbereich, der ihrem nächsten Disziplinarvorgesetzten zugeordnet ist, oder
- 8.
- als Soldaten, die zu einer Dienststelle oder Einrichtung außerhalb der Streitkräfte kommandiert oder unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge beurlaubt sind, in dem Wahlbereich, der ihrem nächsten Disziplinarvorgesetzten zugeordnet ist.
(2) Liegt die Zahl der Offiziere in Einheiten unter fünf Wahlberechtigten, wählen sie abweichend von Absatz 1 in dem Stab des Verbandes oder Großverbandes, welcher der Einheit unmittelbar übergeordnet ist, gemeinsam mit den wahlberechtigten Offizieren dieses Stabes.
(3) Unteroffiziere mit und ohne Portepee auf Schiffen und Booten der Marine wählen abweichend von Absatz 1 jeweils eine Vertrauensperson und zwei Stellvertreter, soweit diese Wählergruppen jeweils mindestens fünf Soldaten umfassen.
(4) Sind mindestens fünf Angehörige einer Wählergruppe nicht nur vorübergehend an einem Ort eingesetzt, der weiter als 100 km vom Dienstort des zuständigen Disziplinarvorgesetzten entfernt ist, wählen diese abweichend von Absatz 1 eine Vertrauensperson und zwei Stellvertreter.
(5) Liegt die Zahl der Soldaten einer Wählergruppe unter fünf Wahlberechtigten, sind diese, ausgenommen im Falle des Absatzes 2, von einer dem Bundesministerium der Verteidigung unmittelbar nachgeordneten, zuständigen Kommandobehörde einer benachbarten Einheit oder Dienststelle oder dem Stab des Verbandes zuzuteilen, welche der Einheit oder Dienststelle unmittelbar übergeordnet ist. Ist die Zuständigkeit weiterer Kommandobehörden berührt, bedarf die zuteilende Kommandobehörde deren Zustimmung. Mehrere benachbarte Dienststellen können unabhängig von ihrer organisatorischen Zugehörigkeit zu einem Wahlbereich zusammengefaßt werden. Werden nach diesem Absatz eine Vertrauensperson und jeweils zwei Stellvertreter gewählt, entfällt die Wahlberechtigung nach Absatz 1.
(6) Für die Dauer einer besonderen Auslandsverwendung (§ 62 Abs. 1 des Soldatengesetzes) von Einheiten, Schiffen und Booten der Marine und Stäben der Verbände werden von Soldaten, die an diesem Einsatz teilnehmen, in geheimer und unmittelbarer Wahl Vertrauenspersonen für die Wählergruppen der Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften gewählt, soweit die nach Absatz 1 gewählten Vertrauenspersonen der jeweiligen Wählergruppe nicht an dem Einsatz teilnehmen.
§ 3 Wahlberechtigung
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Wahlberechtigt sind alle Soldaten, die am Wahltage der Wählergruppe des Bereichs angehören, für den die Vertrauensperson zu wählen ist, sowie alle Soldaten, die dem für den Wahlbereich zuständigen Disziplinarvorgesetzten durch Organisationsbefehl truppendienstlich unterstellt sind. Kommandierte Soldaten sind in dem Bereich wahlberechtigt, zu dem sie kommandiert sind, wenn ihre Kommandierung voraussichtlich länger als drei Monate dauert. Dies gilt nicht für die Kommandierung eines Soldaten zum Zwecke der Freistellung für die Geschäftsführung eines Gremiums der Vertrauenspersonen. Lehrgangsteilnehmer bleiben unbeschadet ihrer Wahlberechtigung nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 im bisherigen Wahlbereich wahlberechtigt.
(2) Soldaten, die für eine besondere Auslandsverwendung zu den in § 2 Abs. 6 genannten Einheiten, Schiffen und Booten der Marine oder Stäben der Verbände kommandiert werden, sind abweichend von Absatz 1 vom Tage ihrer Kommandierung an wahlberechtigt. Das gleiche gilt für Soldaten von Teileinheiten, die für die Dauer der besonderen Auslandsverwendung einer anderen Einheit in jeder Hinsicht unterstellt werden.
§ 4 Wählbarkeit, Grundsätze der Wahl
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Wählbar sind vorbehaltlich des Absatzes 2 alle Wahlberechtigten nach § 3.
(2) Nicht wählbar sind
- 1.
- die Kommandeure, die Stellvertretenden Kommandeure und die Chefs der Stäbe,
- 2.
- die Kompaniechefs und Offiziere in vergleichbarer Dienststellung, die örtliche Vorgesetzte der Wählergruppe der Offiziere im Sinne des § 2 Abs. 1 sind,
- 3.
- die Kompaniefeldwebel und die Inhaber entsprechender Dienststellungen,
- 4.
- Soldaten, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzen, und
- 5.
- Soldaten, die innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Tag der Stimmabgabe durch Entscheidung des Truppendienstgerichts als Vertrauensperson abberufen worden sind.
(3) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Personenwahl durchgeführt.
(4) Der Disziplinarvorgesetzte bestellt spätestens zwei Monate vor Ablauf der Amtszeit der Vertrauensperson auf deren Vorschlag drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Ist eine Vertrauensperson erstmals zu wählen oder nicht vorhanden, beruft er eine Versammlung der Wahlberechtigten zur Wahl eines Wahlvorstandes ein.
(5) Die Dienststelle trägt die Kosten der Wahl.
(6) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten und durchzuführen. Er stellt unverzüglich nach Abschluß der Wahl das Wahlergebnis durch öffentliche Auszählung der Stimmen fest, fertigt hierüber eine Niederschrift und gibt das Wahlergebnis durch Aushang bekannt.
(7) Niemand darf die Wahl behindern, insbesondere darf kein Wahlberechtigter in der Ausübung des aktiven oder passiven Wahlrechts beschränkt werden. Die Wahl darf nicht durch Versprechen von Vorteilen oder durch Androhung von Nachteilen beeinflußt werden.
§ 5 Anfechtung der Wahl
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Drei Wahlberechtigte oder der Disziplinarvorgesetzte können die Wahl innerhalb von vierzehn Tagen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, beim Truppendienstgericht mit dem Antrag anfechten, die Wahl für ungültig zu erklären, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht verändert oder beeinflußt werden konnte.
(2) Das Truppendienstgericht entscheidet unter entsprechender Anwendung der Verfahrensvorschriften der Wehrbeschwerdeordnung. Die Auswahl der militärischen Beisitzer des Gerichts bestimmt sich nach dem Dienstgrad der Vertrauenspersonen. Auf Antrag kann der Vorsitzende den Beginn der Amtszeit der Vertrauenspersonen bis zur Entscheidung des Truppendienstgerichts aussetzen.
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