Für Soldaten gilt nach Maßgabe der §§
48 bis 51 das
Bundespersonalvertretungsgesetz. Insoweit werden die Streitkräfte der Verwaltung gleichgestellt.
(1)
1In anderen als den in §
2 Abs. 1 genannten Dienststellen und Einrichtungen wählen Soldaten Personalvertretungen.
2Hierzu zählen auch die Stäbe der Verteidigungsbezirkskommandos, der Wehrbereichskommandos, der Wehrbereichskommandos/Divisionen und regelmäßig der Korps sowie entsprechende Dienststellen.
3Abweichend von Satz 1 wählen Soldaten, die auf Grund des
Wehrpflichtgesetzes oder nach §
58b des
Soldatengesetzes Wehrdienst leisten, in diesen Dienststellen und Einrichtungen Vertrauenspersonen nach §
2, soweit diese Gruppe mindestens fünf Soldaten umfaßt.
(3) Die Vertrauenspersonen nach Absatz 1 Satz 3 sind berechtigt, an den Sitzungen der Personalräte stimmberechtigt teilzunehmen, soweit Interessen ihrer Wählergruppe berührt sind.
(4) Erfüllt eine Dienststelle während der Amtszeit des Personalrats erstmals die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1, ist eine Nachwahl der Gruppe der Soldaten zulässig.
In Dienststellen und Einrichtungen der Bundeswehr, in denen für die Beamten, Angestellten und Arbeiter auch im Falle einer Zuteilung zu einer benachbarten Dienststelle nach §
12 Abs. 2 des
Bundespersonalvertretungsgesetzes ein Personalrat nicht gebildet ist, wählen die Soldaten Vertrauenspersonen nach §
2.
(1) Die Soldatenvertreter in Personalvertretungen nach §
49 werden gleichzeitig mit den Personalvertretungen der Beamten, Angestellten und Arbeiter, jedoch in einem getrennten Wahlgang, gewählt. §
20 Abs. 1 des
Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt für die Zusammensetzung des Wahlvorstandes mit der Maßgabe, daß sich die Zahl der Mitglieder auf fünf erhöht.
(2) Die §§
16 bis 18 des
Bundespersonalvertretungsgesetzes gelten mit der Maßgabe, daß sich die in §
16 des
Bundespersonalvertretungsgesetzes bestimmte Zahl der Sitze bei Personalräten, die auch Soldaten nach §
49 Abs. 1 vertreten, um ein Drittel erhöht. Entfallen nach der vorstehenden Regelung auf die Beamten, Angestellten und Arbeiter weniger Sitze, als ihnen nach §
16 des
Bundespersonalvertretungsgesetzes zustünden, erhöht sich die Zahl ihrer Sitze bis zu dieser Zahl; die Zahl der Soldatenvertreter erhöht sich um die gleiche Zahl. Wenn eine Gruppe mindestens ebenso viele Beschäftigte zählt wie alle anderen Gruppen zusammen (§
17 Abs. 4 des
Bundespersonalvertretungsgesetzes), stehen dieser Gruppe weitere Sitze in der Weise zu, daß sie mindestens ebenso viele Vertreter erhält wie alle anderen Gruppen zusammen.
(4) Soldaten, die im Geschäftsbereich des Auswärtigen Amtes im Ausland Dienst leisten, sind zur Wahl des Personalrates ihrer Auslandsvertretung wahlberechtigt und wählbar. Sie haben kein Wahlrecht zum Personalrat und zum Hauptpersonalrat des Auswärtigen Amtes. Auf die in Satz 1 genannten Soldaten findet §
47 Abs. 2 des
Bundespersonalvertretungsgesetzes keine Anwendung; §
2 Abs. 1 Nr. 8 ist nicht anzuwenden.
(1) In Angelegenheiten, die nur die Soldaten betreffen, haben die Soldatenvertreter die Befugnisse der Vertrauensperson. §
7 des
Bundespersonalvertretungsgesetzes ist anzuwenden.
(2) In Angelegenheiten eines Soldaten nach der
Wehrdisziplinarordnung oder der
Wehrbeschwerdeordnung nimmt die Befugnisse der Vertrauenspersonen der Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften derjenige Vertreter der Soldaten im Personalrat wahr, der der entsprechenden Laufbahngruppe angehört und der bei der Verhältniswahl in der Reihenfolge der Sitze die höchste Teilzahl, bei der Personenwahl die höchste Stimmenzahl erreicht hat. Im Falle seiner Verhinderung wird er in der Reihenfolge der erreichten Teilzahlen oder Stimmenzahlen durch den nächsten Soldatenvertreter der entsprechenden Laufbahngruppe vertreten. Ist ein solcher Vertreter der Soldaten nicht vorhanden, werden die Befugnisse der Vertrauensperson von dem Mitglied der Gruppe der Soldaten wahrgenommen, das nach §
32 des
Bundespersonalvertretungsgesetzes in den Vorstand der Personalvertretung gewählt ist, im Falle seiner Verhinderung durch dessen Vertreter im Amt.