§ 3 Dauer und Bewilligung der Unterhaltsleistung
Die Unterhaltsleistung wird bis zum Entfallen des Anspruchs auf die Unterhaltsleistung erbracht und für diese Dauer bewilligt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522
Unterhaltsvorschussentbürokratisierungsgesetz
G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1108
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Artikel 11 BEG IV Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes ... (BGBl. 2024 I Nr. 152) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst: „§ 3 Dauer und Bewilligung der ... geändert: 1. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst: „ § 3 Dauer und Bewilligung der Unterhaltsleistung Die Unterhaltsleistung wird bis zum ...
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