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§ 4 - Unterhaltsvorschussgesetz (UVG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 17.07.2007 BGBl. I S. 1446; zuletzt geändert durch Artikel 44 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Geltung ab 01.01.1980; FNA: 2163-1 Unterhaltsvorschuss
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§ 4 Beginn und beschränkte Rückwirkung der Unterhaltsleistung



(1) 1Die Unterhaltsleistung wird erbracht, sobald ein wirksamer Antrag gestellt wurde und die Anspruchsvoraussetzungen für die Unterhaltsleistung vorliegen. 2Liegen alle Anspruchsvoraussetzungen für die Unterhaltsleistung am Beginn des Kalendermonats vor, in dem der Antrag gestellt wurde, so besteht der Anspruch auf die Unterhaltsleistung ab Beginn dieses Kalendermonats.

(2) Die Unterhaltsleistung wird rückwirkend längstens für den letzten Monat vor dem Monat der Antragstellung gezahlt, soweit es nicht an zumutbaren Bemühungen des Berechtigten gefehlt hat, den in § 1 Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu veranlassen.



 
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Frühere Fassungen von § 4 Unterhaltsvorschussgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2025Artikel 11 Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
vom 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 Unterhaltsvorschussgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 UVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Artikel 11 BEG IV Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes
... 152) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst: „§ 3 Dauer und Bewilligung der ... des Anspruchs auf die Unterhaltsleistung erbracht und für diese Dauer bewilligt. § 4 Beginn und beschränkte Rückwirkung der Unterhaltsleistung (1) Die ...