(1) 1Beamtinnen und Beamten kann die Führung eines Lebensarbeitszeitkontos gestattet werden, wenn keine betrieblichen oder betriebswirtschaftlichen Gründe entgegenstehen. 2Auf einem Lebensarbeitszeitkonto können folgende Zeitguthaben angespart werden:
- 1.
- auf Antrag Ansprüche auf Dienstbefreiung für dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit,
- 2.
- die Differenz zwischen der verminderten Arbeitszeit und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigten, die über die verminderte Arbeitszeit hinaus Dienst verrichten, weil dies für die Erfüllung der beruflichen Aufgaben angemessen und zweckmäßig ist.
3Arbeitszeit nach Satz 2 Nummer 2 kann dem Lebensarbeitszeitkonto nur bis zur Erreichung der regelmäßigen Arbeitszeit nach
§ 2 Absatz 1 gutgeschrieben werden.
(3) 1Die näheren Einzelheiten zur Führung der Lebensarbeitszeitkonten, der Durchführung der Freistellungsphasen sowie zur Abgeltung der Zeitguthaben regelt der Vorstand der Deutschen Post AG. 2Er orientiert sich dabei an den Bestimmungen, die für die bei der Deutschen Post AG tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Artikel 1 V. v. 07.12.2015 BGBl. I S. 2204; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2877