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Vierter Abschnitt - Tierzuchtgesetz (TierZG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 22.01.1998 BGBl. I S. 145; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3294
Geltung ab 01.01.1990; FNA: 7824-5 Tierzucht und Tierhaltung
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Vierter Abschnitt Besamungswesen

§ 9 Besamungsstationen



(1) Wer eine Besamungsstation betreiben will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn

1.
das für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderliche Personal und die hierfür erforderlichen männlichen Zuchttiere sowie Einrichtungen und Geräte vorhanden sind,

2.
ein Tierarzt die Besamungsstation tierärztlich-fachtechnisch leitet (Stationstierarzt) oder die Wahrnehmung der tierärztlich-fachtechnischen Aufgaben durch einen vertraglich an die Besamungsstation gebundenen Tierarzt (Vertragstierarzt) gewährleistet ist,

3.
sichergestellt ist, daß

a)
der abzugebende Samen überwiegend aus der Erzeugung der von der Besamungsstation gehaltenen männlichen Zuchttiere stammt und

b)
die Besamungsstation sich an den Zuchtprogrammen der in ihrem sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich bestehenden anerkannten Züchtervereinigungen beteiligt, soweit eine Beteiligungspflicht besteht, und

4.
sichergestellt ist, daß die notwendigen seuchenhygienischen Anforderungen eingehalten werden.

(3) Die Erlaubnis bezieht sich auf den sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich (Absatz 4 Nr. 2).

(4) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis muß enthalten:

1.
den Namen, die Anschrift und die Rechtsform,

2.
die Angabe des sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereichs.

(5) Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist die für den Sitz der Besamungsstation zuständige Behörde. Erstreckt sich die Tätigkeit einer Besamungsstation auf mehrere Länder, so entscheidet die Behörde im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden dieser Länder.

(6) Der Leiter einer Besamungsstation ist verpflichtet, der zuständigen Behörde Änderungen der Sachverhalte nach Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 4 Nr. 1 unverzüglich mitzuteilen.

(7) Änderungen des sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereichs (Absatz 4 Nr. 2) bedürfen der Zustimmung der zuständigen Behörde; sie gilt als erteilt, wenn die Behörde sich nicht innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Änderung hierzu schriftlich äußert.

(8) Wer eine Besamungsstation betreibt,

1.
darf Samen nur abgeben an

a)
Tierhalter, Gemeinden, Gemeindeverbände und anerkannte Zuchtorganisationen im Tätigkeitsbereich der Besamungsstation,

b)
Besamungsstationen;

2.
darf Samen, der für Abnehmer nach Nummer 1 Buchstabe a bestimmt ist, nur ausliefern an

a)
Tierärzte, Fachagrarwirte für Besamungswesen oder Besamungsbeauftragte; diese dürfen den Samen zur künstlichen Besamung nur im Auftrag der Besamungsstation in Tierbeständen der Abnehmer nach Nummer 1 Buchstabe a verwenden,

b)
Tierhalter zur Besamung von Tieren im eigenen Bestand;

3.
hat auf Anforderung auch Samen aus anderen Besamungsstationen abzugeben; bei der Abgabe an Abnehmer nach Nummer 1 Buchstabe a darf er keinen höheren Preis fordern, als es den Aufwendungen im Falle des direkten Bezugs entspricht;

4.
hat über Gewinnung, Aufbereitung, Überprüfung während der Aufbewahrung und Abgabe des Samens Aufzeichnungen zu machen.

(9) Absatz 8 Nr. 1 bis 3 gilt nicht für die Ausfuhr sowie für das Verbringen von Samen nach anderen Mitgliedstaaten.

(10) Personen, an die Samen ausgeliefert wird, haben über die Verwendung des Samens Aufzeichnungen zu machen.

(11) Als Besamungsbeauftragter darf nur tätig sein, wer an einem Lehrgang über künstliche Besamung mit Erfolg teilgenommen hat. Samen darf zur Besamung von Tieren im eigenen Bestand eines Tierhalters nur verwendet werden, wenn der Tierhalter oder einer seiner Betriebsangehörigen an einem Lehrgang oder Kurzlehrgang über künstliche Besamung mit Erfolg teilgenommen hat.

(12) Die Erlaubnis endet zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem sie erteilt wurde; sie kann neu erteilt werden. Im Einzelfall kann eine kürzere Dauer der Erlaubnis festgesetzt werden.


§ 10 Besamungserlaubnis



(1) Samen darf an einen Empfänger im Inland nur abgegeben werden, wenn für das Zuchttier, von dem der Samen stammt, eine Besamungserlaubnis erteilt ist.

(2) Die Besamungserlaubnis wird von der zuständigen Behörde erteilt, wenn

1.
der Zuchtwert des Spendertieres über dem durchschnittlichen Zuchtwert vergleichbarer Tiere liegt;

2.
sich an dem Spendertier keine

a)
Erscheinungen einer Krankheit zeigen, die durch den Samen übertragen werden kann, oder

b)
Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer solchen Krankheit befürchten lassen, und

3.
die von dem Spendertier entnommenen Samen- und sonstigen Proben ergeben haben, daß keine durch Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb bestimmte übertragbare Krankheit vorliegt.

In der Kreuzungszucht tritt an die Stelle der Anforderung nach Satz 1 Nr. 1 das Ergebnis des Stichprobentests für das Spendertier. Bei Schweinen, die einer reinen Zuchtlinie eines Kreuzungszuchtprogramms angehören, kann an die Stelle der Anforderung nach Satz 1 Nr. 1 das Ergebnis des Stichprobentests für das Spendertier treten.

(3) Die Besamungserlaubnis kann auch für abgegangene oder zur Samengewinnung nicht mehr verwendete Tiere erteilt werden.

(4) Der Besamungserlaubnis stehen entsprechende Erlaubnisse sowie Zulassungen zu amtlichen Prüfungen gleich, die in einem anderen Mitgliedsstaat oder Vertragsstaat nach geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft erteilt werden.


§ 11 Antrag auf Besamungserlaubnis



(1) Einen Antrag auf Besamungserlaubnis kann nur eine Besamungsstation stellen.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1.
die Zuchtbescheinigung für das Spendertier, aus der dessen Blutgruppe oder ein anderes durch Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4a vorgeschriebenes Merkmal zur Sicherung der Identität ersichtlich ist,

2.
eine frühestens drei Wochen vor der Antragstellung ausgestellte Bescheinigung eines amtlichen Tierarztes oder Fachtierarztes für Zuchthygiene und Besamung, aus der hervorgeht, daß das Spendertier die Anforderungen des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 erfüllt,

3.
eine Bescheinigung eines öffentlichen tierärztlichen Instituts, wonach die Untersuchung der von dem Spendertier nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 entnommenen Proben ergeben hat, daß die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Proben dürfen nicht früher als fünf Wochen vor der Antragstellung genommen worden sein. Dies muß aus der Bescheinigung hervorgehen.

(3) Im Falle des § 10 Abs. 3 darf die Bescheinigung nach Absatz 2 Nr. 2 frühestens drei Wochen vor Beginn der Samengewinnung ausgestellt worden sein. Die Proben nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 dürfen nicht früher als fünf Wochen vor dem Beginn der Samengewinnung gewonnen worden sein; dies muß aus der Bescheinigung hervorgehen. Die Bescheinigungen gelten für den Zeitraum, in dem das Zuchttier ohne Unterbrechung einer veterinärhygienischen Überwachung durch eine Besamungsstation unterlegen hat. Sie sind nicht erforderlich, wenn im Zeitpunkt der Samengewinnung bereits eine Besamungserlaubnis bestand.


§ 12 (weggefallen)





§ 13 Ermächtigungen



(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung des in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforderlich ist,

1.
Vorschriften über

a)
die Einrichtung und den Betrieb der Besamungsstationen,

b)
Zulassungsvoraussetzungen, Anforderungen, Dauer und Abschluß der Lehrgänge und Kurzlehrgänge über künstliche Besamung sowie der Anerkennung der Ausbildungsstätten

zu erlassen;

2.
zu bestimmen,

a)
unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form Besamungsstationen sich an den Zuchtprogrammen der in ihrem Tätigkeitsbereich bestehenden anerkannten Zuchtorganisationen beteiligen müssen,

b)
welche Untersuchungen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 durchzuführen sind,

c)
aa)
welche sonstigen Proben,

bb)
auf welche übertragbaren Krankheiten die Proben und

cc)
nach welchen Methoden die Proben

nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 zu untersuchen sind;

3.
Anforderungen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 festzusetzen.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen nach

1.
Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a,

2.
Absatz 1 Nr. 3 zu treffen, soweit das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz von der Ermächtigung keinen Gebrauch macht.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung, soweit es zur Erfüllung des in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforderlich ist,

1.
das Verfahren der Erteilung der Besamungserlaubnis zu regeln;

2.
die Anzahl der zu amtlichen Prüfungen vorgesehenen Besamungen, den hierfür maßgeblichen Zeitraum sowie das räumliche Gebiet festzusetzen;

3.
Vorschriften zu erlassen über

a)
die Voraussetzungen, unter denen Samen nach § 9 Abs. 8 Nr. 1 abgegeben werden darf, wobei auch bestimmt werden kann, daß Samen nur auf Grund einer Mitgliedschaft oder eines Besamungsvertrages abgegeben werden darf,

b)
die Voraussetzungen, unter denen Samen nach § 9 Abs. 8 Nr. 2 ausgeliefert werden darf, wobei auch bestimmt werden kann, daß Samen nur auf Grund eines Vertrages und im Falle des § 9 Abs. 8 Nr. 2 Buchstabe b nur von einer Besamungsstation ausgeliefert werden darf, in deren Tätigkeitsbereich die Tierhaltung liegt,

c)
Form und Mindestinhalt der Verträge nach den Buchstaben a und b,

d)
die Behandlung von Samen einschließlich seiner Beförderung,

e)
die Kennzeichnung der zu besamenden Tiere und ihrer Nachkommen sowie das Verbot der Besamung nicht gekennzeichneter Tiere,

f)
die Art, den Inhalt, den Umfang, die Aufbewahrung und die Auswertung der Aufzeichnungen nach § 9 Abs. 8 Nr. 4 und Abs. 10,

g)
Schutzmaßnahmen gegen Samenverwechslungen, insbesondere die Kennzeichnung;

4.
Prüfungsordnungen für die Lehrgänge und Kurzlehrgänge über künstliche Besamung zu erlassen.