Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 8 Bedarfsgegenständeverordnung vom 14.05.2008

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 Bedarfsgegenständeverordnung, alle Änderungen durch Artikel 1 21. BedGgstVÄndV am 14. Mai 2008 und Änderungshistorie der BedGgstV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.05.2008 geltenden Fassung
§ 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.12.2021 BGBl. I S. 5068
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Übergang von Stoffen auf Lebensmittel


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Bei Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff dürfen die in der Anlage 3 Abschnitt 1 oder 2 genannten Stoffe, die von den Bedarfsgegenständen auf Lebensmittel übergehen, die in Anlage 3 Abschnitt 1 oder 2 jeweils in Spalte 4 angegebenen spezifischen Migrationswerte nicht überschreiten. Die in Anlage 3 Abschnitt 5 aufgeführten Spezifikationen und Reinheitsanforderungen und die in Anlage 3 Abschnitt 6 aufgeführten Bemerkungen sind zu berücksichtigen. Ist in Anlage 3 Abschnitt 1 oder 2 Spalte 4 für einen Stoff außer einem spezifischen Migrationsgrenzwert auch ein höchstzulässiger Restgehalt angegeben, so kann der spezifische Migrationswert unberücksichtigt bleiben, wenn der höchstzulässige Restgehalt nicht überschritten wird.

(1a) Sofern es sich bei den Additiven im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 um zugelassene Stoffe nach Maßgabe der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung oder um Aromen nach der Aromenverordnung handelt, dürfen diese Stoffe nicht in Mengen auf Lebensmittel übergehen,

1. die eine technologische oder aromatisierende Wirkung in dem verzehrsfertigen Lebensmittel ausüben und

2. die dazu führen, dass der aus ihrer Verwendung als Zusatzstoff oder Aroma resultierende Gehalt in dem verzehrsfertigen Lebensmittel die in der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung oder Aromenverordnung jeweils festgelegten Höchstmengen oder in der Anlage 3 festgelegten Grenzwerte überschritten werden, sofern solche festgelegt sind; es ist jeweils die niedrigste Festlegung anzuwenden.

(1b)
Bei den in Artikel 1 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 der Kommission vom 18. November 2005 über die Beschränkung der Verwendung bestimmter Epoxyderivate in Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. EU Nr. L 302 S. 28), genannten Materialien und Gegenständen dürfen Anteile der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 aufgeführten Stoffe, die von den Materialien oder Gegenständen auf Lebensmittel übergehen, die dort festgesetzten spezifischen Migrationshöchstwerte nicht überschreiten.

(1c) Eine Überprüfung der Einhaltung der spezifischen Migrationsgrenzwerte ist nicht erforderlich, wenn nachgewiesen werden kann, dass


1. der nach Absatz 2 zu bestimmende Gesamtmigrationswert zu dem Ergebnis führt, dass der spezifische Migrationswert nicht überschritten werden kann, oder

2. unter der Annahme des vollständigen Übergangs der im Bedarfsgegenstand enthaltenen Substanz der spezifische Migrationsgrenzwert nicht überschritten werden kann.

Die Einhaltung des spezifischen Migrationsgrenzwertes kann geprüft werden durch Bestimmung des Restgehaltes des Stoffes im Bedarfsgegenstand, sofern das Verhältnis zwischen dieser Menge und dem Wert der spezifischen Migration des betreffenden Stoffes entweder durch adäquate Untersuchungen oder durch Anwendung allgemein anerkannter, wissenschaftlich belegter Diffusionsmodelle festgelegt wurde und dieses rechnerisch berücksichtigt wird. Zum Nachweis, dass ein Bedarfsgegenstand den Bestimmungen nicht entspricht, ist die Bestätigung des berechneten Migrationswertes durch experimentelle Prüfung zwingend erforderlich.

(2) Insgesamt dürfen von einem Lebensmittelbedarfsgegenstand aus Kunststoff Stoffe auf Lebensmittel nur bis zu einer Höchstmenge (Gesamtmigrationswert) von 10 Milligramm pro Quadratdezimeter des Lebensmittelbedarfsgegenstandes übergehen. In folgenden Fällen beträgt die Höchstmenge jedoch 60 Milligramm pro Kilogramm Lebensmittel:

1. füllbare Lebensmittelbedarfsgegenstände mit einem Fassungsvermögen von mindestens 500 Millilitern und höchstens 10 Litern;

2. füllbare Lebensmittelbedarfsgegenstände, bei denen die Abschätzung der mit den Lebensmitteln in Berührung kommenden Oberfläche nicht möglich ist;

3. Deckel, Dichtungsringe, Stopfen oder ähnliche Verschlüsse.


(Text neue Fassung)

(1) bis (1b) (aufgeboben)

(1c)
Bei den in Artikel 1 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 der Kommission vom 18. November 2005 über die Beschränkung der Verwendung bestimmter Epoxyderivate in Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. EU Nr. L 302 S. 28), genannten Materialien und Gegenständen dürfen Anteile der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 aufgeführten Stoffe, die von den Materialien oder Gegenständen auf Lebensmittel übergehen, die dort festgesetzten spezifischen Migrationshöchstwerte nicht überschreiten.

(1d) (aufgehoben)


(2) (aufgehoben)

(3) Bei den in Anlage 6 aufgeführten Lebensmittelbedarfsgegenständen dürfen Anteile der dort genannten Stoffe, die von den Bedarfsgegenständen auf Lebensmittel übergehen, die dort angegebenen Höchstmengen nicht überschreiten.

vorherige Änderung

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Zellglasfolien im Sinne des § 2 Nr. 2 Buchstabe c hinsichtlich der aufgebrachten Beschichtung entsprechend.



(4) Die Artikel 10, 11, 12, 17 und 18 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 in der jeweils geltenden Fassung gelten für Lebensmittelbedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Nummer 2 Buchstabe c hinsichtlich der Beschichtung entsprechend.

(5) 1 Bei bedruckten Lebensmittelbedarfsgegenständen dürfen die in Anlage 14 Tabelle 1 und 2 aufgeführten Stoffe die dort für sie in Spalte 6 oder 7 in Verbindung mit Anlage 14 Tabelle 3 jeweils festgelegten Grenzwerte für den Übergang auf Lebensmittel nicht überschreiten. 2 Übergänge von Barium, Eisen, Kobalt, Kupfer, Lithium, Mangan und Zink sowie von primären aromatischen Aminen dürfen die in Anlage 14 Tabelle 4 jeweils festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten.

(6) In Anlage 14 Tabelle 1 aufgeführte Stoffe, für die in Anlage 14 Tabelle 1 oder 3 kein spezifischer Migrationsgrenzwert, kein Gruppengrenzwert oder keine anderen Beschränkungen festgelegt sind, dürfen aus bedruckten Lebensmittelbedarfsgegenständen auf Lebensmittel jeweils nur bis zu einer Höchstmenge von 60 Milligramm pro Kilogramm des Lebensmittels übergehen.

(7) 1 Bei bedruckten Lebensmittelbedarfsgegenständen darf aus Druckfarben ein Übergang von Stoffen, die nach § 4 Absatz 7 verwendet werden, auf Lebensmittel nicht nachweisbar sein. 2 Für andere Stoffe als solche in Form von Nanomaterialien gilt als nicht nachweisbar ein Übergang bis zu 0,01 Milligramm pro Kilogramm des Lebensmittels.


(heute geltende Fassung)