§ 39 - Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz (SUG)

neugefasst B. v. 01.03.2012 BGBl. I S. 390; zuletzt geändert durch Artikel 71 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 20.06.2002; FNA: 9510-28 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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Abschnitt 4 Bußgeld-, Schluss- und Übergangsvorschriften
Unterabschnitt 1 Bußgeldvorschriften
§ 39 Bußgeldvorschriften

Abschnitt 4 Bußgeld-, Schluss- und Übergangsvorschriften

Unterabschnitt 1 Bußgeldvorschriften

§ 39 Bußgeldvorschriften


§ 39 hat 3 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer Rechtsverordnung nach § 22 Absatz 4 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

1a.
entgegen § 23 Absatz 3 Satz 1 den Unfallort, eine Unfallspur, ein Wrackteil oder Trümmerstück des Schiffes oder sonstigen Inhalt des Schiffes oder der Ladung berührt oder verändert,

2.
sich ohne Zustimmung nach § 24 Absatz 6 Satz 1 zum Stand der Untersuchung oder zu einzelnen Ergebnissen öffentlich äußert oder

3.
entgegen § 26 Absatz 3 Satz 1 nicht wahrheitsgemäß aussagt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann

1.
im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro und

2.
in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.


Text in der Fassung des Artikels 71 Viertes Bürokratieentlastungsgesetz G. v. 23. Oktober 2024 BGBl. 2024 I Nr. 323 m.W.v. 1. Januar 2025



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