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Änderung Anlage 1 FzTV vom 01.08.2013

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Anlage 1 FzTV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
Anlage 1 FzTV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 26.07.2013 BGBl. I S. 2803

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) Bei Antrag auf Erteilung der Allgemeinen Bauartgenehmigung einzureichende Muster und Unterlagen



Teileart | Anzahl der Muster
Bemerkungen | Unterlagen

1. Heizungen (§ 35c StVZO) | 2 Muster; die Prüfstelle kann zu-
sätzliche Muster zur Prüfung an-
fordern. | Je vierfach
1. ein Nachweis darüber, daß die
Dichtheit des Heizraummantels
durch eine Druckprobe mit 3 bar
- bei Wärmetauschern mit 2 bar -
geprüft worden ist,
2. eine Erklärung des Herstellers, daß
sämtliche Heizmäntel und Wärme-
tauscher während der Fertigung
einer Druckprobe mit dem Prüf-
druck unterzogen werden,
3. ein Nachweis darüber, daß der für
Heizmäntel und Wärmetauscher
verwendete Baustoff bei den im
Betrieb auftretenden Höchsttem-
peraturen ausreichend beständig
ist,
4. eine ausführliche und leicht ver-
ständliche Bedienungsanweisung
und - im Falle der Nachrüstung -
Einbauanleitung.

2. Sicherheitsglas einschließlich
Folien zur Aufbringung auf
Scheiben von Fahrzeugen (§ 40
Abs. 1 StVZO) | |

2.1 Einscheiben-Sicherheitsglas
(Windschutzscheiben) | 18 plane Scheiben
1100 mm x 500 mm,
12 zylindrisch gebogene Windschutz-
scheiben mit einer Stichhöhe von
ca. 100 mm,
12 sphärisch gebogene Windschutz-
scheiben mit einer Stichhöhe von
ca. 100 mm in einer Richtung und
mindestens 6 mm in der dazu
senkrechten Richtung. |

2.2 Einscheiben-Sicherheitsglas
(andere als Windschutzscheiben) | 35 plane Scheiben
300 mm x 300 mm,
15 plane Scheiben
1100 mm x 500 mm,
15 plane Scheiben
800 mm x 800 mm,
15 zylindrisch gebogene Heckschei-
ben mit einer Stichhöhe von ca.
100 mm,
15 sphärisch gebogene Heckschei-
ben mit einer Stichhöhe von ca.
100 mm in einer Richtung und
mindestens 6 mm in der dazu
senkrechten Richtung. |

2.3 Normales Verbund-Sicherheits-
glas
(Windschutzscheiben) | 50 plane Scheiben
300 mm x 300 mm mit feinjustier-
ten Kanten,
12 Teilstücke von ca.
300 mm x 300 mm aus dem Teil
geringster Krümmung von Wind-
schutzscheiben herausschneiden,
3 Teilstücke von ca.
300 mm x 300 mm aus dem Teil
größter Krümmung von Wind-
schutzscheiben herausschneiden,
20 plane Scheiben
1100 mm x 500 mm mit feinju-
stierten Kanten,
6 zylindrisch gebogene Windschutz-
scheiben mit einer Stichhöhe von
ca. 100 mm,
6 sphärisch gebogene Windschutz-
scheiben mit einer Stichhöhe von
ca. 100 mm in einer Richtung und
mindestens 6 mm in der dazu
senkrechten Richtung. |

2.4 Normales Verbund-Sicherheits-
glas
(andere als Windschutzscheiben) | 50 plane Scheiben
300 mm x 300 mm mit feinjustier-
ten Kanten,
20 plane Scheiben
1100 mm x 500 mm mit feinju-
stierten Kanten,
6 zylindrisch gebogene Heckschei-
ben mit einer Stichhöhe von ca.
100 mm,
6 sphärisch gebogene Heckschei-
ben mit einer Stichhöhe von ca.
100 mm in einer Richtung und
mindestens 6 mm in der dazu
senkrechten Richtung. |

2.5 Vorbehandeltes Verbund-Sicher-
heitsglas
(Windschutzscheiben) | 60 plane Scheiben
300 mm x 300 mm mit feinjustier-
ten Kanten,
12 Teilstücke von ca.
300 mm x 300 mm aus dem Teil
geringster Krümmung von Wind-
schutzscheiben herausschneiden,
3 Teilstücke von ca.
300 mm x 300 mm aus dem Teil
größter Krümmung von Wind-
schutzscheiben herausschneiden,
30 plane Scheiben
1100 mm x 500 mm mit fein-
justierten Kanten,
20 zylindrisch gebogene Windschutz-
scheiben mit einer Stichhöhe von
ca. 100 mm,
20 sphärisch gebogene Windschutz-
scheiben mit einer Stichhöhe von
ca. 100 mm in einer Richtung und
mindestens 6 mm in der dazu
senkrechten Richtung. |

2.6 Glasähnliche Stoffe
(harte Kunststoffe) | Je nach Anwendungsfall
6 plane Proben
570 mm x 1170 mm,
40 plane Proben
300 mm x 300 mm,
1 plane Probe
25 mm x 300 mm,
5 plane Proben
100 mm x 356 mm,
16 plane Proben
25 mm x 180 mm,
3 plane Proben
40 mm x 130 mm,
4 plane Proben
100 mm x 100 mm
oder
46 Fertigteile und folgende gleich-
artig gefertigte Proben
1 plane Probe
25 mm x 300 mm,
5 plane Proben
100 mm x 356 mm,
16 plane Proben
25 mm x 180 mm,
3 plane Proben
40 mm x 130 mm,
4 plane Proben
100 mm x 100 mm. |

2.7 Glasähnliche Stoffe
(weiche Kunststoffe) | 30 plane Proben
300 mm x 300 mm,
5 plane Proben
1.000 mm x 500 mm. |

2.8 Doppelscheiben
(aus bauartgenehmigten Einzel-
scheiben) | Für jede Dicke und Sicherheits-
glasart sowie für jede Kombina-
tion und Verbindungsart sind je
10 Scheiben zur Prüfung vorzu-
legen. |

2.9 Folien | 5 Proben
356 mm x 100 mm,
6 Proben
300 mm x 300 mm,
10 Proben
1170 mm x 570 mm,
6 Proben
1200 mm x 600 mm. |

3. Auflaufbremsen, ausgenommen
Übertragungseinrichtungen
(§ 41 Abs. 10 StVZO) | 1 Muster; die Prüfstelle kann zu-
sätzliche Muster zur Prüfung an-
fordern. Die Muster müssen der
Serie entsprechen; sie sind ohne
Farbbehandlung vorzulegen. | Angaben über das Anhänger-Gesamt-
gewicht, für das die Bremse zugelas-
sen werden soll, ferner folgende Unter-
lagen in dreifacher Ausfertigung:
1. Beschreibung der Wirkungsweise
der Bremsanlage für jeden Typ
und jede Größe, Angabe der vor-
gesehenen Höchstgeschwindig-
keit (Betriebsvorschrift),
2. entsprechend dem beantragten
Genehmigungsumfang,
2.1 maßstäbliche Zeichnungen der
Auflaufeinrichtung, aus der der
Typ, die Ausführung(en), die Ab-
messungen und die Werkstoffe
der einzelnen Bauteile ersichtlich
sind, Angabe der statischen
Stützlast, des vorgesehenen Auf-
laufwegs und der Wegüberset-
zung,
2.2 maßstäbliche Zeichnung(en) der
Radbremsen, aus der der Typ,
die Ausführung(en), die Abmes-
sungen und die Werkstoffe der
einzelnen Bauteile ersichtlich
sind, Angabe des vorgesehenen
Reifenhalbmessers.

4. Einrichtungen zur Verbindung von
Fahrzeugen
(§ 43 Abs. 1 StVZO) | 1 Muster; die Prüfstelle kann zu-
sätzliche Muster zur Prüfung an-
fordern. Die Muster müssen der
Serie entsprechen; sie sind ohne
Farbbehandlung vorzulegen. | Angaben über die Typbezeichnung der
zu prüfenden Einrichtung und über
die zulässigen Gesamtgewichte der
Fahrzeuge, die durch die Einrichtun-
gen miteinander verbunden werden
sollen, sowie Angabe des D-Wertes
und ggf. des zulässigen Gesamtge-
wichts des Starrdeichselanhängers,
bzw. des V-Wertes, der statischen
Stütz- bzw. Sattellast und der vorge-
sehenen Fahrgeschwindigkeit (Be-
triebsvorschrift), ferner folgende Unter-
lagen in dreifacher Ausfertigung:
1. Beschreibung der Einrichtung und
ihrer Wirkungsweise für jeden Typ
und jede Größe mit Angabe von
Hersteller und Typbezeichnung,
2. maßstäbliche Zusammenstellungs-
zeichnung für jeden Typ, jede Größe
und jede Ausführung mit den Haupt-
maßen, Zeichnungen der einzelnen
Bauteile und Angaben über die
verwendeten Werkstoffe,
3. Zeugnis des Herstellers über die
Prüfung der Eigenschaften des
Werkstoffs entsprechend der vom
Kraftfahrt-Bundesamt anerkannten
besonderen Bedingungen, wenn
für tragende Bauteile der Verbin-
dungseinrichtung weder Stahl noch
Stahlguß verwendet werden.

5. Lichtquellen
(§ 49a Abs. 6
§ 67 Abs. 10 StVZO und
§ 22 Abs. 4 und 5 der StVO) | | Zeichnungen in dreifacher Ausferti-
gung über die Vorder- und Seiten-
ansicht im Maßstab 2 zu 1.

5.1 Lichtquellen allgemein | 15 Muster |

5.2 Lichtquellen für asymmetrisches
Abblendlicht | 5 Muster |

6. Scheinwerfer für Fernlicht und
für Abblendlicht sowie für Fern-
und Abblendlicht (§ 50 StVZO)
Fahrradscheinwerfer (§ 67 Abs. 3
und 11 StVZO) | | Zeichnung(en) in dreifacher Ausferti-
gung einschließlich Schnittdarstellung
und Vorderansicht der Abschluß-
scheibe.

6.1 Scheinwerfer mit Abschluß-
scheibe aus Glas | 2 Muster |

6.2 Scheinwerfer mit Abschluß-
scheibe aus Kunststoff | 2 Muster; das Kraftfahrt-Bundes-
amt kann erforderlichenfalls zu-
sätzliche Muster anfordern. |

(Text alte Fassung) nächste Änderung

7. Begrenzungsleuchten
(§ 51 Abs. 1 und 2,
§ 53b Abs. 1 StVZO)
Spurhalteleuchten
(§ 51 Abs. 4 StVZO)
Seitenmarkierungsleuchten
(§ 51a Abs. 6 StVZO)
Parkleuchten
(§ 51c StVZO Abs. 1 bis 4)
Umrißleuchten
(§ 51b StVZO)
Nebelscheinwerfer
(§ 52 Abs. 1 StVZO)
Kennleuchten für blaues und für
gelbes
Blinklicht
(§ 52 Abs. 3 und 4 StVZO)
Rückfahrscheinwerfer
(§ 52a StVZO)
Schlußleuchten
(§ 53 Abs. 1 und 6,
§ 53b Abs. 1 und 2,
§ 67 Abs. 4, 5 und 11 StVZO)
Bremsleuchten
(§ 53 Abs. 2 StVZO)
Nebelschlußleuchten
(§ 53d StVZO)
Fahrtrichtungsanzeiger und Blink-
leuchten
(§ 53b Abs. 5 und
§ 54 StVZO)
Leuchten zur Sicherung hinaus-
ragender Ladung
(§ 22 Abs. 4 und 5 der StVO) | jeweils 2 Muster | Unterlagen jeweils in dreifacher Aus-
fertigung (Erläuterungen, Zeichnun-
gen, Ein- oder Anbauanweisungen für
die Verbraucher), aus denen eindeutig
hervorgeht, in welcher Lage die Fahr-
zeugteile am Fahrzeug angebracht
werden sollen (Abstand und Ausrich-
tung zur Fahrzeuglängsmittelebene
und zur Fahrbahnoberfläche).

(Text neue Fassung)

7. Begrenzungsleuchten
(§ 51 Abs. 1 und 2,
§ 53b Abs. 1 StVZO)
Spurhalteleuchten
(§ 51 Abs. 4 StVZO)
Seitenmarkierungsleuchten
(§ 51a Abs. 6 StVZO)
Parkleuchten
(§ 51c StVZO Abs. 1 bis 4)
Umrißleuchten
(§ 51b StVZO)
Nebelscheinwerfer
(§ 52 Abs. 1 StVZO)
Kennleuchten für blaues, rotes
und gelbes
Blinklicht
(§ 52 Abs. 3, 3a und 4 StVZO)
Rückfahrscheinwerfer
(§ 52a StVZO)
Schlußleuchten
(§ 53 Abs. 1 und 6,
§ 53b Abs. 1 und 2,
§ 67 Abs. 4, 5 und 11 StVZO)
Bremsleuchten
(§ 53 Abs. 2 StVZO)
Nebelschlußleuchten
(§ 53d StVZO)
Fahrtrichtungsanzeiger und Blink-
leuchten
(§ 53b Abs. 5 und
§ 54 StVZO)
Leuchten zur Sicherung hinaus-
ragender Ladung
(§ 22 Abs. 4 und 5 der StVO) | jeweils 2 Muster | Unterlagen jeweils in dreifacher Aus-
fertigung (Erläuterungen, Zeichnun-
gen, Ein- oder Anbauanweisungen für
die Verbraucher), aus denen eindeutig
hervorgeht, in welcher Lage die Fahr-
zeugteile am Fahrzeug angebracht
werden sollen (Abstand und Ausrich-
tung zur Fahrzeuglängsmittelebene
und zur Fahrbahnoberfläche).

8. Rückstrahler
(§ 51 Abs. 2, § 51a Abs. 1,
§ 53 Abs. 4, 6 und 7,
§ 53b Abs. 1 und 2, § 66a Abs. 4,
§ 67 Abs. 3, 4 und 6 StVZO,
§ 22 Abs. 4 StVO) | 10 Muster | Unterlagen jeweils in dreifacher Aus-
fertigung (Erläuterungen, Zeichnun-
gen, Ein- oder Anbauanweisungen für
die Verbraucher), aus denen eindeutig
hervorgeht, in welcher Lage die Fahr-
zeugteile am Fahrzeug angebracht
werden sollen (Abstand und Ausrich-
tung zur Fahrzeuglängsmittelebene
und zur Fahrbahnoberfläche).

9. Warndreiecke sowie Blinkleuch-
ten und Warnleuchten zur Siche-
rung haltender Fahrzeuge
(§ 53a Abs. 1 und 3,
§ 53b Abs. 5 StVZO) | | Zeichnung(en) in dreifacher Ausferti-
gung.

9.1 Warndreiecke | 3 Muster |

9.2 Blinkleuchten und Warnleuchten | 4 Muster, davon zwei mit Hilfsvor-
richtungen, die die fortlaufende
Messung der an der Lichtquelle
(z. B. Glühlampe) liegenden Span-
nung während des Betriebs in
einfacher Weise sowie die Mes-
sung der Batteriespannung bei
Geräten mit eigener Spannungs-
quelle ermöglichen. |

9.3 Blinkleuchten und Warnleuchten
mit nicht regenerierbaren Span-
nungsquellen | für jedes Muster nach 9.2 zusätz-
liche Spannungsquellen der für
die Verwendung beabsichtigten
Art in der erforderlichen Anzahl
(mindestens zwei). |

vorherige Änderung nächste Änderung

10. Beleuchtungseinrichtungen für
amtliche Kennzeichen
60 Abs. 4 StVZO) | 2 Muster | Zeichnung(en) in dreifacher Ausferti-
gung, aus der die Lage der Leuchte(n)
zum Kennzeichen eindeutig hervor-
geht; das Muster der zu prüfenden
Beleuchtungseinrichtung muß mit
dem Muster des zu beleuchtenden
Kennzeichens fest verbunden sein.



10. Beleuchtungseinrichtungen für
amtliche Kennzeichen
10 Abs. 6 Satz 2 FZV)
Beleuchtungseinrichtungen für
transparente amtliche Kennzeichen
(§ 10 FZV)
| 2 Muster | Zeichnung(en) in dreifacher Ausferti-
gung, aus der die Lage der Leuchte(n)
zum Kennzeichen eindeutig hervor-
geht; das Muster der zu prüfenden
Beleuchtungseinrichtung muß mit
dem Muster des zu beleuchtenden
Kennzeichens fest verbunden sein.

11. Sicherheitsgurte in Kraftfahr-
zeugen
(§ 35a Abs. 4 StVZO) | Muster, Zeichnungen und Beschreibungen
le anzuwendenden Vorschrift und
über den Antrag beizufügen. | sind nach der von der Prüfstel-
den darin enthaltenen Bestimmungen

12. Gleitschutzeinrichtungen
(§ 37 Abs. 1 StVZO) | 2 Muster; die Prüfstelle kann zu-
sätzliche Muster zur Prüfung an-
fordern. | Folgende Unterlagen in je dreifacher
Ausfertigung:
1. Zeichnung(en) der Gleitschutzein-
richtung, aus der die Abmessun-
gen aller Einzelteile sowie der
gesamten Einrichtung und die Art
der Verschlüsse ersichtlich sind
und, soweit erforderlich, Beschrei-
bung unterschiedlicher Größen,
2. Stückliste aller zur Gleitschutzein-
richtung gehörenden Einzelteile
mit vollständiger, normgerechter
Werkstoffangabe,
3. Beschreibung der Gleitschutzein-
richtung,
4. Montageanleitung,
5. Größenbezeichnungen der Reifen,
auf die sich der Verwendungsbe-
reich erstrecken soll,
6. Fotografien der auf ein Rad mon-
tierten Gleitschutzeinrichtung, auf
denen die Radinnenseite, die Rad-
außenseite und die Lauffläche er-
kennbar sind.

13. Retroreflektierende Streifen an
Reifen oder in den Speichen von
Fahrrädern
(§ 67 Abs. 7 StVZO) | 2 Muster; die Prüfstelle kann erfor-
derlichenfalls zusätzliche Reifen
mit aufgebrachten Streifen oder
Streifen für die Speichen als
Muster anfordern. | Zeichnung(en) in dreifacher Ausferti-
gung.

14. Park-Warntafeln
(§ 51c Abs. 1, 2 und 5 sowie
§ 53b StVZO)
Warnmarkierungen für Hublade-
bühnen
(§ 53b Abs. 5 StVZO) | | Zeichnung(en) in dreifacher Ausferti-
gung.

14.1 Park-Warntafeln | 2 Muster; bei aufgebrachten retro-
reflektierenden Folien zusätzlich
9 Muster der Folien, Mindest-
größe 40 mm x 100 mm. |

14.2 Warnmarkierungen für Hublade-
bühnen | 9 Muster der aufzubringenden retro-
reflektierenden Materialien, Min-
destgröße 40 mm x 100 mm. |

15. Lichtmaschinen für Fahrräder
(§ 67 Abs. 1 StVZO) | 2 Muster | Zeichnung(en) und Beschreibung der
Wirkungsweise in dreifacher Ausferti-
gung.

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16. Rückhalteeinrichtungen für Kin-
der in Kraftfahrzeugen
(§ 21 Abs. 1a StVO)
| Muster, Zeichnungen und Beschreibungen sind nach der von der Prüfstelle
angewandten Vorschrift und den darin enthaltenen Bestimmungen über den
Antrag beizufügen.




16. (aufgehoben) |

17. Reifen (§ 36 Abs. 1a StVZO) | Muster, Zeichnungen und Beschreibungen sind nach der von der Prüfstelle
angewandten Vorschrift und den darin festgelegten Bestimmungen über den
Antrag beizufügen.

18. Fahrtschreiber (§ 57a StVZO) | Muster, Zeichnungen und Beschreibungen sind nach der von der Prüfstelle
angewandten Vorschrift und den darin enthaltenen Bestimmungen über den
Antrag beizufügen.

vorherige Änderung

 


19. Warneinrichtungen
mit einer Folge von
Klängen verschiede-
ner Grundfrequenz
(§ 55 Abs. 3 und 3a
StVZO) | 2 Muster | Zeichnung(en) und Beschreibung der Wirkungsweise in zweifa-
cher Ausfertigung.