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Synopse aller Änderungen der FzTV am 01.08.2013
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. August 2013 durch Artikel 2 der 48. StVRÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FzTV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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FzTV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung | FzTV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 26.07.2013 BGBl. I S. 2803 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Prüfzeichen | |
(1) Das Prüfzeichen besteht aus einer Wellenlinie von drei Perioden, einem oder zwei Kennbuchstaben, einer Nummer und, soweit erforderlich, zusätzlichen Zeichen. Der Kennbuchstabe bezeichnet die Art der Fahrzeugteile nach folgender Aufstellung: D für Sicherheitsglas und Folien zur Aufbringung auf Scheiben von Fahrzeugen E für Fahrtschreiber F für Auflaufbremsen und Teile davon | |
(Text alte Fassung) G für Sicherheitsgurte, Rückhalteeinrichtungen für Kinder in Kraftfahrzeugen | (Text neue Fassung) |
K für lichttechnische Einrichtungen L für Gleitschutzeinrichtungen M für Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen R für Reifen S für Heizungen W für Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenzen (Einsatzhorn). Werden Fahrzeugteile aus zwei unterschiedlichen Arten gemeinsam genehmigt, so enthält das Prüfzeichen beide Kennbuchstaben. Das Prüfzeichen wird vom Kraftfahrt-Bundesamt nach dem Muster in Anlage 3 zugeteilt. (2) Ist das Genehmigungsverfahren unter Bedingungen durchgeführt worden, die von der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten vereinbart worden sind, so ist für das entsprechende Fahrzeugteil ein Prüfzeichen zuzuteilen. Dieses Fahrzeugteil darf weder von einer anderen Vertragspartei aufgrund der gleichen Bedingungen genehmigt, noch darf ihm ein Prüfzeichen zugeteilt worden sein. Das Prüfzeichen besteht aus einem Kreis, in dessen Innerem sich der Buchstabe 'E' und die Kennzahl 1 für die Bundesrepublik Deutschland befinden, sowie aus der Genehmigungsnummer. Letztere muß außerhalb des Kreises angebracht sein. Im übrigen bestimmt das Kraftfahrt-Bundesamt aufgrund der internationalen Vereinbarungen, wie das Prüfzeichen anzuordnen ist. Es ergänzt das Prüfzeichen unter Beachtung der internationalen Vereinbarungen, wenn dieses erforderlich ist, um Mißverständnisse zu vermeiden. (3) Prüfzeichen, die vor dem 19. November 1998 aufgrund von Bauartgenehmigungen zugeteilt wurden und Kennbuchstaben nach Anlage 2 Teil 2 enthalten, dürfen bis zum Erlöschen der jeweiligen Bauartgenehmigung weiterhin angebracht werden und gelten unverändert fort; dies gilt auch für den Unterscheidungsbuchstaben E für Fahrtschreiber, geprüft durch die Landeseichdirektion Nordrhein-Westfalen in Köln. (4) Das zugeteilte Prüfzeichen ist auf jedem dem genehmigten Typ entsprechenden Fahrzeugteil in der vorgeschriebenen Anordnung gut lesbar, dauerhaft und jederzeit feststellbar anzubringen; dies gilt auch für das entsprechend der Bauartgenehmigung an- oder eingebaute Fahrzeugteil. | |
Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) Bei Antrag auf Erteilung der Allgemeinen Bauartgenehmigung einzureichende Muster und Unterlagen | |
Teileart | Anzahl der Muster Bemerkungen | Unterlagen 1. Heizungen (§ 35c StVZO) | 2 Muster; die Prüfstelle kann zu- sätzliche Muster zur Prüfung an- fordern. | Je vierfach 1. ein Nachweis darüber, daß die Dichtheit des Heizraummantels durch eine Druckprobe mit 3 bar - bei Wärmetauschern mit 2 bar - geprüft worden ist, 2. eine Erklärung des Herstellers, daß sämtliche Heizmäntel und Wärme- tauscher während der Fertigung einer Druckprobe mit dem Prüf- druck unterzogen werden, 3. ein Nachweis darüber, daß der für Heizmäntel und Wärmetauscher verwendete Baustoff bei den im Betrieb auftretenden Höchsttem- peraturen ausreichend beständig ist, 4. eine ausführliche und leicht ver- ständliche Bedienungsanweisung und - im Falle der Nachrüstung - Einbauanleitung. 2. Sicherheitsglas einschließlich Folien zur Aufbringung auf Scheiben von Fahrzeugen (§ 40 Abs. 1 StVZO) | | 2.1 Einscheiben-Sicherheitsglas (Windschutzscheiben) | 18 plane Scheiben 1100 mm x 500 mm, 12 zylindrisch gebogene Windschutz- scheiben mit einer Stichhöhe von ca. 100 mm, 12 sphärisch gebogene Windschutz- scheiben mit einer Stichhöhe von ca. 100 mm in einer Richtung und mindestens 6 mm in der dazu senkrechten Richtung. | 2.2 Einscheiben-Sicherheitsglas (andere als Windschutzscheiben) | 35 plane Scheiben 300 mm x 300 mm, 15 plane Scheiben 1100 mm x 500 mm, 15 plane Scheiben 800 mm x 800 mm, 15 zylindrisch gebogene Heckschei- ben mit einer Stichhöhe von ca. 100 mm, 15 sphärisch gebogene Heckschei- ben mit einer Stichhöhe von ca. 100 mm in einer Richtung und mindestens 6 mm in der dazu senkrechten Richtung. | 2.3 Normales Verbund-Sicherheits- glas (Windschutzscheiben) | 50 plane Scheiben 300 mm x 300 mm mit feinjustier- ten Kanten, 12 Teilstücke von ca. 300 mm x 300 mm aus dem Teil geringster Krümmung von Wind- schutzscheiben herausschneiden, 3 Teilstücke von ca. 300 mm x 300 mm aus dem Teil größter Krümmung von Wind- schutzscheiben herausschneiden, 20 plane Scheiben 1100 mm x 500 mm mit feinju- stierten Kanten, 6 zylindrisch gebogene Windschutz- scheiben mit einer Stichhöhe von ca. 100 mm, 6 sphärisch gebogene Windschutz- scheiben mit einer Stichhöhe von ca. 100 mm in einer Richtung und mindestens 6 mm in der dazu senkrechten Richtung. | 2.4 Normales Verbund-Sicherheits- glas (andere als Windschutzscheiben) | 50 plane Scheiben 300 mm x 300 mm mit feinjustier- ten Kanten, 20 plane Scheiben 1100 mm x 500 mm mit feinju- stierten Kanten, 6 zylindrisch gebogene Heckschei- ben mit einer Stichhöhe von ca. 100 mm, 6 sphärisch gebogene Heckschei- ben mit einer Stichhöhe von ca. 100 mm in einer Richtung und mindestens 6 mm in der dazu senkrechten Richtung. | 2.5 Vorbehandeltes Verbund-Sicher- heitsglas (Windschutzscheiben) | 60 plane Scheiben 300 mm x 300 mm mit feinjustier- ten Kanten, 12 Teilstücke von ca. 300 mm x 300 mm aus dem Teil geringster Krümmung von Wind- schutzscheiben herausschneiden, 3 Teilstücke von ca. 300 mm x 300 mm aus dem Teil größter Krümmung von Wind- schutzscheiben herausschneiden, 30 plane Scheiben 1100 mm x 500 mm mit fein- justierten Kanten, 20 zylindrisch gebogene Windschutz- scheiben mit einer Stichhöhe von ca. 100 mm, 20 sphärisch gebogene Windschutz- scheiben mit einer Stichhöhe von ca. 100 mm in einer Richtung und mindestens 6 mm in der dazu senkrechten Richtung. | 2.6 Glasähnliche Stoffe (harte Kunststoffe) | Je nach Anwendungsfall 6 plane Proben 570 mm x 1170 mm, 40 plane Proben 300 mm x 300 mm, 1 plane Probe 25 mm x 300 mm, 5 plane Proben 100 mm x 356 mm, 16 plane Proben 25 mm x 180 mm, 3 plane Proben 40 mm x 130 mm, 4 plane Proben 100 mm x 100 mm oder 46 Fertigteile und folgende gleich- artig gefertigte Proben 1 plane Probe 25 mm x 300 mm, 5 plane Proben 100 mm x 356 mm, 16 plane Proben 25 mm x 180 mm, 3 plane Proben 40 mm x 130 mm, 4 plane Proben 100 mm x 100 mm. | 2.7 Glasähnliche Stoffe (weiche Kunststoffe) | 30 plane Proben 300 mm x 300 mm, 5 plane Proben 1.000 mm x 500 mm. | 2.8 Doppelscheiben (aus bauartgenehmigten Einzel- scheiben) | Für jede Dicke und Sicherheits- glasart sowie für jede Kombina- tion und Verbindungsart sind je 10 Scheiben zur Prüfung vorzu- legen. | 2.9 Folien | 5 Proben 356 mm x 100 mm, 6 Proben 300 mm x 300 mm, 10 Proben 1170 mm x 570 mm, 6 Proben 1200 mm x 600 mm. | 3. Auflaufbremsen, ausgenommen Übertragungseinrichtungen (§ 41 Abs. 10 StVZO) | 1 Muster; die Prüfstelle kann zu- sätzliche Muster zur Prüfung an- fordern. Die Muster müssen der Serie entsprechen; sie sind ohne Farbbehandlung vorzulegen. | Angaben über das Anhänger-Gesamt- gewicht, für das die Bremse zugelas- sen werden soll, ferner folgende Unter- lagen in dreifacher Ausfertigung: 1. Beschreibung der Wirkungsweise der Bremsanlage für jeden Typ und jede Größe, Angabe der vor- gesehenen Höchstgeschwindig- keit (Betriebsvorschrift), 2. entsprechend dem beantragten Genehmigungsumfang, 2.1 maßstäbliche Zeichnungen der Auflaufeinrichtung, aus der der Typ, die Ausführung(en), die Ab- messungen und die Werkstoffe der einzelnen Bauteile ersichtlich sind, Angabe der statischen Stützlast, des vorgesehenen Auf- laufwegs und der Wegüberset- zung, 2.2 maßstäbliche Zeichnung(en) der Radbremsen, aus der der Typ, die Ausführung(en), die Abmes- sungen und die Werkstoffe der einzelnen Bauteile ersichtlich sind, Angabe des vorgesehenen Reifenhalbmessers. 4. Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen (§ 43 Abs. 1 StVZO) | 1 Muster; die Prüfstelle kann zu- sätzliche Muster zur Prüfung an- fordern. Die Muster müssen der Serie entsprechen; sie sind ohne Farbbehandlung vorzulegen. | Angaben über die Typbezeichnung der zu prüfenden Einrichtung und über die zulässigen Gesamtgewichte der Fahrzeuge, die durch die Einrichtun- gen miteinander verbunden werden sollen, sowie Angabe des D-Wertes und ggf. des zulässigen Gesamtge- wichts des Starrdeichselanhängers, bzw. des V-Wertes, der statischen Stütz- bzw. Sattellast und der vorge- sehenen Fahrgeschwindigkeit (Be- triebsvorschrift), ferner folgende Unter- lagen in dreifacher Ausfertigung: 1. Beschreibung der Einrichtung und ihrer Wirkungsweise für jeden Typ und jede Größe mit Angabe von Hersteller und Typbezeichnung, 2. maßstäbliche Zusammenstellungs- zeichnung für jeden Typ, jede Größe und jede Ausführung mit den Haupt- maßen, Zeichnungen der einzelnen Bauteile und Angaben über die verwendeten Werkstoffe, 3. Zeugnis des Herstellers über die Prüfung der Eigenschaften des Werkstoffs entsprechend der vom Kraftfahrt-Bundesamt anerkannten besonderen Bedingungen, wenn für tragende Bauteile der Verbin- dungseinrichtung weder Stahl noch Stahlguß verwendet werden. 5. Lichtquellen (§ 49a Abs. 6 § 67 Abs. 10 StVZO und § 22 Abs. 4 und 5 der StVO) | | Zeichnungen in dreifacher Ausferti- gung über die Vorder- und Seiten- ansicht im Maßstab 2 zu 1. 5.1 Lichtquellen allgemein | 15 Muster | 5.2 Lichtquellen für asymmetrisches Abblendlicht | 5 Muster | 6. Scheinwerfer für Fernlicht und für Abblendlicht sowie für Fern- und Abblendlicht (§ 50 StVZO) Fahrradscheinwerfer (§ 67 Abs. 3 und 11 StVZO) | | Zeichnung(en) in dreifacher Ausferti- gung einschließlich Schnittdarstellung und Vorderansicht der Abschluß- scheibe. 6.1 Scheinwerfer mit Abschluß- scheibe aus Glas | 2 Muster | 6.2 Scheinwerfer mit Abschluß- scheibe aus Kunststoff | 2 Muster; das Kraftfahrt-Bundes- amt kann erforderlichenfalls zu- sätzliche Muster anfordern. | | |
7. Begrenzungsleuchten (§ 51 Abs. 1 und 2, § 53b Abs. 1 StVZO) Spurhalteleuchten (§ 51 Abs. 4 StVZO) Seitenmarkierungsleuchten (§ 51a Abs. 6 StVZO) Parkleuchten (§ 51c StVZO Abs. 1 bis 4) Umrißleuchten (§ 51b StVZO) Nebelscheinwerfer (§ 52 Abs. 1 StVZO) Kennleuchten für blaues und für gelbes Blinklicht (§ 52 Abs. 3 und 4 StVZO) Rückfahrscheinwerfer (§ 52a StVZO) Schlußleuchten (§ 53 Abs. 1 und 6, § 53b Abs. 1 und 2, § 67 Abs. 4, 5 und 11 StVZO) Bremsleuchten (§ 53 Abs. 2 StVZO) Nebelschlußleuchten (§ 53d StVZO) Fahrtrichtungsanzeiger und Blink- leuchten (§ 53b Abs. 5 und § 54 StVZO) Leuchten zur Sicherung hinaus- ragender Ladung (§ 22 Abs. 4 und 5 der StVO) | jeweils 2 Muster | Unterlagen jeweils in dreifacher Aus- fertigung (Erläuterungen, Zeichnun- gen, Ein- oder Anbauanweisungen für die Verbraucher), aus denen eindeutig hervorgeht, in welcher Lage die Fahr- zeugteile am Fahrzeug angebracht werden sollen (Abstand und Ausrich- tung zur Fahrzeuglängsmittelebene und zur Fahrbahnoberfläche). | 7. Begrenzungsleuchten (§ 51 Abs. 1 und 2, § 53b Abs. 1 StVZO) Spurhalteleuchten (§ 51 Abs. 4 StVZO) Seitenmarkierungsleuchten (§ 51a Abs. 6 StVZO) Parkleuchten (§ 51c StVZO Abs. 1 bis 4) Umrißleuchten (§ 51b StVZO) Nebelscheinwerfer (§ 52 Abs. 1 StVZO) Kennleuchten für blaues, rotes und gelbes Blinklicht (§ 52 Abs. 3, 3a und 4 StVZO) Rückfahrscheinwerfer (§ 52a StVZO) Schlußleuchten (§ 53 Abs. 1 und 6, § 53b Abs. 1 und 2, § 67 Abs. 4, 5 und 11 StVZO) Bremsleuchten (§ 53 Abs. 2 StVZO) Nebelschlußleuchten (§ 53d StVZO) Fahrtrichtungsanzeiger und Blink- leuchten (§ 53b Abs. 5 und § 54 StVZO) Leuchten zur Sicherung hinaus- ragender Ladung (§ 22 Abs. 4 und 5 der StVO) | jeweils 2 Muster | Unterlagen jeweils in dreifacher Aus- fertigung (Erläuterungen, Zeichnun- gen, Ein- oder Anbauanweisungen für die Verbraucher), aus denen eindeutig hervorgeht, in welcher Lage die Fahr- zeugteile am Fahrzeug angebracht werden sollen (Abstand und Ausrich- tung zur Fahrzeuglängsmittelebene und zur Fahrbahnoberfläche). |
8. Rückstrahler (§ 51 Abs. 2, § 51a Abs. 1, § 53 Abs. 4, 6 und 7, § 53b Abs. 1 und 2, § 66a Abs. 4, § 67 Abs. 3, 4 und 6 StVZO, § 22 Abs. 4 StVO) | 10 Muster | Unterlagen jeweils in dreifacher Aus- fertigung (Erläuterungen, Zeichnun- gen, Ein- oder Anbauanweisungen für die Verbraucher), aus denen eindeutig hervorgeht, in welcher Lage die Fahr- zeugteile am Fahrzeug angebracht werden sollen (Abstand und Ausrich- tung zur Fahrzeuglängsmittelebene und zur Fahrbahnoberfläche). 9. Warndreiecke sowie Blinkleuch- ten und Warnleuchten zur Siche- rung haltender Fahrzeuge (§ 53a Abs. 1 und 3, § 53b Abs. 5 StVZO) | | Zeichnung(en) in dreifacher Ausferti- gung. 9.1 Warndreiecke | 3 Muster | 9.2 Blinkleuchten und Warnleuchten | 4 Muster, davon zwei mit Hilfsvor- richtungen, die die fortlaufende Messung der an der Lichtquelle (z. B. Glühlampe) liegenden Span- nung während des Betriebs in einfacher Weise sowie die Mes- sung der Batteriespannung bei Geräten mit eigener Spannungs- quelle ermöglichen. | 9.3 Blinkleuchten und Warnleuchten mit nicht regenerierbaren Span- nungsquellen | für jedes Muster nach 9.2 zusätz- liche Spannungsquellen der für die Verwendung beabsichtigten Art in der erforderlichen Anzahl (mindestens zwei). | | |
10. Beleuchtungseinrichtungen für amtliche Kennzeichen (§ 60 Abs. 4 StVZO) | 2 Muster | Zeichnung(en) in dreifacher Ausferti- gung, aus der die Lage der Leuchte(n) zum Kennzeichen eindeutig hervor- geht; das Muster der zu prüfenden Beleuchtungseinrichtung muß mit dem Muster des zu beleuchtenden Kennzeichens fest verbunden sein. | 10. Beleuchtungseinrichtungen für amtliche Kennzeichen (§ 10 Abs. 6 Satz 2 FZV) Beleuchtungseinrichtungen für transparente amtliche Kennzeichen (§ 10 FZV) | 2 Muster | Zeichnung(en) in dreifacher Ausferti- gung, aus der die Lage der Leuchte(n) zum Kennzeichen eindeutig hervor- geht; das Muster der zu prüfenden Beleuchtungseinrichtung muß mit dem Muster des zu beleuchtenden Kennzeichens fest verbunden sein. |
11. Sicherheitsgurte in Kraftfahr- zeugen (§ 35a Abs. 4 StVZO) | Muster, Zeichnungen und Beschreibungen le anzuwendenden Vorschrift und über den Antrag beizufügen. | sind nach der von der Prüfstel- den darin enthaltenen Bestimmungen 12. Gleitschutzeinrichtungen (§ 37 Abs. 1 StVZO) | 2 Muster; die Prüfstelle kann zu- sätzliche Muster zur Prüfung an- fordern. | Folgende Unterlagen in je dreifacher Ausfertigung: 1. Zeichnung(en) der Gleitschutzein- richtung, aus der die Abmessun- gen aller Einzelteile sowie der gesamten Einrichtung und die Art der Verschlüsse ersichtlich sind und, soweit erforderlich, Beschrei- bung unterschiedlicher Größen, 2. Stückliste aller zur Gleitschutzein- richtung gehörenden Einzelteile mit vollständiger, normgerechter Werkstoffangabe, 3. Beschreibung der Gleitschutzein- richtung, 4. Montageanleitung, 5. Größenbezeichnungen der Reifen, auf die sich der Verwendungsbe- reich erstrecken soll, 6. Fotografien der auf ein Rad mon- tierten Gleitschutzeinrichtung, auf denen die Radinnenseite, die Rad- außenseite und die Lauffläche er- kennbar sind. 13. Retroreflektierende Streifen an Reifen oder in den Speichen von Fahrrädern (§ 67 Abs. 7 StVZO) | 2 Muster; die Prüfstelle kann erfor- derlichenfalls zusätzliche Reifen mit aufgebrachten Streifen oder Streifen für die Speichen als Muster anfordern. | Zeichnung(en) in dreifacher Ausferti- gung. 14. Park-Warntafeln (§ 51c Abs. 1, 2 und 5 sowie § 53b StVZO) Warnmarkierungen für Hublade- bühnen (§ 53b Abs. 5 StVZO) | | Zeichnung(en) in dreifacher Ausferti- gung. 14.1 Park-Warntafeln | 2 Muster; bei aufgebrachten retro- reflektierenden Folien zusätzlich 9 Muster der Folien, Mindest- größe 40 mm x 100 mm. | 14.2 Warnmarkierungen für Hublade- bühnen | 9 Muster der aufzubringenden retro- reflektierenden Materialien, Min- destgröße 40 mm x 100 mm. | 15. Lichtmaschinen für Fahrräder (§ 67 Abs. 1 StVZO) | 2 Muster | Zeichnung(en) und Beschreibung der Wirkungsweise in dreifacher Ausferti- gung. | |
16. Rückhalteeinrichtungen für Kin- der in Kraftfahrzeugen (§ 21 Abs. 1a StVO) | Muster, Zeichnungen und Beschreibungen sind nach der von der Prüfstelle angewandten Vorschrift und den darin enthaltenen Bestimmungen über den Antrag beizufügen. | 16. (aufgehoben) | |
17. Reifen (§ 36 Abs. 1a StVZO) | Muster, Zeichnungen und Beschreibungen sind nach der von der Prüfstelle angewandten Vorschrift und den darin festgelegten Bestimmungen über den Antrag beizufügen. 18. Fahrtschreiber (§ 57a StVZO) | Muster, Zeichnungen und Beschreibungen sind nach der von der Prüfstelle angewandten Vorschrift und den darin enthaltenen Bestimmungen über den Antrag beizufügen. | |
19. Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiede- ner Grundfrequenz (§ 55 Abs. 3 und 3a StVZO) | 2 Muster | Zeichnung(en) und Beschreibung der Wirkungsweise in zweifa- cher Ausfertigung. | |
Anlage 2 Teil 1 (zu § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2, § 7 Abs. 3) Zuständige Prüfstellen für bestimmte Fahrzeugteile und ihre bisher zugeteilten Kennbuchstaben | |
bisher zugeteilter Kennbuchstabe | Prüfstelle | Teileart, für die die Prüfstellen bisher zuständig waren D | Materialprüfungsamt Nordrhein-Westfalen 44285 Dortmund | - Sicherheitsglas einschließlich Folien zur Aufbringung auf Scheiben von Fahrzeugen | |
E | Landeseichdirektion Nordrhein-Westfalen Postfach 30 08 33 50778 Köln | - Fahrtschreiber | E | TÜV NORD Mobilität GmbH & Co. KG IFM - Institut für Fahrzeugtechnik und Mobilität Am TÜV 1 30519 Hannover | - Fahrtschreiber |
F | RWTÜV Fahrzeug GmbH Adlerstraße 7 45307 Essen | - Auflaufbremsen - Einrichtungen zur Verbindung von Fahr- zeugen G | Staatliche Materialprüfungsanstalt an der Universität Stuttgart Postfach 80 11 40 70511 Stuttgart | - Sicherheitsgurte - Rückhalteeinrichtungen für Kinder in Kraft- fahrzeugen K | Lichttechnisches Institut der Universität Karlsruhe Prüfstelle für Lichttechnische Einrichtungen an Fahrzeugen Kaiserstraße 12 76128 Karlsruhe | - lichttechnische Einrichtungen L | Prüfungskommission für Gleitschutz- einrichtungen beim Kraftfahrt-Bundesamt 24932 Flensburg | - Gleitschutzeinrichtungen M | TÜV AUTOMOTIVE GMBH Unternehmensgruppe TÜV Süddeutschland Bereich München Daimlerstraße 11 85748 Garching | - Einrichtungen zur Verbindung von Fahr- zeugen - Auflaufbremsen - Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz - Einsatzhorn N | DEKRA Typprüfstelle/Technischer Dienst der DEKRA Automobil AG Bernhardstraße 62 01187 Dresden | - Heizungen - Gleitschutzeinrichtungen - Scheiben aus Sicherheitsglas - Auflaufbremsen - Einrichtungen zur Verbindung von Fahr- zeugen - Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequen- zen - Einsatzhorn - Sicherheitsgurte - Rückhalteeinrichtungen für Kinder in Kraft- fahrzeugen - Fahrtschreiber und Kontrollgeräte S | Prüfstelle für Fahrzeugteile im Forschungsinstitut für Kraftfahrwesen und Fahrzeugmotoren Pfaffenwaldring 12 70569 Stuttgart | - Heizungen |
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