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Synopse aller Änderungen der FzTV am 01.08.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. August 2013 durch Artikel 2 der 48. StVRÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FzTV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

FzTV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
FzTV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 26.07.2013 BGBl. I S. 2803
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Prüfzeichen


(1) Das Prüfzeichen besteht aus einer Wellenlinie von drei Perioden, einem oder zwei Kennbuchstaben, einer Nummer und, soweit erforderlich, zusätzlichen Zeichen. Der Kennbuchstabe bezeichnet die Art der Fahrzeugteile nach folgender Aufstellung:

D für Sicherheitsglas und Folien zur Aufbringung auf Scheiben von Fahrzeugen

E für Fahrtschreiber

F für Auflaufbremsen und Teile davon

(Text alte Fassung) nächste Änderung

G für Sicherheitsgurte, Rückhalteeinrichtungen für Kinder in Kraftfahrzeugen

(Text neue Fassung)

 
K für lichttechnische Einrichtungen

L für Gleitschutzeinrichtungen

M für Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen

R für Reifen

S für Heizungen

W für Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenzen (Einsatzhorn).

Werden Fahrzeugteile aus zwei unterschiedlichen Arten gemeinsam genehmigt, so enthält das Prüfzeichen beide Kennbuchstaben. Das Prüfzeichen wird vom Kraftfahrt-Bundesamt nach dem Muster in Anlage 3 zugeteilt.

(2) Ist das Genehmigungsverfahren unter Bedingungen durchgeführt worden, die von der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten vereinbart worden sind, so ist für das entsprechende Fahrzeugteil ein Prüfzeichen zuzuteilen. Dieses Fahrzeugteil darf weder von einer anderen Vertragspartei aufgrund der gleichen Bedingungen genehmigt, noch darf ihm ein Prüfzeichen zugeteilt worden sein. Das Prüfzeichen besteht aus einem Kreis, in dessen Innerem sich der Buchstabe 'E' und die Kennzahl 1 für die Bundesrepublik Deutschland befinden, sowie aus der Genehmigungsnummer. Letztere muß außerhalb des Kreises angebracht sein. Im übrigen bestimmt das Kraftfahrt-Bundesamt aufgrund der internationalen Vereinbarungen, wie das Prüfzeichen anzuordnen ist. Es ergänzt das Prüfzeichen unter Beachtung der internationalen Vereinbarungen, wenn dieses erforderlich ist, um Mißverständnisse zu vermeiden.

(3) Prüfzeichen, die vor dem 19. November 1998 aufgrund von Bauartgenehmigungen zugeteilt wurden und Kennbuchstaben nach Anlage 2 Teil 2 enthalten, dürfen bis zum Erlöschen der jeweiligen Bauartgenehmigung weiterhin angebracht werden und gelten unverändert fort; dies gilt auch für den Unterscheidungsbuchstaben E für Fahrtschreiber, geprüft durch die Landeseichdirektion Nordrhein-Westfalen in Köln.

(4) Das zugeteilte Prüfzeichen ist auf jedem dem genehmigten Typ entsprechenden Fahrzeugteil in der vorgeschriebenen Anordnung gut lesbar, dauerhaft und jederzeit feststellbar anzubringen; dies gilt auch für das entsprechend der Bauartgenehmigung an- oder eingebaute Fahrzeugteil.



Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) Bei Antrag auf Erteilung der Allgemeinen Bauartgenehmigung einzureichende Muster und Unterlagen



Teileart | Anzahl der Muster
Bemerkungen | Unterlagen

1. Heizungen (§ 35c StVZO) | 2 Muster; die Prüfstelle kann zu-
sätzliche Muster zur Prüfung an-
fordern. | Je vierfach
1. ein Nachweis darüber, daß die
Dichtheit des Heizraummantels
durch eine Druckprobe mit 3 bar
- bei Wärmetauschern mit 2 bar -
geprüft worden ist,
2. eine Erklärung des Herstellers, daß
sämtliche Heizmäntel und Wärme-
tauscher während der Fertigung
einer Druckprobe mit dem Prüf-
druck unterzogen werden,
3. ein Nachweis darüber, daß der für
Heizmäntel und Wärmetauscher
verwendete Baustoff bei den im
Betrieb auftretenden Höchsttem-
peraturen ausreichend beständig
ist,
4. eine ausführliche und leicht ver-
ständliche Bedienungsanweisung
und - im Falle der Nachrüstung -
Einbauanleitung.

2. Sicherheitsglas einschließlich
Folien zur Aufbringung auf
Scheiben von Fahrzeugen (§ 40
Abs. 1 StVZO) | |

2.1 Einscheiben-Sicherheitsglas
(Windschutzscheiben) | 18 plane Scheiben
1100 mm x 500 mm,
12 zylindrisch gebogene Windschutz-
scheiben mit einer Stichhöhe von
ca. 100 mm,
12 sphärisch gebogene Windschutz-
scheiben mit einer Stichhöhe von
ca. 100 mm in einer Richtung und
mindestens 6 mm in der dazu
senkrechten Richtung. |

2.2 Einscheiben-Sicherheitsglas
(andere als Windschutzscheiben) | 35 plane Scheiben
300 mm x 300 mm,
15 plane Scheiben
1100 mm x 500 mm,
15 plane Scheiben
800 mm x 800 mm,
15 zylindrisch gebogene Heckschei-
ben mit einer Stichhöhe von ca.
100 mm,
15 sphärisch gebogene Heckschei-
ben mit einer Stichhöhe von ca.
100 mm in einer Richtung und
mindestens 6 mm in der dazu
senkrechten Richtung. |

2.3 Normales Verbund-Sicherheits-
glas
(Windschutzscheiben) | 50 plane Scheiben
300 mm x 300 mm mit feinjustier-
ten Kanten,
12 Teilstücke von ca.
300 mm x 300 mm aus dem Teil
geringster Krümmung von Wind-
schutzscheiben herausschneiden,
3 Teilstücke von ca.
300 mm x 300 mm aus dem Teil
größter Krümmung von Wind-
schutzscheiben herausschneiden,
20 plane Scheiben
1100 mm x 500 mm mit feinju-
stierten Kanten,
6 zylindrisch gebogene Windschutz-
scheiben mit einer Stichhöhe von
ca. 100 mm,
6 sphärisch gebogene Windschutz-
scheiben mit einer Stichhöhe von
ca. 100 mm in einer Richtung und
mindestens 6 mm in der dazu
senkrechten Richtung. |

2.4 Normales Verbund-Sicherheits-
glas
(andere als Windschutzscheiben) | 50 plane Scheiben
300 mm x 300 mm mit feinjustier-
ten Kanten,
20 plane Scheiben
1100 mm x 500 mm mit feinju-
stierten Kanten,
6 zylindrisch gebogene Heckschei-
ben mit einer Stichhöhe von ca.
100 mm,
6 sphärisch gebogene Heckschei-
ben mit einer Stichhöhe von ca.
100 mm in einer Richtung und
mindestens 6 mm in der dazu
senkrechten Richtung. |

2.5 Vorbehandeltes Verbund-Sicher-
heitsglas
(Windschutzscheiben) | 60 plane Scheiben
300 mm x 300 mm mit feinjustier-
ten Kanten,
12 Teilstücke von ca.
300 mm x 300 mm aus dem Teil
geringster Krümmung von Wind-
schutzscheiben herausschneiden,
3 Teilstücke von ca.
300 mm x 300 mm aus dem Teil
größter Krümmung von Wind-
schutzscheiben herausschneiden,
30 plane Scheiben
1100 mm x 500 mm mit fein-
justierten Kanten,
20 zylindrisch gebogene Windschutz-
scheiben mit einer Stichhöhe von
ca. 100 mm,
20 sphärisch gebogene Windschutz-
scheiben mit einer Stichhöhe von
ca. 100 mm in einer Richtung und
mindestens 6 mm in der dazu
senkrechten Richtung. |

2.6 Glasähnliche Stoffe
(harte Kunststoffe) | Je nach Anwendungsfall
6 plane Proben
570 mm x 1170 mm,
40 plane Proben
300 mm x 300 mm,
1 plane Probe
25 mm x 300 mm,
5 plane Proben
100 mm x 356 mm,
16 plane Proben
25 mm x 180 mm,
3 plane Proben
40 mm x 130 mm,
4 plane Proben
100 mm x 100 mm
oder
46 Fertigteile und folgende gleich-
artig gefertigte Proben
1 plane Probe
25 mm x 300 mm,
5 plane Proben
100 mm x 356 mm,
16 plane Proben
25 mm x 180 mm,
3 plane Proben
40 mm x 130 mm,
4 plane Proben
100 mm x 100 mm. |

2.7 Glasähnliche Stoffe
(weiche Kunststoffe) | 30 plane Proben
300 mm x 300 mm,
5 plane Proben
1.000 mm x 500 mm. |

2.8 Doppelscheiben
(aus bauartgenehmigten Einzel-
scheiben) | Für jede Dicke und Sicherheits-
glasart sowie für jede Kombina-
tion und Verbindungsart sind je
10 Scheiben zur Prüfung vorzu-
legen. |

2.9 Folien | 5 Proben
356 mm x 100 mm,
6 Proben
300 mm x 300 mm,
10 Proben
1170 mm x 570 mm,
6 Proben
1200 mm x 600 mm. |

3. Auflaufbremsen, ausgenommen
Übertragungseinrichtungen
(§ 41 Abs. 10 StVZO) | 1 Muster; die Prüfstelle kann zu-
sätzliche Muster zur Prüfung an-
fordern. Die Muster müssen der
Serie entsprechen; sie sind ohne
Farbbehandlung vorzulegen. | Angaben über das Anhänger-Gesamt-
gewicht, für das die Bremse zugelas-
sen werden soll, ferner folgende Unter-
lagen in dreifacher Ausfertigung:
1. Beschreibung der Wirkungsweise
der Bremsanlage für jeden Typ
und jede Größe, Angabe der vor-
gesehenen Höchstgeschwindig-
keit (Betriebsvorschrift),
2. entsprechend dem beantragten
Genehmigungsumfang,
2.1 maßstäbliche Zeichnungen der
Auflaufeinrichtung, aus der der
Typ, die Ausführung(en), die Ab-
messungen und die Werkstoffe
der einzelnen Bauteile ersichtlich
sind, Angabe der statischen
Stützlast, des vorgesehenen Auf-
laufwegs und der Wegüberset-
zung,
2.2 maßstäbliche Zeichnung(en) der
Radbremsen, aus der der Typ,
die Ausführung(en), die Abmes-
sungen und die Werkstoffe der
einzelnen Bauteile ersichtlich
sind, Angabe des vorgesehenen
Reifenhalbmessers.

4. Einrichtungen zur Verbindung von
Fahrzeugen
(§ 43 Abs. 1 StVZO) | 1 Muster; die Prüfstelle kann zu-
sätzliche Muster zur Prüfung an-
fordern. Die Muster müssen der
Serie entsprechen; sie sind ohne
Farbbehandlung vorzulegen. | Angaben über die Typbezeichnung der
zu prüfenden Einrichtung und über
die zulässigen Gesamtgewichte der
Fahrzeuge, die durch die Einrichtun-
gen miteinander verbunden werden
sollen, sowie Angabe des D-Wertes
und ggf. des zulässigen Gesamtge-
wichts des Starrdeichselanhängers,
bzw. des V-Wertes, der statischen
Stütz- bzw. Sattellast und der vorge-
sehenen Fahrgeschwindigkeit (Be-
triebsvorschrift), ferner folgende Unter-
lagen in dreifacher Ausfertigung:
1. Beschreibung der Einrichtung und
ihrer Wirkungsweise für jeden Typ
und jede Größe mit Angabe von
Hersteller und Typbezeichnung,
2. maßstäbliche Zusammenstellungs-
zeichnung für jeden Typ, jede Größe
und jede Ausführung mit den Haupt-
maßen, Zeichnungen der einzelnen
Bauteile und Angaben über die
verwendeten Werkstoffe,
3. Zeugnis des Herstellers über die
Prüfung der Eigenschaften des
Werkstoffs entsprechend der vom
Kraftfahrt-Bundesamt anerkannten
besonderen Bedingungen, wenn
für tragende Bauteile der Verbin-
dungseinrichtung weder Stahl noch
Stahlguß verwendet werden.

5. Lichtquellen
(§ 49a Abs. 6
§ 67 Abs. 10 StVZO und
§ 22 Abs. 4 und 5 der StVO) | | Zeichnungen in dreifacher Ausferti-
gung über die Vorder- und Seiten-
ansicht im Maßstab 2 zu 1.

5.1 Lichtquellen allgemein | 15 Muster |

5.2 Lichtquellen für asymmetrisches
Abblendlicht | 5 Muster |

6. Scheinwerfer für Fernlicht und
für Abblendlicht sowie für Fern-
und Abblendlicht (§ 50 StVZO)
Fahrradscheinwerfer (§ 67 Abs. 3
und 11 StVZO) | | Zeichnung(en) in dreifacher Ausferti-
gung einschließlich Schnittdarstellung
und Vorderansicht der Abschluß-
scheibe.

6.1 Scheinwerfer mit Abschluß-
scheibe aus Glas | 2 Muster |

6.2 Scheinwerfer mit Abschluß-
scheibe aus Kunststoff | 2 Muster; das Kraftfahrt-Bundes-
amt kann erforderlichenfalls zu-
sätzliche Muster anfordern. |

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7. Begrenzungsleuchten
(§ 51 Abs. 1 und 2,
§ 53b Abs. 1 StVZO)
Spurhalteleuchten
(§ 51 Abs. 4 StVZO)
Seitenmarkierungsleuchten
(§ 51a Abs. 6 StVZO)
Parkleuchten
(§ 51c StVZO Abs. 1 bis 4)
Umrißleuchten
(§ 51b StVZO)
Nebelscheinwerfer
(§ 52 Abs. 1 StVZO)
Kennleuchten für blaues und für
gelbes
Blinklicht
(§ 52 Abs. 3 und 4 StVZO)
Rückfahrscheinwerfer
(§ 52a StVZO)
Schlußleuchten
(§ 53 Abs. 1 und 6,
§ 53b Abs. 1 und 2,
§ 67 Abs. 4, 5 und 11 StVZO)
Bremsleuchten
(§ 53 Abs. 2 StVZO)
Nebelschlußleuchten
(§ 53d StVZO)
Fahrtrichtungsanzeiger und Blink-
leuchten
(§ 53b Abs. 5 und
§ 54 StVZO)
Leuchten zur Sicherung hinaus-
ragender Ladung
(§ 22 Abs. 4 und 5 der StVO) | jeweils 2 Muster | Unterlagen jeweils in dreifacher Aus-
fertigung (Erläuterungen, Zeichnun-
gen, Ein- oder Anbauanweisungen für
die Verbraucher), aus denen eindeutig
hervorgeht, in welcher Lage die Fahr-
zeugteile am Fahrzeug angebracht
werden sollen (Abstand und Ausrich-
tung zur Fahrzeuglängsmittelebene
und zur Fahrbahnoberfläche).



7. Begrenzungsleuchten
(§ 51 Abs. 1 und 2,
§ 53b Abs. 1 StVZO)
Spurhalteleuchten
(§ 51 Abs. 4 StVZO)
Seitenmarkierungsleuchten
(§ 51a Abs. 6 StVZO)
Parkleuchten
(§ 51c StVZO Abs. 1 bis 4)
Umrißleuchten
(§ 51b StVZO)
Nebelscheinwerfer
(§ 52 Abs. 1 StVZO)
Kennleuchten für blaues, rotes
und gelbes
Blinklicht
(§ 52 Abs. 3, 3a und 4 StVZO)
Rückfahrscheinwerfer
(§ 52a StVZO)
Schlußleuchten
(§ 53 Abs. 1 und 6,
§ 53b Abs. 1 und 2,
§ 67 Abs. 4, 5 und 11 StVZO)
Bremsleuchten
(§ 53 Abs. 2 StVZO)
Nebelschlußleuchten
(§ 53d StVZO)
Fahrtrichtungsanzeiger und Blink-
leuchten
(§ 53b Abs. 5 und
§ 54 StVZO)
Leuchten zur Sicherung hinaus-
ragender Ladung
(§ 22 Abs. 4 und 5 der StVO) | jeweils 2 Muster | Unterlagen jeweils in dreifacher Aus-
fertigung (Erläuterungen, Zeichnun-
gen, Ein- oder Anbauanweisungen für
die Verbraucher), aus denen eindeutig
hervorgeht, in welcher Lage die Fahr-
zeugteile am Fahrzeug angebracht
werden sollen (Abstand und Ausrich-
tung zur Fahrzeuglängsmittelebene
und zur Fahrbahnoberfläche).

8. Rückstrahler
(§ 51 Abs. 2, § 51a Abs. 1,
§ 53 Abs. 4, 6 und 7,
§ 53b Abs. 1 und 2, § 66a Abs. 4,
§ 67 Abs. 3, 4 und 6 StVZO,
§ 22 Abs. 4 StVO) | 10 Muster | Unterlagen jeweils in dreifacher Aus-
fertigung (Erläuterungen, Zeichnun-
gen, Ein- oder Anbauanweisungen für
die Verbraucher), aus denen eindeutig
hervorgeht, in welcher Lage die Fahr-
zeugteile am Fahrzeug angebracht
werden sollen (Abstand und Ausrich-
tung zur Fahrzeuglängsmittelebene
und zur Fahrbahnoberfläche).

9. Warndreiecke sowie Blinkleuch-
ten und Warnleuchten zur Siche-
rung haltender Fahrzeuge
(§ 53a Abs. 1 und 3,
§ 53b Abs. 5 StVZO) | | Zeichnung(en) in dreifacher Ausferti-
gung.

9.1 Warndreiecke | 3 Muster |

9.2 Blinkleuchten und Warnleuchten | 4 Muster, davon zwei mit Hilfsvor-
richtungen, die die fortlaufende
Messung der an der Lichtquelle
(z. B. Glühlampe) liegenden Span-
nung während des Betriebs in
einfacher Weise sowie die Mes-
sung der Batteriespannung bei
Geräten mit eigener Spannungs-
quelle ermöglichen. |

9.3 Blinkleuchten und Warnleuchten
mit nicht regenerierbaren Span-
nungsquellen | für jedes Muster nach 9.2 zusätz-
liche Spannungsquellen der für
die Verwendung beabsichtigten
Art in der erforderlichen Anzahl
(mindestens zwei). |

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10. Beleuchtungseinrichtungen für
amtliche Kennzeichen
60 Abs. 4 StVZO) | 2 Muster | Zeichnung(en) in dreifacher Ausferti-
gung, aus der die Lage der Leuchte(n)
zum Kennzeichen eindeutig hervor-
geht; das Muster der zu prüfenden
Beleuchtungseinrichtung muß mit
dem Muster des zu beleuchtenden
Kennzeichens fest verbunden sein.



10. Beleuchtungseinrichtungen für
amtliche Kennzeichen
10 Abs. 6 Satz 2 FZV)
Beleuchtungseinrichtungen für
transparente amtliche Kennzeichen
(§ 10 FZV)
| 2 Muster | Zeichnung(en) in dreifacher Ausferti-
gung, aus der die Lage der Leuchte(n)
zum Kennzeichen eindeutig hervor-
geht; das Muster der zu prüfenden
Beleuchtungseinrichtung muß mit
dem Muster des zu beleuchtenden
Kennzeichens fest verbunden sein.

11. Sicherheitsgurte in Kraftfahr-
zeugen
(§ 35a Abs. 4 StVZO) | Muster, Zeichnungen und Beschreibungen
le anzuwendenden Vorschrift und
über den Antrag beizufügen. | sind nach der von der Prüfstel-
den darin enthaltenen Bestimmungen

12. Gleitschutzeinrichtungen
(§ 37 Abs. 1 StVZO) | 2 Muster; die Prüfstelle kann zu-
sätzliche Muster zur Prüfung an-
fordern. | Folgende Unterlagen in je dreifacher
Ausfertigung:
1. Zeichnung(en) der Gleitschutzein-
richtung, aus der die Abmessun-
gen aller Einzelteile sowie der
gesamten Einrichtung und die Art
der Verschlüsse ersichtlich sind
und, soweit erforderlich, Beschrei-
bung unterschiedlicher Größen,
2. Stückliste aller zur Gleitschutzein-
richtung gehörenden Einzelteile
mit vollständiger, normgerechter
Werkstoffangabe,
3. Beschreibung der Gleitschutzein-
richtung,
4. Montageanleitung,
5. Größenbezeichnungen der Reifen,
auf die sich der Verwendungsbe-
reich erstrecken soll,
6. Fotografien der auf ein Rad mon-
tierten Gleitschutzeinrichtung, auf
denen die Radinnenseite, die Rad-
außenseite und die Lauffläche er-
kennbar sind.

13. Retroreflektierende Streifen an
Reifen oder in den Speichen von
Fahrrädern
(§ 67 Abs. 7 StVZO) | 2 Muster; die Prüfstelle kann erfor-
derlichenfalls zusätzliche Reifen
mit aufgebrachten Streifen oder
Streifen für die Speichen als
Muster anfordern. | Zeichnung(en) in dreifacher Ausferti-
gung.

14. Park-Warntafeln
(§ 51c Abs. 1, 2 und 5 sowie
§ 53b StVZO)
Warnmarkierungen für Hublade-
bühnen
(§ 53b Abs. 5 StVZO) | | Zeichnung(en) in dreifacher Ausferti-
gung.

14.1 Park-Warntafeln | 2 Muster; bei aufgebrachten retro-
reflektierenden Folien zusätzlich
9 Muster der Folien, Mindest-
größe 40 mm x 100 mm. |

14.2 Warnmarkierungen für Hublade-
bühnen | 9 Muster der aufzubringenden retro-
reflektierenden Materialien, Min-
destgröße 40 mm x 100 mm. |

15. Lichtmaschinen für Fahrräder
(§ 67 Abs. 1 StVZO) | 2 Muster | Zeichnung(en) und Beschreibung der
Wirkungsweise in dreifacher Ausferti-
gung.

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16. Rückhalteeinrichtungen für Kin-
der in Kraftfahrzeugen
(§ 21 Abs. 1a StVO)
| Muster, Zeichnungen und Beschreibungen sind nach der von der Prüfstelle
angewandten Vorschrift und den darin enthaltenen Bestimmungen über den
Antrag beizufügen.




16. (aufgehoben) |

17. Reifen (§ 36 Abs. 1a StVZO) | Muster, Zeichnungen und Beschreibungen sind nach der von der Prüfstelle
angewandten Vorschrift und den darin festgelegten Bestimmungen über den
Antrag beizufügen.

18. Fahrtschreiber (§ 57a StVZO) | Muster, Zeichnungen und Beschreibungen sind nach der von der Prüfstelle
angewandten Vorschrift und den darin enthaltenen Bestimmungen über den
Antrag beizufügen.

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19. Warneinrichtungen
mit einer Folge von
Klängen verschiede-
ner Grundfrequenz
(§ 55 Abs. 3 und 3a
StVZO) | 2 Muster | Zeichnung(en) und Beschreibung der Wirkungsweise in zweifa-
cher Ausfertigung.

Anlage 2 Teil 1 (zu § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2, § 7 Abs. 3) Zuständige Prüfstellen für bestimmte Fahrzeugteile und ihre bisher zugeteilten Kennbuchstaben



bisher zugeteilter
Kennbuchstabe | Prüfstelle | Teileart, für die die Prüfstellen bisher
zuständig waren

D | Materialprüfungsamt
Nordrhein-Westfalen
44285 Dortmund | - Sicherheitsglas einschließlich Folien zur
Aufbringung auf Scheiben von Fahrzeugen

vorherige Änderung

E | Landeseichdirektion
Nordrhein-Westfalen
Postfach 30 08 33
50778 Köln
| - Fahrtschreiber



E | TÜV NORD Mobilität GmbH & Co. KG
IFM - Institut für Fahrzeugtechnik und Mobilität
Am TÜV 1
30519 Hannover
| - Fahrtschreiber

F | RWTÜV Fahrzeug GmbH
Adlerstraße 7
45307 Essen | - Auflaufbremsen
- Einrichtungen zur Verbindung von Fahr-
zeugen

G | Staatliche Materialprüfungsanstalt an
der Universität Stuttgart
Postfach 80 11 40
70511 Stuttgart | - Sicherheitsgurte
- Rückhalteeinrichtungen für Kinder in Kraft-
fahrzeugen

K | Lichttechnisches Institut der
Universität Karlsruhe
Prüfstelle für Lichttechnische Einrichtungen
an Fahrzeugen
Kaiserstraße 12
76128 Karlsruhe | - lichttechnische Einrichtungen

L | Prüfungskommission für Gleitschutz-
einrichtungen
beim Kraftfahrt-Bundesamt
24932 Flensburg | - Gleitschutzeinrichtungen

M | TÜV AUTOMOTIVE GMBH
Unternehmensgruppe TÜV
Süddeutschland
Bereich München
Daimlerstraße 11
85748 Garching | - Einrichtungen zur Verbindung von Fahr-
zeugen
- Auflaufbremsen
- Warneinrichtungen mit einer Folge von
Klängen verschiedener Grundfrequenz
- Einsatzhorn

N | DEKRA Typprüfstelle/Technischer Dienst
der DEKRA Automobil AG
Bernhardstraße 62
01187 Dresden | - Heizungen
- Gleitschutzeinrichtungen
- Scheiben aus Sicherheitsglas
- Auflaufbremsen
- Einrichtungen zur Verbindung von Fahr-
zeugen
- Warneinrichtungen mit einer Folge von
Klängen verschiedener Grundfrequen-
zen
- Einsatzhorn
- Sicherheitsgurte
- Rückhalteeinrichtungen für Kinder in Kraft-
fahrzeugen
- Fahrtschreiber und Kontrollgeräte

S | Prüfstelle für Fahrzeugteile im
Forschungsinstitut für Kraftfahrwesen und
Fahrzeugmotoren
Pfaffenwaldring 12
70569 Stuttgart | - Heizungen