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Änderung § 4 1. BMeldDÜV vom 01.11.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 1. BMeldDÜV, alle Änderungen durch Artikel 1 2. BMeldDÜV1ÄndV am 1. November 2007 und Änderungshistorie der 1. BMeldDÜVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 4 1. BMeldDÜV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2007 geltenden Fassung | § 4 1. BMeldDÜV n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 20.10.2010 BGBl. I S. 1435 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Auswertung der Rückmeldung | |
(Text alte Fassung) (1) Ist die neue Wohnung die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung des Einwohners, so unterrichtet die bisher zuständige Meldebehörde die Meldebehörde der neuen Wohnung unverzüglich über das Vorliegen von Tatsachen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 6 bis 8 des Melderechtsrahmengesetzes (Datenblatt 2101 bis 2105, 2301, 2302, 2401, 2601, 2602, 2701, 2702, 2801, 2802). Satz 1 gilt auch, wenn eine Wohnung ihren Status als alleinige Wohnung oder als Hauptwohnung durch Abmeldung oder besondere Erklärung des Einwohners erhalten hat. (2) Weichen die der bisher zuständigen Meldebehörde nach § 3 übermittelten Daten von den bei ihr über den Einwohner gespeicherten Daten ab, so unterrichtet sie hierüber unverzüglich die Meldebehörde der neuen Wohnung und alle für weitere Wohnungen des Einwohners zuständigen Meldebehörden. Eine Unterrichtung kann unterbleiben, wenn die Abweichung ausschließlich darauf beruht, dass die bisher zuständige Meldebehörde weniger Daten über den Einwohner gespeichert hat. | (Text neue Fassung) (1) 1 Ist die neue Wohnung die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung des Einwohners, so unterrichtet die bisher zuständige Meldebehörde die Meldebehörde der neuen Wohnung unverzüglich über das Vorliegen von Tatsachen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 6 bis 8 des Melderechtsrahmengesetzes (Datenblatt 2101 bis 2105, 2301, 2302, 2401, 2601, 2602, 2701, 2702, 2703, 2801, 2802). 2 Satz 1 gilt auch, wenn eine Wohnung ihren Status als alleinige Wohnung oder als Hauptwohnung durch Abmeldung oder besondere Erklärung des Einwohners erhalten hat. (2) 1 Weichen die der bisher zuständigen Meldebehörde nach § 3 Absatz 1 übermittelten Daten von den bei ihr über den Einwohner gespeicherten Daten ab, so unterrichtet sie hierüber unverzüglich die Meldebehörde der neuen Wohnung und alle für weitere Wohnungen des Einwohners zuständigen Meldebehörden. 2 Eine Unterrichtung kann unterbleiben, wenn die Abweichung ausschließlich darauf beruht, dass die bisher zuständige Meldebehörde weniger Daten über den Einwohner gespeichert hat. 3 Wurde der Einwohner bei der bisher zuständigen Meldebehörde nach unbekannt oder ins Ausland abgemeldet, teilt sie dies sowie das Auszugsdatum (Datenblatt 1306) der Meldebehörde der neuen Wohnung mit. |
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 sollen zum Zweck der richtigen Zuordnung folgende Daten des Einwohners zusätzlich übermittelt werden: | | Datenblatt 1. | Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) | 0101 bis 0106, 2. | Geburtsname mit Namensbestandteilen | 0201, 0202, 3. | Vornamen | 0301, 4. | Tag und Ort der Geburt | 0601 bis 0603, | |
5. | Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschrift) | 1201 bis 1212, 1215 bis 1222. | 5. | Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschrift) | 1201 bis 1206, 1208 bis 1213, 1215 bis 1222. |
(4) In den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 6 und 8 des Melderechtsrahmengesetzes hat die bisher zuständige Meldebehörde der Meldebehörde der neuen Wohnung auch die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Daten erforderlichen Hinweise zu übermitteln, soweit sie im Melderegister gespeichert sind. | |
(5) 1 Weichen die der Meldebehörde nach § 3 Absatz 2 und 3 übermittelten Daten von den bei ihr gespeicherten Daten des Ehegatten oder des Lebenspartners ab, so unterrichtet sie hierüber unverzüglich die Meldebehörde, die ihr die Daten übermittelt hat. 2 Damit die abweichenden Daten der richtigen Person zugeordnet werden, sollen die nach § 3 Absatz 2 übermittelten Daten unverändert zusätzlich übermittelt werden. | |
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