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Änderung § 4 1. BMeldDÜV vom 01.11.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 1. BMeldDÜV, alle Änderungen durch Artikel 1 BMeldDÜV1u2ÄndV am 1. November 2007 und Änderungshistorie der 1. BMeldDÜVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 4 1. BMeldDÜV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2007 geltenden Fassung | § 4 1. BMeldDÜV n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 10.07.2007 BGBl. I S. 1388 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Auswertung der Rückmeldung | |
(1) Ist die neue Wohnung die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung des Einwohners, so unterrichtet die bisher zuständige Meldebehörde die Meldebehörde der neuen Wohnung unverzüglich über das Vorliegen von Tatsachen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 6 bis 8 des Melderechtsrahmengesetzes (Datenblatt 2101 bis 2105, 2301, 2302, 2401, 2601, 2602, 2701, 2702, 2801, 2802). Satz 1 gilt auch, wenn eine Wohnung ihren Status als alleinige Wohnung oder als Hauptwohnung durch Abmeldung oder besondere Erklärung des Einwohners erhalten hat. (2) Weichen die der bisher zuständigen Meldebehörde nach § 3 übermittelten Daten von den bei ihr über den Einwohner gespeicherten Daten ab, so unterrichtet sie hierüber unverzüglich die Meldebehörde der neuen Wohnung und alle für weitere Wohnungen des Einwohners zuständigen Meldebehörden. Eine Unterrichtung kann unterbleiben, wenn die Abweichung ausschließlich darauf beruht, dass die bisher zuständige Meldebehörde weniger Daten über den Einwohner gespeichert hat. (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 sollen zum Zweck der richtigen Zuordnung folgende Daten des Einwohners zusätzlich übermittelt werden: | | Datenblatt 1. | Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen) | 0101 bis 0106, 2. | Geburtsname mit Namensbestandteilen | 0201, 0202, 3. | Vornamen | 0301, 4. | Tag und Ort der Geburt | 0601 bis 0603, | |
(Text alte Fassung) 5. | Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschrift) | 1201 bis 1212, 1215 bis 1222. | (Text neue Fassung) 5. | Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschrift) | 1201 bis 1206, 1208 bis 1212, 1215 bis 1222. |
(4) In den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 6 und 8 des Melderechtsrahmengesetzes hat die bisher zuständige Meldebehörde der Meldebehörde der neuen Wohnung auch die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Daten erforderlichen Hinweise zu übermitteln, soweit sie im Melderegister gespeichert sind. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3188/al9016-0.htm