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Unterabschnitt 1 - Deutsche-Welle-Gesetz (DWG)
neugefasst durch B. v. 11.01.2005 BGBl. I S. 90; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 24.12.1997; FNA: 2251-5 Rundfunkwesen
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Geltung ab 24.12.1997; FNA: 2251-5 Rundfunkwesen
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Abschnitt 2 Struktur der Anstalt
Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 24 Organe
(1) Die Organe der Deutschen Welle sind:
- 1.
- der Rundfunkrat,
- 2.
- der Verwaltungsrat,
- 3.
- der Intendant.
(2) Gremien der Deutschen Welle sind der Rundfunkrat und der Verwaltungsrat.
(3) Die Mitglieder der Gremien sind ehrenamtlich tätig.
§ 25 Unvereinbarkeit von Ämtern und Tätigkeiten
(1) 1Die Mitgliedschaften in den Gremien der Deutschen Welle schließen sich gegenseitig aus. 2Der Intendant darf nicht Gremienmitglied sein.
(2) 1Die Mitglieder der Gremien dürfen keine wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen verfolgen, die geeignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgaben als Mitglieder der Gremien zu gefährden. 2Sie dürfen insbesondere nicht zugleich Mitglieder eines Organs
- 1.
- einer anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt oder eines privaten Rundfunkveranstalters,
- 2.
- eines Zusammenschlusses von öffentlich-rechtlichen oder privaten Rundfunkveranstaltern,
- 3.
- einer rechtsfähigen Gesellschaft des privaten Rechts, die unmittelbar oder mittelbar vertragliche Regelungen über die Lieferung von Rundfunkprogrammen oder Programmteilen zu einem öffentlich-rechtlichen oder privaten Rundfunkveranstalter unterhält, oder
- 4.
- einer öffentlich-rechtlichen Anstalt, der die Zulassung von und die Aufsicht über Rundfunkveranstalter des privaten Rechts obliegt,
(3) Die Mitglieder der Gremien dürfen weder auf Grund eines Dienst- oder Arbeitsvertrages noch als freie Mitarbeiter oder sonstwie gegen Entgelt für die Deutsche Welle oder eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Anstalten, Zusammenschlüsse von Anstalten, Gesellschaften oder Firmen tätig sein, es sei denn, es handelt sich um eine gelegentliche, nicht ständige Vortragstätigkeit.
(4) Die von den gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen benannten Mitglieder des Rundfunkrates sowie die vom Rundfunkrat aus diesen Gruppen und Organisationen gewählten Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen nicht Mitglied des Europäischen Parlaments, einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes oder Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung sein.
Text in der Fassung des Artikels 25 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) G. v. 10. August 2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 m.W.v. 1. Januar 2024
§ 26 Unabhängigkeit
(1) 1Die Mitglieder der Gremien vertreten bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Interessen der Allgemeinheit. 2Sie sind weder an Aufträge noch an Weisungen gebunden.
(2) 1Die Mitglieder der Gremien dürfen an der Übernahme und Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gehindert oder hierdurch in ihrem Dienst- oder Arbeitsverhältnis benachteiligt werden. 2Es ist auch unzulässig, sie aus Gründen der Gremienmitgliedschaft zu entlassen oder ihnen zu kündigen. 3Stehen sie in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, so ist ihnen die für ihre Tätigkeit erforderliche Zeit zu gewähren.
§ 27 Amtszeit
(1) Die Amtszeit der Gremien beträgt fünf Jahre und beginnt jeweils mit ihrem ersten Zusammentritt.
(2) Nach Ablauf der Amtszeit führen die Gremien die Geschäfte weiter, bis die entsprechenden neugebildeten Gremien zu ihrer konstituierenden Sitzung zusammentreten.
§ 28 Abberufung und vorzeitiges Ausscheiden
(1) Die staatlichen Organe sowie die gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen können das von ihnen gewählte oder benannte Mitglied abberufen, wenn dessen Tätigkeit für die wahl- oder benennungsberechtigte Stelle endet.
(2) Ein Mitglied gilt darüber hinaus als ausgeschieden, wenn es die Voraussetzungen des § 25 nicht mehr erfüllt und das entsprechende Gremium dies durch Beschluss feststellt.
(3) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist nach den für die Wahl oder Benennung des ausgeschiedenen Mitglieds geltenden Vorschriften ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit zu wählen oder zu benennen.
§ 29 Neuberufung der Gremienmitglieder
(1) Spätestens vier Monate vor Ablauf der Amtszeit des Rundfunkrates bittet dessen Vorsitzender die wahl- oder benennungsberechtigten Stellen um die Wahl oder Benennung der Mitglieder für den neuen Rundfunkrat.
(2) Spätestens vier Monate vor Ablauf der Amtszeit des Verwaltungsrates bittet dessen Vorsitzender die in § 31 Abs. 2 genannten staatlichen Organe und den Vorsitzenden des Rundfunkrates um die Wahl oder Benennung der Mitglieder für den neuen Verwaltungsrat.
(3) Solange und soweit von dem Wahl- und Benennungsrecht kein Gebrauch gemacht wird, verringert sich die Zahl der Mitglieder des jeweiligen Gremiums entsprechend.
(4) Bei der Wahl oder Benennung ist darauf hinzuwirken, dass eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern geschaffen oder erhalten wird.
§ 30 Kostenerstattung
1Die Mitglieder der Gremien haben Anspruch auf Aufwandsentschädigung sowie Reisekostenvergütung, Tagegelder und Übernachtungsgelder. 2Das Nähere regelt die Satzung.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3250/b8894.htm