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Zweiter Teil - Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)

G. v. 26.06.1990 BGBl. I S. 1163; zuletzt geändert durch Artikel 3 Satz 2 G. v. 15.12.1995 BGBl. I S. 1775
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 860-8-1 Sozialgesetzbuch
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Zweiter Teil Änderung weiterer Gesetze

Artikel 4 Änderung des Bundessozialhilfegesetzes



In § 104 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1987 (BGBl. I S. 401, 494), das zuletzt durch Artikel 51 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261) geändert worden ist, werden die Worte „unter 16 Jahren" gestrichen.


Artikel 5 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs



Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Mai 1990 (BGBl. I S. 926), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1709 wird wie folgt gefaßt:

„§ 1709

(1) Mit der Geburt eines nichtehelichen Kindes wird das Jugendamt Pfleger für die Wahrnehmung der in § 1706 bezeichneten Angelegenheiten, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat und nach § 1705 unter der elterlichen Sorge der Mutter steht. Dies gilt nicht, wenn bereits vor der Geburt des Kindes ein Pfleger bestellt oder angeordnet ist, daß eine Pflegschaft nicht eintritt, oder wenn das Kind eines Vormunds bedarf. § 1791c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Für ein nichteheliches Kind, das außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes geboren ist, tritt die gesetzliche Pflegschaft erst zu dem Zeitpunkt ein, zu dem es seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes nimmt. Die gesetzliche Pflegschaft tritt nicht ein, wenn im Geltungsbereich oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bereits eine Pflegschaft oder eine Vormundschaft besteht"

2.
In § 1791a Abs. 3 werden

1.
in Satz 1 nach dem Wort „Mitglieder" die Worte „oder Mitarbeiter" eingefügt und die Worte „ein Mitglied, das" durch die Worte „eine Person, die" ersetzt,

2.
in Satz 2 nach dem Wort „Mitglieds" die Worte „oder des Mitarbeiters" eingefügt.

3.
In § 1791c Abs. 1 Satz 1 sind nach den Worten „wird das Jugendamt Vormund" die Worte „, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat" einzufügen.

4.
Die §§ 1838, 1849, 1850 und 1851a werden aufgehoben.

5.
Dem § 1851 wird nach Absatz 2 folgender Absatz angefügt:

„(3) Ist ein Verein Vormund, so sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden."


Artikel 6 Änderung des Jugendgerichtsgesetzes



Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1654), wird wie folgt geändert:

1.
In § 8 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „der Fürsorgeerziehung" durch die Worte „von Hilfe zur Erziehung nach § 12 Nr. 2" ersetzt.

2.
§ 9 wird wie folgt gefaßt:

§ 9 Arten

Erziehungsmaßregeln sind

1.
die Erteilung von Weisungen,

2.
die Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12."

3.
§ 12 wird wie folgt gefaßt:

§ 12 Hilfe zur Erziehung

Der Richter kann den Jugendlichen im Einvernehmen mit dem Jugendamt auch verpflichten, unter den im Achten Buch Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen Hilfe zur Erziehung

1.
in Form der Erziehungsbeistandschaft im Sinne des § 30 des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder

2.
in einer Einrichtung über Tag und Nacht oder in einer sonstigen betreuten Wohnform im Sinne des § 34 des Achten Buches Sozialgesetzbuch

in Anspruch zu nehmen."

4.
§ 34 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird das Zitat „1838," gestrichen.

b)
Die Nummer 3 wird gestrichen und der Beistrich nach der Nummer 2 durch einen Punkt ersetzt.

5.
§ 43 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird gestrichen.

b)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

6.
§ 55 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

„Diese Vorschrift gilt nicht, wenn der Richter den Jugendlichen verpflichtet hat, Hilfe zur Erziehung nach § 12 Nr. 2 in Anspruch zu nehmen."

7.
§ 71 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

„Bis zur Rechtskraft des Urteils kann der Richter vorläufige Anordnungen über die Erziehung des Jugendlichen treffen oder die Gewährung von Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch anregen."

b)
Satz 2 wird gestrichen.

8.
In § 76 Satz 1 werden die Worte „die Erziehungsbeistandschaft" durch die Worte „Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 Nr. 1" ersetzt.

9.
In § 77 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „der Fürsorgeerziehung" durch die Worte „von Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 Nr. 2" ersetzt.

10.
In § 78 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Fürsorgeerziehung" durch die Worte „Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 Nr. 2" ersetzt.

11 § 82 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:

 
„(2) Soweit der Richter Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 angeordnet hat, richtet sich die weitere Zuständigkeit nach den Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch."

12.
§ 90 Abs. 2 Satz 3 wird gestrichen.

13.
§ 112a Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:

„1.
Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 darf nicht angeordnet werden."


Artikel 7 Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit



Im Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. April 1990 (BGBl. I S. 701), werden nach § 48 folgende Vorschriften eingefügt:

 
§ 49

(1) Das Vormundschaftsgericht hört das Jugendamt vor einer Entscheidung

1.
nach folgenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs

a)
Anfechtung der Ehelichkeit und der Anerkennung (§ 1597 Abs. 1 und 3, § 1600k Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3),

b)
Übertragung von Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson (§ 1630 Abs. 3),

c)
Unterstützung der Eltern bei der Ausübung der Personensorge (§ 1631 Abs. 3),

d)
Unterbringung, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist (§§ 1631b, 1705, 1800, 1915),

e)
Herausgabe des Kindes, Bestimmung des Umgangs, Wegnahme von der Pflegeperson (§ 1632),

f)
Gefährdung des Kindeswohls (§ 1666),

g)
Ruhen der elterlichen Sorge (§ 1678 Abs. 2),

h)
Entziehung der elterlichen Sorge (§ 1680),

i)
elterliche Sorge nach Tod eines Elternteils (§ 1681 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1),

j)
Nichteintritt, Aufhebung oder Beschränkung der gesetzlichen Amtspflegschaft (§ 1707),

k)
persönlicher Umgang des Vaters mit dem nichtehelichen Kinde (§ 1711 Abs. 2),

l)
Ehelicherklärung (§§ 1723, 1727, 1738 Abs. 2 und § 1740a),

m)
Annahme als Kind (§ 1741), sofern das Jugendamt nicht eine gutachtliche Äußerung nach § 56d abgegeben hat, Aufhebung des Annahmeverhältnisses (§§ 1760 und 1763) und Rückübertragung der elterlichen Sorge (§§ 1751 Abs. 3, 1764 Abs. 4),

2.
nach folgenden Vorschriften des Ehegesetzes

a)
Befreiung von dem Hindernis der Ehemündigkeit (§ 1 Abs. 2),

b)
Ersetzung der Einwilligung zur Eheschließung (§ 3 Abs. 3).

(2) In den Fällen des § 11 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes hört das Vormundschaftsgericht vor dem Ausspruch der Annahme außerdem die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamts, die nach § 11 Abs. 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes beteiligt worden ist. Ist eine zentrale Adoptionsstelle nicht beteiligt worden, so tritt an seine Steile das Landesjugendamt, in dessen Bereich das Jugendamt liegt, das nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe m Gelegenheit zur Äußerung erhält oder das eine gutachtliche Äußerung nach § 56d abgegeben hat.

(3) Dem Jugendamt und dem Landesjugendamt sind alle Entscheidungen des Gerichts bekannt zu machen, zu denen sie nach dieser Vorschrift zu hören waren.

(4) Bei Gefahr im Verzuge kann das Vormundschaftsgericht einstweilige Anordnungen schon vor Anhörung des Jugendamts treffen.

§ 49a

(1) Das Familiengericht hört das Jugendamt vor einer Entscheidung nach den folgenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs

1.
Umgang mit dem Kind (§ 1634 Abs. 2 und 4),

2.
elterliche Sorge nach Scheidung und bei Getrenntleben der Eltern (§§ 1671 und 1672),

3.
Ruhen der elterlichen Sorge (§ 1678 Abs. 2).

(2) § 49 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend."


Artikel 8 Änderung des Gesetzes über die Durchführung von Statistiken auf dem Gebiet der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe



Das Gesetz über die Durchführung von Statistiken auf dem Gebiet der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2170-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 12 des 2. Statistikbereinigungsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2555), wird wie folgt geändert:

1.
Das Gesetz erhält die Überschrift „Gesetz über die Durchführung von Statistiken auf dem Gebiet der Sozialhilfe und der Kriegsopferfürsorge".

2.
§ 1 erhält folgende Fassung:

„§ 1

(1) Auf den Gebieten der Sozialhilfe und der Kriegsopferfürsorge werden statistische Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Zusatzstatistiken über Sonderfragen auf diesen Gebieten anzuordnen. Zusatzstatistiken dürfen

1.
auf dem Gebiet der Sozialhilfe höchstens einmal jährlich,

2.
auf dem Gebiet der Kriegsopferfürsorge höchstens einmal in zwei Jahren
durchgeführt werden."

3.
§ 4 wird gestrichen.

4.
In § 5 Abs. 1 wird die Nummer 3 gestrichen und das Komma am Ende der Nummer 2 durch einen Punkt ersetzt.


Artikel 9 Änderung sonstigen Bundesrechts


Artikel 9 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) In § 60 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195) werden in Absatz 1 die Nummer 8, in Nummer 9 die Worte „und nach § 1838" sowie die Absätze 3 und 4 gestrichen.

(2) § 14 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. April 1990 (BGBl. I S. 701) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach der Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:

„6a.
die Entscheidung über die Übertragung von Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson nach § 1630 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;".

2.
Die bisherige Nummer 6a wird neue Nummer 6b.

3.
Die Nummer 22 wird gestrichen.

(3) § 203 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 945, 1160), das zuletzt durch die Artikel 1 und 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Juni 1989 (BGBl. I S. 1059) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:

 
„4.
Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist."

(4) In § 55a der Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. April 1990 (BGBl. I S. 701) geändert worden ist, wird das Zitat „§ 49 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt" durch das Zitat „§ 59 des Achten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

(5) In § 10 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetze vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2362) geändert worden ist, werden in Nummer 3 die Worte „oder Fürsorgeerziehung in einem Heim durchgeführt" gestrichen und das Komma nach dem Wort „Sicherung" durch das Wort „oder" ersetzt.

(6) Das Personenstandsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 211-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 § 7 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1142), wird wie folgt geändert:

1.
In § 18 Abs. 2 wird das Wort „Fürsorgeerziehungsanstalten" durch die Worte „Einrichtungen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe" ersetzt.

2.
§ 19 wird wie folgt gefaßt:

„§ 19

Die zuständige Verwaltungsbehörde kann auch den Leitern privater Entbindungs-, Hebammen- und Krankenanstalten sowie von Einrichtungen der Träger der freien Jugendhilfe widerruflich gestatten, die in den Anstalten und Einrichtungen erfolgten Geburten schriftlich anzuzeigen. In diesem Falle trifft die Anzeigepflicht ausschließlich den Leiter der Anstalt oder Einrichtung und im Falle der Verhinderung seinen allgemeinen Vertreter."

3.
§ 34 wird wie folgt gefaßt:

„§ 34

Für die Anzeige von Sterbefällen in öffentlichen Entbindungs-, Hebammen-, Kranken- und ähnlichen Anstalten, in öffentlichen Heil-, Pflege- und Entziehungsanstalten, in Gefangenenanstalten und Anstalten, in denen eine mit Freiheitsentziehung verbundene Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird, sowie in Einrichtungen der öffentlichen Jugendhilfe gilt § 18 entsprechend. Für Sterbefälle, die sich in privaten Entbindungs-, Hebammen- und Krankenanstalten sowie in Einrichtungen der Träger der freien Jugendhilfe ereignen, gilt § 19 entsprechend."

(7) Die Verordnung über den Vollzug des Jugendarrestes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 1976 (BGBl. I S. 3270) wird wie folgt geändert:

1.
In § 27 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „und bei Jugendlichen in Fürsorgeerziehung auch der Fürsorgeerziehungsbehörde" gestrichen.

2.
§ 28 wird gestrichen.

(8) In § 18 Abs. 4 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom 16. Januar 1979 (BGBl. I S. 80), die zuletzt durch § 11 der Verordnung vom 28. September 1987 (BGBl. I S. 2251) geändert worden ist, werden die Worte „Maßnahmen der Fürsorgeerziehung und der Freiwilligen Erziehungshilfe" durch die Worte „Hilfen zur Erziehung nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.

(9) In § 8 Abs. 2 des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 362-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 § 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2326) geändert worden ist, wird Satz 1 wie folgt gefaßt:

 
„Bei der Durchführung des Bundessozialhilfegesetzes sind die Träger der Sozialhilfe, bei der Durchführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe von den Gebühren befreit."

(10) Die auf Absatz 8 beruhenden Teile der dort geänderten Verordnung können aufgrund der einschlägigen Ermächtigung in Verbindung mit diesem Absatz durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.