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Änderung § 2 PatKostZV vom 01.12.2013

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§ 2 PatKostZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2013 geltenden Fassung
§ 2 PatKostZV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 01.11.2013 BGBl. I S. 3906
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Zahlungstag


Als Zahlungstag gilt

1. bei Bareinzahlung der Tag der Einzahlung;

2. bei Überweisungen der Tag, an dem der Betrag dem Konto der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt gutgeschrieben wird;

3. bei Bareinzahlung auf das Konto der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt der Tag der Einzahlung;

(Text alte Fassung)

4. bei Erteilung einer Lastschrifteinzugsermächtigung der Tag des Eingangs beim Deutschen Patent- und Markenamt oder beim Bundespatentgericht, bei zukünftig fällig werdenden Gebühren der Tag der Fälligkeit der Gebühr, sofern die Einziehung zugunsten der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt erfolgt.

(Text neue Fassung)

4. bei Erteilung eines SEPA-Basislastschriftmandats mit Angaben zum Verwendungszweck, der die Kosten umfasst, der Tag des Eingangs beim Deutschen Patent- und Markenamt oder beim Bundespatentgericht, bei zukünftig fällig werdenden Kosten der Tag der Fälligkeit, sofern die Einziehung zu Gunsten der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt erfolgt. Wird das SEPA-Basislastschriftmandat durch Telefax übermittelt, ist dessen Original innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang des Telefax nachzureichen. Andernfalls gilt als Zahlungstag der Tag des Eingangs des Originals.

 (keine frühere Fassung vorhanden)