Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.09.2006 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
Unterabschnitt 4 - Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte (TAppO)
Artikel 1 V. v. 10.11.1999 BGBl. I S. 2162; aufgehoben durch § 69 V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1827
Geltung ab 01.08.2000; FNA: 7830-1-5 Organisation und Aufbau
| |
Geltung ab 01.08.2000; FNA: 7830-1-5 Organisation und Aufbau
| |
Abschnitt 2 Prüfungsvorschriften
Unterabschnitt 4 Erster Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung
§ 27 Prüfungsfächer
§ 27 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Erste Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung umfasst die Prüfungsfächer
- 1.
- Virologie,
- 2.
- Bakteriologie und Mykologie,
- 3.
- Parasitologie,
- 4.
- Tierernährung und
- 5.
- Tierhaltung und Tierhygiene.
§ 28 Nachweise
§ 28 wird in 2 Vorschriften zitiert
Wer sich für die Zulassung zur Prüfung bewirbt, hat nachzuweisen, dass er
- 1.
- die Tierärztliche Vorprüfung bestanden und danach mindestens eineinhalb Studienjahre Veterinärmedizin studiert hat,
- 2.
- nach Bestehen der Tierärztlichen Vorprüfung (§ 20) an den Seminaren und Übungen in
- a)
- Allgemeiner Pathologie,
- b)
- Bakteriologie und Mykologie,
- c)
- Virologie,
- d)
- Parasitologie,
- e)
- Tierernährung und
- f)
- Immunologie
- 3.
- ein Praktikum nach § 54 Abs. 1 oder eine andere vergleichbare von der Universität anerkannte Ersatzausbildung absolviert hat und
- 4.
- mindestens 42 Stunden an Wahlpflichtveranstaltungen in Fächern des § 27 teilgenommen hat.
§ 29 Virologie
In dem Prüfungsfach Virologie haben die Studierenden ihre Kenntnisse über die veterinärmedizinisch wichtigen Virusarten, über Ätiologie, Verlauf, Diagnose, Verhütung und Bekämpfung der durch sie hervorgerufenen Erkrankungen bei Tieren sowie ihre Bedeutung für die Gesundheit des Menschen nachzuweisen. Dabei sind Fragen der Immunologie, der Epidemiologie und der Tierseuchenlehre zu berücksichtigen.
§ 30 Bakteriologie und Mykologie
In dem Prüfungsfach Bakteriologie und Mykologie haben die Studierenden ein mikrobiologisches Präparat anzufertigen, zu untersuchen, zu erläutern und ihre Kenntnisse über die veterinärmedizinisch wichtigen Bakterien und Pilze, über Ätiologie, Verlauf, Diagnose, Verhütung und Bekämpfung der durch sie hervorgerufenen Erkrankungen bei Tieren sowie über ihre Bedeutung für die Gesundheit des Menschen nachzuweisen. Dabei sind Fragen der Immunologie, der Epidemiologie und der Tierseuchenlehre zu berücksichtigen.
§ 31 Parasitologie
In dem Prüfungsfach Parasitologie haben die Studierenden ein parasitologisches Präparat anzufertigen, zu untersuchen, zu erläutern und ihre Kenntnisse über die Biologie der tierischen Parasiten und die Feststellung, Verlauf, Bekämpfung und Verhütung parasitärer Erkrankungen sowie über die Bedeutung tierischer Parasiten für die Gesundheit des Menschen nachzuweisen.
§ 32 Tierernährung
Die Prüfung in dem Fach Tierernährung erstreckt sich auf die Ernährung unter besonderer Berücksichtigung der Pathogenese nutritiv bedingter Erkrankungen, Fertilitäts- und Leistungsminderung, der umweltrelevanten Auswirkungen der Fütterung einschließlich des möglichen Eintrages unerwünschter Stoffe in Lebensmittel tierischer Herkunft und den Grundlagen der Diätetik unter besonderer Berücksichtigung der Futtermittelkunde sowie auf die tierärztlich wichtigen Vorschriften des Futtermittelrechts.
§ 33 Tierhaltung und Tierhygiene
Die Prüfung in dem Fach Tierhaltung und Tierhygiene erstreckt sich auf die Haltung und Pflege der Haus- und Nutztiere und die Bedeutung der Umwelteinflüsse für die Gesundheit und Leistung der Tiere sowie auf die Auswirkungen der Tierhaltung auf die Umwelt. Bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, ist die Auswirkung der Haltung auf die Qualität der gewonnenen Lebensmittel zu berücksichtigen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3439/b9381.htm