Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des KaffeeStG am 01.01.2007

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2007 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des KaffeeStG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

KaffeeStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
KaffeeStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Kaffeeherstellungsbetrieb


(1) Kaffeeherstellungsbetrieb ist jede Betriebsstätte, in der Kaffee unter Steueraussetzung hergestellt und gelagert werden darf.

(2) Der Herstellungsbetrieb umfaßt die Gesamtheit der baulich zueinander gehörenden Räume, in denen sich die Einrichtungen zum Herstellen, Bearbeiten und Verpacken von Kaffee, die Lagerstätten für Rohkaffee, Zwischenerzeugnisse und Kaffee, die Ladeeinrichtungen, die Werkstätten zur Instandhaltung des Betriebes und die Verwaltung befinden, ferner die Räume, Flächen und ortsfeste Transportanlagen, die diese Räume miteinander verbunden, sowie die daran angrenzenden Flächen, soweit sie für betriebliche Zwecke genutzt werden.

(3) Wer Kaffee unter Steueraussetzung herstellen will, bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(4) Bei Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer ist Sicherheit für die Steuer zu leisten, die voraussichtlich während sechs Wochen für Kaffee entsteht, der aus dem Herstellungsbetrieb in den freien Verkehr entnommen wird.

(5) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 3 nicht mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird.

(Text neue Fassung)

(4) Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit in Höhe des Steuerwertes des voraussichtlich im Jahresdurchschnitt in einem Monat insgesamt aus dem Kaffeeherstellungsbetrieb in den freien Verkehr entnommenen Kaffees zu leisten, wenn Anzeichen für eine Steuergefährdung erkennbar sind.

(5) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 3 nicht mehr erfüllt ist.

§ 9 Steueranmeldung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Steuerschuldner nach § 8 Abs. 1 und 2 hat über Kaffee, für den in einem Monat die Steuer entstanden ist, spätestens am 15. Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).



(1) Der Steuerschuldner nach § 8 Abs. 1 und 2 hat über Kaffee, für den in einem Monat die Steuer entstanden ist, spätestens am zehnten Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).

(2) Der Steuerschuldner nach § 8 Abs. 3 hat unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben.



§ 10 Fälligkeit


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Eine nach § 8 Abs. 1 und 2 entstandene Steuer hat der Steuerschuldner spätestens am ersten Tag des zweiten auf die Entstehung folgenden Monats zu entrichten.



(1) Eine nach § 8 Abs. 1 und 2 entstandene Steuer hat der Steuerschuldner spätestens am 20. Tag des auf die Entstehung folgenden Monats zu entrichten.

(2) Eine nach § 8 Abs. 3 entstandene Steuer ist sofort zu entrichten.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.03.2010) 

§ 11 Steuerregelung bei Lieferung aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet


(1) Wird Kaffee aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken bezogen, entsteht die Steuer, wenn der Bezieher

1. den Kaffee im Steuergebiet in Empfang nimmt oder

2. den außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommenen Kaffee in das Steuergebiet verbringt oder verbringen läßt.

Steuerschuldner ist der Bezieher. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.

(2) Wird Kaffee aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen in das Steuergebiet verbracht, entsteht die Steuer, wenn der Kaffee erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Besitz gehalten oder verwendet wird. Steuerschuldner ist derjenige, der den Kaffee besitzt oder verwendet.

(3) Wer Kaffee aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken beziehen oder in Besitz halten oder verwenden will, hat dies unter Angabe der für die Lieferung maßgeblichen Merkmale dem zuständigen Hauptzollamt vor Beginn der Beförderung anzuzeigen und zugleich für die Steuer Sicherheit zu leisten.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Der Steuerschuldner hat für Kaffee, für den die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist spätestens am 15. Tag des auf die Entstehung folgenden Monats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Absatz 3 nicht eingehalten, ist die Steuer sofort zu entrichten.

(5) Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, daß der Steuerschuldner, der Kaffee nicht nur gelegentlich bezieht, über Kaffee, für den in einem Monat die Steuer entstanden ist, spätestens am 15. Tag des folgenden Monats die Steueranmeldung abgibt und die Steuer spätestens am ersten Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats entrichtet. Das Hauptzollamt kann außerdem zulassen, daß die nach Absatz 3 erforderliche Anzeige gemeinsam mit der Steueranmeldung nach Satz 1 abgegeben wird. Die Zulassung wird unter Widerrufsvorbehalt nur Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Vor der Zulassung ist Sicherheit für die Steuer zu leisten, die voraussichtlich während eines Monats entsteht, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind. Die Sicherheitsleistung nach Absatz 3 entfällt.



(4) Der Steuerschuldner hat für Kaffee, für den die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist spätestens am 20. Tag des auf die Entstehung folgenden Monats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Absatz 3 nicht eingehalten, ist die Steuer sofort zu entrichten.

(5) Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, daß der Steuerschuldner, der Kaffee nicht nur gelegentlich bezieht, über Kaffee, für den in einem Monat die Steuer entstanden ist, spätestens am zehnten Tag des folgenden Monats die Steueranmeldung abgibt. Das Hauptzollamt kann außerdem zulassen, daß die nach Absatz 3 erforderliche Anzeige gemeinsam mit der Steueranmeldung nach Satz 1 abgegeben wird. Die Zulassung wird unter Widerrufsvorbehalt nur Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Vor der Zulassung ist Sicherheit für die Steuer zu leisten, die voraussichtlich während eines Monats entsteht, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind. Die Sicherheitsleistung nach Absatz 3 entfällt.

(6) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 3 nicht mehr erfüllt ist.

(7) u. (8) (aufgehoben)



§ 12 Versandhandel


(1) Versandhandel betreibt, wer Kaffee aus einem anderen Mitgliedstaat an nichtgewerbliche Endverwender im Steuergebiet liefert und den Versand der Ware an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen läßt (Versandhändler).

(2) Wird Kaffee im Versandhandel nach Absatz 1 in das Steuergebiet geliefert, so entsteht die Steuer mit der Auslieferung an den Empfänger im Steuergebiet. Steuerschuldner ist der Empfänger. Er hat die Steuer dem zuständigen Hauptzollamt sofort anzumelden und zu entrichten.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Absatz 2 Satz 3 gilt nicht, wenn der Versandhändler einen zugelassenen Beauftragten mit der Anmeldung des in das Steuergebiet versandten Kaffees und mit der Entrichtung der dafür entstandenen Steuer beauftragt hat. In diesem Fall wird der Beauftragte weiterer Steuerschuldner. § 11 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.



(3) Absatz 2 Satz 3 gilt nicht, wenn der Versandhändler einen zugelassenen Beauftragten mit der Anmeldung des in das Steuergebiet versandten Kaffees und mit der Entrichtung der dafür entstandenen Steuer beauftragt hat. In diesem Fall wird der Beauftragte weiterer Steuerschuldner. § 11 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 und 6 gelten entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 20 Übergangsregelung




§ 20 (weggefallen)


vorherige Änderung

(1) Die Kaffeesteuer, die nachweislich aufgrund des Kaffee- und Teesteuergesetzes vom 5. Mai 1980 entrichtet wurde, wird erstattet oder vergütet, wenn der versteuerte Kaffee oder der daraus hergestellte Kaffee in ein Steuerlager aufgenommen wurde oder wenn dafür die Kaffeesteuer nach diesem Gesetz entstanden ist und entrichtet wurde.

(2) Auf Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, die nach dem Kaffee- und Teesteuergesetz vom 5. Mai 1980 entstanden sind, finden dessen Vorschriften weiterhin Anwendung.

(3) Wurde im Rahmen eines Veredelungsverkehrs von dem Verfahren der vorzeitigen Ausfuhr Gebrauch gemacht, so wird die Kaffeesteuer erstattet, die für den Rohkaffee entrichtet wurde, aus dem das vorzeitig ausgeführte Veredelungsgut hergestellt worden war, soweit dafür eine entsprechende Menge Einfuhrware vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht mehr unversteuert zum freien Verkehr abgefertigt werden konnte.

(4) Für Rohkaffee, der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zu einem Veredelungsverkehr abgefertigt wurde, entsteht die Kaffeesteuer in der nach § 3 Abs. 1 des Kaffee- und Teesteuergesetzes vom 5. Mai 1980 vorgesehenen Höhe, wenn aufgrund der sinngemäßen Anwendung der Zollvorschriften dafür die Steuerschuld erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht. Das Veredelungsgut unterliegt diesem Gesetz.