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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.11.2013 aufgehoben
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§ 3 - Zweite Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Milch (2. MarktStrGDV k.a.Abk.)
V. v. 14.08.1969 BGBl. I S. 1187; aufgehoben durch § 24 V. v. 15.11.2013 BGBl. I S. 3998
Geltung ab 20.08.1969; FNA: 7840-3-2 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
Geltung ab 20.08.1969; FNA: 7840-3-2 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
§ 3
(1) Die Mindestmenge eines Liefervertrages (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes) wird festgesetzt
- 1.
- für einen Liefervertrag über Vollmilch oder Rahm aus der Zolltarif-Nr. 04.01 auf jährlich 7,5 Millionen Kilogramm Milchwert;
- 2.
- für einen Liefervertrag über ein aus Milch oder Rahm durch Be- oder Verarbeitung gewonnenes oder hergestelltes Erzeugnis auf jährlich 5 Millionen Kilogramm Milchwert;
- 3.
- für einen Liefervertrag über mehrere aus Milch oder Rahm durch Be- oder Verarbeitung gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse auf insgesamt jährlich 10 Millionen Kilogramm Milchwert.
(2) Die Mindestdauer eines Liefervertrages (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes) wird für Lieferverträge nach Absatz 1 auf fünf Jahre festgesetzt.
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