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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.11.2013 aufgehoben
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Zweite Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Milch (2. MarktStrGDV k.a.Abk.)
V. v. 14.08.1969 BGBl. I S. 1187; aufgehoben durch § 24 V. v. 15.11.2013 BGBl. I S. 3998
Geltung ab 20.08.1969; FNA: 7840-3-2 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
Geltung ab 20.08.1969; FNA: 7840-3-2 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
Eingangsformel
Auf Grund des § 3 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und des § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Marktstrukturgesetzes vom 16. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 423) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1
Zu einer Gruppe verwandter Erzeugnisse (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes), für die eine Erzeugergemeinschaft gebildet werden kann, können mehrere der folgenden Erzeugnisse zusammengefaßt werden:
Zolltarif-Nummer | Erzeugnisse |
04.01 | Milch und Rahm, frisch, weder eingedickt noch gezuckert |
aus 04.02 | Milch und Rahm, haltbar gemacht, eingedickt oder gezuckert (mit Ausnahme von Kondensmilch) |
04.03 | Butter |
04.04 | Käse und Quark. |
§ 2
(1) Die Mindesterzeugungsmenge (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes) wird festgesetzt
- 1.
- bei Erzeugergemeinschaften für Vollmilch oder Rahm aus der Zolltarif-Nr. 04.01 auf jährlich 7,5 Millionen Kilogramm Milchwert;
- 2.
- bei Erzeugergemeinschaften für eine Gruppe verwandter Erzeugnisse auf jährlich 15 Millionen Kilogramm Milchwert.
(2) Das erste Jahr beginnt mit dem Tag, an dem der Antrag auf Anerkennung als Erzeugergemeinschaft gestellt wird.
§ 3
(1) Die Mindestmenge eines Liefervertrages (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes) wird festgesetzt
- 1.
- für einen Liefervertrag über Vollmilch oder Rahm aus der Zolltarif-Nr. 04.01 auf jährlich 7,5 Millionen Kilogramm Milchwert;
- 2.
- für einen Liefervertrag über ein aus Milch oder Rahm durch Be- oder Verarbeitung gewonnenes oder hergestelltes Erzeugnis auf jährlich 5 Millionen Kilogramm Milchwert;
- 3.
- für einen Liefervertrag über mehrere aus Milch oder Rahm durch Be- oder Verarbeitung gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse auf insgesamt jährlich 10 Millionen Kilogramm Milchwert.
(2) Die Mindestdauer eines Liefervertrages (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes) wird für Lieferverträge nach Absatz 1 auf fünf Jahre festgesetzt.
§ 4
Diese Verordnung tritt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1992 in Kraft.
§ 5
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3533/index.htm