Tools:
Update via:
Änderung D. ZustAO Vers vom 01.01.2008
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von D. ZustAO Vers, alle Änderungen durch I. ZustAOVersÄndAO am 1. Januar 2008 und Änderungshistorie der ZustAO VersHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
D. ZustAO Vers a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | D. ZustAO Vers n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2008 geltenden Fassung durch I. A. v. 23.05.2008 BGBl. I S. 973 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) D. Entscheidung über Widersprüche und Vertretung bei Klagen aus den unter Buchstaben A bis C dieser Anordnung genannten Bereichen | |
I. Widersprüche | |
(Text alte Fassung) Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes wird die Befugnis zur Entscheidung über Widersprüche aus den unter Buchstaben A bis C dieser Anordnung genannten Bereichen den Service-Centern der in der Anlage 2 bezeichneten Oberfinanzdirektionen übertragen, soweit sie den mit dem Widerspruch angefochtenen Bescheid erlassen haben oder hätten erlassen müssen oder den Erlass eines Verwaltungsaktes abgelehnt haben. | (Text neue Fassung) Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes wird die Befugnis zur Entscheidung über Widersprüche aus den unter Buchstaben A bis C dieser Anordnung genannten Bereichen den Service-Centern übertragen, soweit sie den mit dem Widerspruch angefochtenen Bescheid erlassen haben oder hätten erlassen müssen oder den Erlass eines Verwaltungsaktes abgelehnt haben. |
Die obersten Dienstbehörden behalten sich vor, in Einzelfällen über Widersprüche selbst zu entscheiden. II. Klagen | |
Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes wird die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus den unter Buchstaben A bis C dieser Anordnung genannten Bereichen den Oberfinanzdirektionen übertragen, soweit sie nach dieser Anordnung für den Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig sind. | Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes wird die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus den unter Buchstaben A bis C dieser Anordnung genannten Bereichen den Service-Centern übertragen, soweit sie nach dieser Anordnung für den Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig sind. |
Die obersten Dienstbehörden behalten sich vor, im Einzelfall oder in Gruppen von Fällen die Vertretung abweichend zu regeln oder die Vertretung selbst zu übernehmen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3538/al12568-0.htm