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Synopse aller Änderungen der ZustAO Vers am 01.01.2008

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2008 durch I. der ZustAOVersÄndAO geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ZustAO Vers.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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ZustAO Vers a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
ZustAO Vers n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch I. A. v. 23.05.2008 BGBl. I S. 973
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.07.2010) 
(Textabschnitt unverändert)

A. Pensionsfestsetzung und Vollzug von Vorschriften auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung


I. Sachliche Zuständigkeit

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde für Versorgungsempfänger, deren Versorgung auf einem Beamtenverhältnis zum Bund, auf einem Richterverhältnis zum Bund oder auf einem Vertrag mit dem Bund beruht, wird im in der Anlage näher bezeichneten Umfang auf die Oberfinanzdirektionen übertragen. Entsprechendes gilt für den Bundespräsidenten, den Bundeskanzler sowie die Bundesminister und die Parlamentarischen Staatssekretäre.

(Text neue Fassung)

Die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde für Versorgungsempfänger, deren Versorgung auf einem Beamtenverhältnis zum Bund, auf einem Richterverhältnis zum Bund oder auf einem Vertrag mit dem Bund beruht, wird im in der Anlage 1 näher bezeichneten Umfang auf die Service-Center der Bundesfinanzdirektionen entsprechend Anlage 2 (im Weiteren Service-Center genannt) übertragen. Entsprechendes gilt für den Bundespräsidenten, den Bundeskanzler sowie die Bundesminister und die Parlamentarischen Staatssekretäre.

Zu den übertragenen Aufgaben gehören:

1. erste Festsetzung der Ruhegehälter, auch bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 36 Bundesbeamtengesetz, Witwen- und Waisengelder, Unterhaltsbeiträge sowie der Unterschieds- und Ausgleichsbeträge nach § 50 Beamtenversorgungsgesetz,

2. Änderung von Versorgungsmerkmalen, die die Grundlage der ersten Festsetzung waren (z.B. Änderung des Besoldungsdienstalters oder der ruhegehaltfähigen Dienstzeit usw.),

3. weitere Festsetzung der Ruhegehälter, auch nach Ablauf der Zeit nach § 14 Abs. 6 Beamtenversorgungsgesetz, Witwen- und Waisengelder und Unterhaltsbeiträge einschließlich der Anwendung von Kürzungs-, Anrechnungs- und Ruhensvorschriften,

4. Weitergewährung des Waisengeldes sowie des Unterschieds- und Ausgleichsbetrages nach § 50 Beamtenversorgungsgesetz bei Vollendung des 18. oder 27. Lebensjahres,

5. Errechnung sowie die Anordnung der Auszahlung des Sterbegeldes beim Tode eines Versorgungsempfängers,

6. Vorwegentscheidungen gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 Beamtenversorgungsgesetz über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten gemäß §§ 10 bis 12 Beamtenversorgungsgesetz, soweit sich die oberste Dienstbehörde nicht die erste Festsetzung der Versorgungsbezüge vorbehalten hat,

7. die Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten in den Fällen des § 49 Abs. 6 Beamtenversorgungsgesetz zu verlangen,

8. Anordnung von amtsärztlichen Untersuchungen der Ruhestandsbeamten zur Nachprüfung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach § 35 Abs. 3 und § 38 Abs. 6 Beamtenversorgungsgesetz sowie in den Fällen des § 14a Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 35 Abs. 3 Satz 2 Beamtenversorgungsgesetz,

9. Versorgung von Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf, die vor dem 1. Juli 1976 ernannt worden sind, bei Polizeidienstunfähigkeit und Dienstunfall nach § 19 Bundespolizeibeamtengesetz bzw. § 20 Bundespolizeibeamtengesetz in der bis zum 30. Juli 1976 geltenden Fassung, gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Bundespolizeibeamtengesetz in der ab dem 1. Juli 1976 geltenden Fassung,

vorherige Änderung nächste Änderung

10. Geltendmachung von gemäß § 87a Bundesbeamtengesetz auf den Dienstherrn übergegangenen gesetzlichen Schadenersatzansprüchen aus Unfällen der Versorgungsempfänger.



10. (aufgehoben)

Die
Geltendmachung von gemäß § 87a des Bundesbeamtengesetzes auf den Dienstherrn übergegangenen gesetzlichen Schadenersatzansprüchen aus Unfällen der Versorgungsempfänger ist Aufgabe der Rechtsreferate der Bundesfinanzdirektionen, soweit diese Aufgabe nicht durch spezielle Verwaltungsvereinbarungen einem Service-Center zugeordnet ist.


II. Örtliche Zuständigkeit

vorherige Änderung nächste Änderung

1. Örtlich zuständig ist das Service-Center der in der Anlage 2 bezeichneten Oberfinanzdirektion, in dessen Bereich sich der Hauptwohnsitz des Versorgungsberechtigten befindet.

Sind mehrere Personen (Witwen, Waisen, geschiedene Ehegatten, Verwandte der aufsteigenden Linie) zum Bezug von Hinterbliebenenversorgung berechtigt, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für alle Empfänger nach dem Hauptwohnsitz der witwengeldberechtigten Person. Ist keine witwengeldberechtigte Person vorhanden, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Hauptwohnsitz der jüngsten Person mit Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung.

2. Für Versorgungsempfänger, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben, ist das Service-Center der Oberfinanzdirektion Köln zuständig; es trifft auch die Entscheidung nach § 49 Abs. 6 des Beamtenversorgungsgesetzes. Wohnen die Empfänger von Hinterbliebenenbezügen (Witwen, Waisen, geschiedene Ehegatten, Verwandte der aufsteigenden Linie) sowohl im Ausland als auch im Geltungsbereich des Beamtenversorgungsgesetzes, erstreckt sich die Zuständigkeit des Service-Centers der Oberfinanzdirektion Köln auch auf die Empfänger, die ihren Wohnsitz im Geltungsbereich des Beamtenversorgungsgesetzes haben.



1. Örtlich zuständig ist das Service-Center, in dessen Bereich sich der Hauptwohnsitz des Versorgungsberechtigten befindet.

Sind mehrere Personen (Witwen, Waisen, geschiedene Ehegatten, Verwandte der aufsteigenden Linie) zum Bezug von Hinterbliebenenversorgung berechtigt, ist für die Erstfestsetzung das Service-Center örtlich zuständig, welches auch für den verstorbenen Versorgungsberechtigten örtlich zuständig war. Die örtliche Zuständigkeit für alle weiteren Festsetzungen und Regelungen richtet sich für diesen Personenkreis nach dem Hauptwohnsitz der witwengeldberechtigten Person. Ist keine witwengeldberechtigte Person vorhanden, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Hauptwohnsitz der jüngsten Person mit Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung.

2. Für Versorgungsempfänger, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben, ist das Service-Center der Bundesfinanzdirektion West zuständig; es trifft auch die Entscheidung nach § 49 Abs. 6 des Beamtenversorgungsgesetzes. Wohnen die Empfänger von Hinterbliebenenbezügen (Witwen, Waisen, geschiedene Ehegatten, Verwandte der aufsteigenden Linie) sowohl im Ausland als auch im Geltungsbereich des Beamtenversorgungsgesetzes, erstreckt sich die Zuständigkeit des Service-Centers der Bundesfinanzdirektion West auch auf die Empfänger, die ihren Wohnsitz im Geltungsbereich des Beamtenversorgungsgesetzes haben.


III. Bei obersten Dienstbehörden und dem Bundesministerium des Innern verbleibende Zuständigkeiten

1. Hinsichtlich der Angehörigen des Bundesnachrichtendienstes verbleiben folgende Zuständigkeiten beim Bundeskanzleramt als der obersten Dienstbehörde:

- Erste Festsetzung der Versorgungsbezüge,

- Vorwegentscheidungen gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 Beamtenversorgungsgesetz über die Anerkennung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten gemäß den §§ 10 bis 12 Beamtenversorgungsgesetz,

- Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten in den Fällen des § 49 Abs. 6 Beamtenversorgungsgesetz,

- Geltendmachung von gemäß § 87a Bundesbeamtengesetz auf den Dienstherrn übergegangenen gesetzlichen Ansprüchen aus Unfällen der Versorgungsempfänger.

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2. Die Oberfinanzdirektionen sind nicht befugt Entscheidungen zu treffen,



2. Die Service-Center sind nicht befugt Entscheidungen zu treffen,

- die eine grundsätzliche über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben,

- die nach dem Wortlaut der Vorschriften nur von den obersten Dienstbehörden getroffen werden können,

- über eine Unfallfürsorge für beurlaubte Beamte nach § 31 Abs. 5 Beamtenversorgungsgesetz,

- über ein erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 Beamtenversorgungsgesetz,

- über eine einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz,

- über Schadensausgleich in besonderen Fällen nach § 43a Beamtenversorgungsgesetz,

- über den Entzug der Versorgung bei Verstößen gegen die Anzeigepflicht nach § 62 Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz,

- über die Nichtanrechnung von Einkünften aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst auf die Versorgungsbezüge nach § 53 Abs. 8 Satz 4 Beamtenversorgungsgesetz.

3. Kraft Gesetzes bleiben dem Bundesministerium des Innern als dem für das Versorgungsrecht zuständigen Ministerium vorbehalten:

- versorgungsrechtliche Entscheidungen, die eine grundsätzliche über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben (§ 49 Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz),

- Entscheidungen, die nach den versorgungsrechtlichen Vorschriften vom für das Versorgungsrecht zuständigen Ministerium zu treffen sind und Entscheidungen über Abweichungen von den Verwaltungsvorschriften,

- die Bestimmung der obersten Dienstbehörden in den Fällen der Tz. 49.1.2 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz vom 3. November 1980 (GMBl. Nr. 35/1980).

4. In den Fällen, in denen gemäß § 52 Abs. 2 Satz 3 Beamtenversorgungsgesetz von der Rückforderung von Versorgungsbezügen aus Billigkeitsgründen abgesehen werden kann, gilt die Zustimmung der obersten Dienstbehörde als erteilt.

vorherige Änderung nächste Änderung

5. Soweit die Versorgung erstmals von der obersten Dienstbehörde festgesetzt wird und die weitere Versorgungsfestsetzung den Service-Centern der in der Anlage 2 bezeichneten Oberfinanzdirektionen obliegt, übersendet die oberste Dienstbehörde dem Service-Center, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Hauptwohnsitz des Versorgungsempfängers befindet, den Pensionsfestsetzungsbescheid zusammen mit den Personalakten, mindestens mit den für die Rechnungsprüfung erforderlichen Personalunterlagen.



5. Soweit die Versorgung erstmals von der obersten Dienstbehörde festgesetzt wird und die weitere Versorgungsfestsetzung den Service-Centern obliegt, übersendet die oberste Dienstbehörde dem Service-Center, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Hauptwohnsitz des Versorgungsempfängers befindet, den Pensionsfestsetzungsbescheid zusammen mit den Personalakten, mindestens aber mit den für die Rechnungsprüfung erforderlichen Personalunterlagen. In Dienstunfallangelegenheiten sind alle dienstunfallrechtlich relevanten Unterlagen mit zu übergeben. Über einen bestehenden Schadenersatzanspruch ist das Rechtsreferat der jeweils zuständigen Bundesfinanzdirektion bei Übergabe des Versorgungsfalls zu informieren. Eine Kopie der ggf. bereits vorhandenen Akte über die Bearbeitung des Schadenersatzanspruchs ist zum Zeitpunkt der Übergabe der Personalakten an das Service-Center dem Rechtsreferat zu übersenden.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.07.2010) 

B. Versorgungsausgleich


I. Sachliche Zuständigkeit

vorherige Änderung nächste Änderung

Die Oberfinanzdirektionen sind in dem sich aus der Anlage ergebenden Umfang zuständig für die

1. Erteilung von Auskünften an die Familiengerichte gemäß § 53b Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) über

-
Beamte, deren erste Festsetzung der Versorgungsbezüge den Oberfinanzdirektionen obliegt,

- Ruhestandsbeamte und frühere Beamte, deren weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge den Oberfinanzdirektionen obliegt.

2. Berechnung und Festsetzung des Kapitalbetrages gemäß § 58 Beamtenversorgungsgesetz für

- Beamte, deren erste Festsetzung der Versorgungsbezüge den Oberfinanzdirektionen oder den obersten Dienstbehörden obliegt,

- Ruhestandsbeamte, deren weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge den Oberfinanzdirektionen obliegt.

3. Erstattung von Aufwendungen der Versicherungsträger gemäß § 225 Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI), auf Grund der Begründung von Rentenanwartschaften zu Lasten von

- Beamten, deren erste Festsetzung der Versorgungsbezüge den Oberfinanzdirektionen oder den obersten Dienstbehörden obliegt,

- früheren Beamten sowie zwischenzeitlich verstorbenen Beamten oder verstorbenen früheren Beamten, deren erste oder weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge den Oberfinanzdirektionen oblegen hätte, wenn die Beamten in den Ruhestand getreten wären oder wenn die Oberfinanzdirektionen für deren Hinterbliebene zuständig sind,

- Ruhestandsbeamten und zwischenzeitlich verstorbenen Ruhestandsbeamten, soweit die erste oder die weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge den Oberfinanzdirektionen obliegt oder oblegen hat oder wenn die Oberfinanzdirektionen für deren Hinterbliebene zuständig sind.



Die Service-Center sind in dem sich aus der Anlage 1 ergebenden Umfang zuständig für die

1. Erteilung von Auskünften an die Familiengerichte gemäß § 53b Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über

Beamte, deren erste Festsetzung der Versorgungsbezüge und

- Ruhestandsbeamte und frühere Beamte, deren weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge den Service-Centern obliegt,

2. Berechnung und Festsetzung des Kapitalbetrages gemäß § 58 des Beamtenversorgungsgesetzes für

- Beamte, deren erste Festsetzung der Versorgungsbezüge den Service-Centern oder den obersten Dienstbehörden und

- Ruhestandsbeamte, deren weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge den Service-Centern obliegt,

3. Erstattung von Aufwendungen der Versicherungsträger gemäß § 225 Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, auf Grund der Begründung von Rentenanwartschaften zu Lasten von

- Beamten, deren erste Festsetzung der Versorgungsbezüge den Service-Centern oder den obersten Dienstbehörden obliegt,

- früheren Beamten sowie zwischenzeitlich verstorbenen Beamten oder verstorbenen früheren Beamten, deren erste oder weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge den Service-Centern oblegen hätte, wenn die Beamten in den Ruhestand getreten wären oder wenn die Service-Center für deren Hinterbliebene zuständig sind,

- Ruhestandsbeamten und zwischenzeitlich verstorbenen Ruhestandsbeamten, soweit die erste oder die weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge den Service-Centern obliegt oder oblegen hat oder wenn die Service-Center für deren Hinterbliebene zuständig sind.


II. Örtliche Zuständigkeit

vorherige Änderung nächste Änderung

Örtlich zuständig ist das Service-Center der in der Anlage 2 bezeichneten Oberfinanzdirektion. Dabei gilt Folgendes:

1.
Für Beamte und frühere Beamte ist zuständig das Service-Center, in dessen Bereich der Beamte



1. Für Beamte und frühere Beamte ist das Service-Center örtlich zuständig, in dessen Bereich der Beamte

- seinen dienstlichen Wohnsitz hat oder

- zuletzt seinen dienstlichen Wohnsitz hatte, wenn er aus dem Beamtenverhältnis ohne Versorgung ausgeschieden oder verstorben ist und keine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen vorhanden sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

2. Für Ruhestandsbeamte und verstorbene Ruhestandsbeamte ohne Hinterbliebene ist zuständig das Service-Center, in dessen Bereich der Hauptwohnsitz des Betreffenden liegt oder lag.

3. Für verstorbene Beamte, frühere Beamte und Ruhestandsbeamte, bei denen jeweils Hinterbliebene mit Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung vorhanden sind, ist zuständig das Service-Center, in dessen Bereich der Hauptwohnsitz der witwengeldberechtigten Person liegt oder, sofern eine solche nicht vorhanden ist, das Service-Center, in dessen Bereich die jüngste anspruchsberechtigte Person ihren Hauptwohnsitz hat.

Liegt der maßgebliche Hauptwohnsitz des unter Absatz 1 Nr. 2 und 3 aufgeführten Personenkreises im Ausland, ist das Service-Center der Oberfinanzdirektion Köln zuständig.

Ändert sich die örtliche Zuständigkeit, ist dies in den Fällen der Erstattungen von Aufwendungen gemäß § 225 Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch dem Versicherungsträger von dem Service-Center der nunmehr zuständigen Oberfinanzdirektion mitzuteilen.



2. Für Ruhestandsbeamte und verstorbene Ruhestandsbeamte ohne Hinterbliebene ist das Service-Center örtlich zuständig, in dessen Bereich der Hauptwohnsitz des Betreffenden liegt oder lag.

3. Für verstorbene Beamte, frühere Beamte und Ruhestandsbeamte, bei denen jeweils Hinterbliebene mit Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung vorhanden sind, ist das Service-Center örtlich zuständig, in dessen Bereich der Hauptwohnsitz der witwengeldberechtigten Person liegt oder, sofern eine solche nicht vorhanden ist, das Service-Center, in dessen Bereich die jüngste anspruchsberechtigte Person ihren Hauptwohnsitz hat.

Liegt der maßgebliche Hauptwohnsitz des unter Nummer 2 und 3 aufgeführten Personenkreises im Ausland, ist das Service-Center der Bundesfinanzdirektion West zuständig.

Ändert sich die örtliche Zuständigkeit, ist dies in den Fällen der Erstattungen von Aufwendungen gemäß § 225 Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch dem Versicherungsträger von dem nunmehr zuständigen Service-Center mitzuteilen.


III. Verfahrensrechtliche Zuständigkeit

vorherige Änderung nächste Änderung

Soweit die Oberfinanzdirektionen nach dieser Anordnung sachlich und örtlich zuständig sind, nehmen sie die Befugnisse des Trägers der Versorgungslast (§ 53b Abs. 2 Satz 1 Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) wahr.



Soweit die Service-Center nach dieser Anordnung sachlich und örtlich zuständig sind, nehmen sie die Befugnisse des Trägers der Versorgungslast (§ 53b Abs. 2 Satz 1 Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) wahr.


IV. Bei obersten Dienstbehörden verbleibende Zuständigkeiten

Für die aktiven Beamten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie verbleibt die Zuständigkeit zu Abschnitt I Nr. 3 beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.07.2010) 

C. Erstattung von anteiligen Versorgungslasten bei Wechsel des Dienstherrn


I. Sachliche Zuständigkeit

vorherige Änderung nächste Änderung

Die Oberfinanzdirektionen sind in dem sich aus der Anlage ergebenden Rahmen zuständig für die



Die Service-Center sind in dem sich aus der Anlage 1 ergebenden Umfang zuständig für die

1. Erstattung von Versorgungslasten nach Maßgabe des § 107b Beamtenversorgungsgesetz, wenn ein ehemaliger Beamter oder Richter des Bundes aus einem in den in der Anlage genannten Dienstbereichen des Bundes ausgeschieden ist und in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen wurde.

2. Geltendmachung von Erstattungsansprüchen nach Maßgabe des § 107b Beamtenversorgungsgesetz, wenn ein ehemaliger Beamter oder Richter eines anderen Dienstherrn in einen in der Anlage genannten Dienstbereich des Bundes übernommen wurde.

vorherige Änderung nächste Änderung

3. Erstattung von Versorgungslasten nach Maßgabe des § 107c Beamtenversorgungsgesetz, wenn ein Ruhestandsbeamter des Bundes oder ein Richter des Bundes im Ruhestand in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn im Beitrittsgebiet berufen wurde oder wird und die weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge einer Oberfinanzdirektion nach Maßgabe des Buchstabens A dieser Zuständigkeitsanordnung obliegt.



3. Erstattung von Versorgungslasten nach Maßgabe des § 107c des Beamtenversorgungsgesetzes, wenn ein Ruhestandsbeamter des Bundes oder ein Richter des Bundes im Ruhestand in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn im Beitrittsgebiet berufen wurde und die weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge einem Service-Center nach Maßgabe des Buchstabens A dieser Zuständigkeitsanordnung obliegt.

4. Erstattung der vom Bund längstens bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze übernommenen Kosten für Versorgungsbezüge und Unfallfürsorgekosten von Polizeivollzugsbeamten der Länder, die während der Abordnung zu einer deutschen Auslandsvertretung auf Grund eines verwendungsbedingten Schadens vorzeitig in den Ruhestand versetzt wurden.


II. Örtliche Zuständigkeit

vorherige Änderung nächste Änderung

1. Übernimmt der Bund ehemalige Beamte oder Richter anderer Dienstherrn, ist für die Geltendmachung der Erstattungsansprüche des Bundes nach § 107b Beamtenversorgungsgesetz jeweils das Service-Center derjenigen Oberfinanzdirektion zuständig, der nach Buchstabe A dieser Zuständigkeitsanordnung die weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge obliegt.

2. Beim Wechsel von Bundesbeamten zu anderen Dienstherrn ist für die Erfüllung der Erstattungsanforderungen der aufnehmenden Dienstherrn an den Bund nach § 107b Beamtenversorgungsgesetz das Service-Center der Oberfinanzdirektion Köln zentral zuständig, wenn den Erstattungsanforderungen Dienstzeiten beim Bund zugrunde liegen und ohne den Wechsel zu anderen Dienstherrn eine Oberfinanzdirektion zuständig wäre, der nach Buchstabe A dieser Zuständigkeitsanordnung die weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge oblegen hätte.

3. Liegen den Erstattungsanforderungen im Rahmen des § 107c Beamtenversorgungsgesetz Versorgungsansprüche anderer Dienstherrn im Beitrittsgebiet gegen den Bund zugrunde, ist für die Bearbeitung dieser Anforderungen das Service-Center derjenigen Oberfinanzdirektion zuständig, die nach dieser Zuständigkeitsanordnung für die Pensionsregelung des betreffenden Ruhestandsbeamten, des Richters im Ruhestand oder seiner Hinterbliebenen zuständig ist.

4. Die Erstattung der Kosten für die auf Grund der Verwendung bei einer deutschen Auslandsvertretung bedingten Schäden von Polizeivollzugsbeamten der Länder werden von der für den Sitz der anfordernden Landesbehörde zuständigen Oberfinanzdirektion (Service-Center) bearbeitet.



1. Übernimmt der Bund ehemalige Beamte oder Richter anderer Dienstherrn, ist für die Geltendmachung der Erstattungsansprüche des Bundes nach § 107b Beamtenversorgungsgesetz jeweils das Service-Center zuständig, dem nach Buchstabe A dieser Zuständigkeitsanordnung die weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge obliegt.

2. Beim Wechsel von Bundesbeamten zu anderen Dienstherrn ist für die Erfüllung der Erstattungsanforderungen der aufnehmenden Dienstherrn an den Bund nach § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes das Service-Center der Bundesfinanzdirektion West zentral zuständig, wenn den Erstattungsforderungen Dienstzeiten beim Bund zugrunde liegen und ohne den Wechsel zu anderen Dienstherrn ein Service-Center zuständig wäre, dem nach Buchstabe A dieser Zuständigkeitsanordnung die weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge oblegen hätte.

3. Liegen den Erstattungsanforderungen im Rahmen des § 107c Beamtenversorgungsgesetz Versorgungsansprüche anderer Dienstherrn im Beitrittsgebiet gegen den Bund zugrunde, ist für die Bearbeitung dieser Anforderungen das Service-Center zuständig, das nach dieser Zuständigkeitsanordnung für die Pensionsregelung des betreffenden Ruhestandsbeamten, des Richters im Ruhestand oder seiner Hinterbliebenen zuständig ist.

4. Die Erstattung der Kosten für die auf Grund der Verwendung bei einer deutschen Auslandsvertretung bedingten Schäden von Polizeivollzugsbeamten der Länder werden von dem für den Sitz der anfordernden Landesbehörde zuständigen Service-Center (Service-Center) bearbeitet.


III. Unterrichtungsvorbehalt

vorherige Änderung nächste Änderung

Weicht der vom aufnehmenden Dienstherrn angeforderte Erstattungsbetrag von dem von der örtlich zuständigen Oberfinanzdirektion ermittelten Betrag ab, ist in Zweifelsfällen der jeweils zuständigen obersten Dienstbehörde zu berichten, aus deren Geschäftsbereich der Ruhestandsbeamte des Bundes bzw. der Richter des Bundes im Ruhestand vor Übernahme durch den neuen Dienstherrn ausgeschieden ist (§ 107b Beamtenversorgungsgesetz) bzw. aus deren Geschäftsbereich er zur Ruhe gesetzt wurde (§ 107c Beamtenversorgungsgesetz).



Weicht der vom aufnehmenden Dienstherrn angeforderte Erstattungsbetrag von dem vom örtlich zuständigen Service-Center ermittelten Betrag ab, ist in Zweifelsfällen der jeweils zuständigen obersten Dienstbehörde zu berichten, aus deren Geschäftsbereich der Ruhestandsbeamte des Bundes bzw. der Richter des Bundes im Ruhestand vor Übernahme durch den neuen Dienstherrn ausgeschieden ist (§ 107b Beamtenversorgungsgesetz) bzw. aus deren Geschäftsbereich er zur Ruhe gesetzt wurde (§ 107c Beamtenversorgungsgesetz).

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.07.2010) 

D. Entscheidung über Widersprüche und Vertretung bei Klagen aus den unter Buchstaben A bis C dieser Anordnung genannten Bereichen


I. Widersprüche

vorherige Änderung nächste Änderung

Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes wird die Befugnis zur Entscheidung über Widersprüche aus den unter Buchstaben A bis C dieser Anordnung genannten Bereichen den Service-Centern der in der Anlage 2 bezeichneten Oberfinanzdirektionen übertragen, soweit sie den mit dem Widerspruch angefochtenen Bescheid erlassen haben oder hätten erlassen müssen oder den Erlass eines Verwaltungsaktes abgelehnt haben.



Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes wird die Befugnis zur Entscheidung über Widersprüche aus den unter Buchstaben A bis C dieser Anordnung genannten Bereichen den Service-Centern übertragen, soweit sie den mit dem Widerspruch angefochtenen Bescheid erlassen haben oder hätten erlassen müssen oder den Erlass eines Verwaltungsaktes abgelehnt haben.

Die obersten Dienstbehörden behalten sich vor, in Einzelfällen über Widersprüche selbst zu entscheiden.


II. Klagen

vorherige Änderung nächste Änderung

Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes wird die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus den unter Buchstaben A bis C dieser Anordnung genannten Bereichen den Oberfinanzdirektionen übertragen, soweit sie nach dieser Anordnung für den Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig sind.



Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes wird die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus den unter Buchstaben A bis C dieser Anordnung genannten Bereichen den Service-Centern übertragen, soweit sie nach dieser Anordnung für den Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig sind.

Die obersten Dienstbehörden behalten sich vor, im Einzelfall oder in Gruppen von Fällen die Vertretung abweichend zu regeln oder die Vertretung selbst zu übernehmen.



E. Allgemeine Regelungen


I. Amtshilfe

vorherige Änderung nächste Änderung

Die Oberfinanzdirektionen unterstützen im Wege der Amtshilfe die obersten Dienstbehörden bei der Erteilung von Auskünften auch in Fällen, in denen ihnen durch diese Anordnung Zuständigkeiten nicht übertragen worden sind.



Die Service-Center unterstützen im Wege der Amtshilfe die obersten Dienstbehörden bei der Erteilung von Auskünften auch in Fällen, in denen ihnen durch diese Anordnung Zuständigkeiten nicht übertragen worden sind.


II. Schriftverkehr

vorherige Änderung nächste Änderung

Die Oberfinanzdirektionen legen die Fälle, in denen sie nach dieser Anordnung zu keiner Entscheidung befugt sind, der obersten Dienstbehörde, aus deren Geschäftsbereich der Versorgungsempfänger stammt, zur Entscheidung vor. Eine nach Buchstabe A Abschnitt III Nr. 3 notwendig werdende Beteiligung des Bundesministeriums des Innern wird von der jeweils entscheidenden obersten Dienstbehörde veranlasst.

Die Oberfinanzdirektionen führen den nach dieser Anordnung erforderlichen Schriftwechsel mit den zuständigen Stellen unmittelbar.



Die Service-Center legen die Fälle, in denen sie nach dieser Anordnung zu keiner Entscheidung befugt sind, der obersten Dienstbehörde, aus deren Geschäftsbereich der Versorgungsempfänger stammt, zur Entscheidung vor. Eine nach Buchstabe A Abschnitt III Nr. 3 notwendig werdende Beteiligung des Bundesministeriums des Innern wird von der jeweils entscheidenden obersten Dienstbehörde veranlasst.

Die Service-Center führen den nach dieser Anordnung erforderlichen Schriftwechsel mit den zuständigen Stellen unmittelbar.

Sofern in dem Schriftwechsel mit den obersten Dienstbehörden Fragen von grundsätzlicher Bedeutung angesprochen werden oder die Sachverhalte von allgemeinem Interesse auch für die Versorgungsempfänger aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen sind, ist das Bundesministerium der Finanzen nachrichtlich zu beteiligen.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.07.2010) 

Anlage 1


vorherige Änderung nächste Änderung

(BGBl. I 2007, S. 2151 - 2163)


Versorgungsempfänger
aus dem Dienstbereich | Versorgungsbezüge | Versorgungs-
lastenteilung
nach den
§§ 107b und 107c
des Beamten-
versorgungsgesetzes | Versorgungs-
ausgleich | Schadensersatz-
ansprüche
gemäß § 87a
des Bundes-
beamtengesetzes
| Widersprüche | Klagen

Erste Festsetzung
(auch bei Versetzung
in den einstweiligen
Ruhestand
nach § 36 des Bundes-
beamtengesetzes)

und Vorweg-
entscheidung | Weitere
Festsetzungen
(auch nach
Ablauf der Zeit
nach § 14 Abs. 6
des Beamten-
versorgungsgesetzes)
einschließlich
Anwendung
von
Kürzungs-,
Anrechnungs- und
Ruhensvorschriften



(BGBl. I 2008, S. 976-988)


Versorgungsempfänger
aus dem Dienstbereich | Versorgungsbezüge | Versorgungs-
lastenteilung
nach den
§§ 107b und 107c
des Beamten-
versorgungsgesetzes | Versorgungs-
ausgleich | Schadenersatz-
ansprüche
gemäß § 87a des
Bundesbeamten-
gesetzes
| Widersprüche | Klagen

Erste Festsetzung
(auch bei Versetzung
in den einstweiligen
Ruhestand
nach § 36 des Bundes-
Beamtengesetzes)

und Vorweg-
entscheidung | Weitere
Festsetzungen
(auch nach
Ablauf der Zeit
nach § 14 Abs. 6
des Beamten-
versorgungsgesetzes)
einschließlich Anwen-
dung von
Kürzungs-,
Anrechnungs- und
Ruhensvorschriften

1 | 2a | 2b | 3 | 4 | 5 | 6 | 7

vorherige Änderung nächste Änderung

1.
Bundespräsidialamt | Bundespräsidialamt | Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Aktive: wie 2a
Versorgungs-
empfänger:
Oberfinanz-
direktionen/

Service-Center | Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanzdirektionen/
Service-Center,
soweit
Bescheid erlassen oder
abgelehnt | Oberfinanzdirektionen/
Service-Center,
soweit für
den Erlass des Wider-
spruchsbescheids zuständig

2.
Verwaltung
des Deutschen
Bundestages | Verwaltung
des Deutschen
Bundestages | Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Aktive: wie 2a
Versorgungs-
empfänger:
Oberfinanz-
direktionen/

Service-Center | Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanzdirektionen/
Service-Center,
soweit
Bescheid erlassen oder
abgelehnt | Oberfinanzdirektionen/
Service-Center,
soweit für
den Erlass des Wider-
spruchsbescheids zuständig

3.
Verwaltung
des Bundesrates | Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanzdirektionen/
Service-Center
| Oberfinanzdirektionen/
Service-Center


4.
Bundes-
verfassungsgericht | Bundesverfassungs-
gericht | Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Aktive: wie 2a
Versorgungs-
empfänger:
Oberfinanz-
direktionen/

Service-Center | Bundesverfas-
sungsgericht | Oberfinanzdirektionen/
Service-Center,
soweit
Bescheid erlassen oder
abgelehnt | Oberfinanzdirektionen/
Service-Center,
soweit für
den Erlass des Wider-
spruchsbescheids zuständig

5.
Bundeskanzleramt | Bundeskanzleramt | Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Aktive: wie 2a
Versorgungs-
empfänger:
Oberfinanz-
direktionen/

Service-Center | Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanzdirektionen/
Service-Center,
soweit
Bescheid erlassen oder
abgelehnt | Oberfinanzdirektionen/
Service-Center,
soweit für
den Erlass des Widerspruchs-
bescheids
zuständig

5.1
Angehörige des
Bundesnachrichten-
dienstes | Bundeskanzleramt | Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Bundeskanzler-
amt
| Aktive: wie 2a
Versorgungs-
empfänger:
Oberfinanz-
direktionen/

Service-Center | Bundeskanzler-
amt
| Oberfinanzdirektionen/
Service-Center,
soweit
Bescheid erlassen oder
abgelehnt | Oberfinanzdirektionen/
Service-Center,
soweit für
den Erlass des Wider-
spruchsbescheids zuständig

6.
Auswärtiges Amt | Auswärtiges Amt | Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Aktive: wie 2a
Versorgungs-
empfänger:
Oberfinanz-
direktionen/

Service-Center | Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanzdirektionen/
Service-Center,
soweit
Bescheid erlassen oder
abgelehnt | Oberfinanzdirektionen/
Service-Center,
soweit für
den Erlass des Wider-
spruchsbescheids zuständig



1.
Bundespräsidialamt | Bundespräsidialamt | Service-Center | Service-Center | Aktive: wie 2a
Versorgungs-
empfänger:
Service-Center | Bundesfinanz-
direktionen
| Service-Center, soweit
Bescheid erlassen oder
abgelehnt | Service-Center, soweit für
den Erlass des Wider-
spruchsbescheids zuständig

2.
Verwaltung
des Deutschen
Bundestages | Verwaltung
des Deutschen
Bundestages | Service-Center | Service-Center | Aktive: wie 2a
Versorgungs-
empfänger:
Service-Center | Bundesfinanz-
direktionen
| Service-Center, soweit
Bescheid erlassen oder
abgelehnt | Service-Center, soweit für
den Erlass des Wider-
spruchsbescheids zuständig

3.
Verwaltung
des Bundesrates | Service-Center | Service-Center | Service-Center | Service-Center | Bundesfinanz-
direktionen
| Service-Center | Service-Center

4.
Bundes-
verfassungsgericht | Bundesverfassungs-
gericht | Service-Center | Service-Center | Aktive: wie 2a
Versorgungs-
empfänger:
Service-Center | Bundesverfas-
sungsgericht | Service-Center, soweit
Bescheid erlassen oder
abgelehnt | Service-Center, soweit für
den Erlass des Wider-
spruchsbescheids zuständig

5.
Bundeskanzleramt | Bundeskanzleramt | Service-Center | Service-Center | Aktive: wie 2a
Versorgungs-
empfänger:
Service-Center | Bundesfinanz-
direktionen
| Service-Center, soweit
Bescheid erlassen oder
abgelehnt | Service-Center, soweit für
den Erlass des Wider-
spruchsbescheids
zuständig

5.1
Angehörige des
Bundesnachrichten-
dienstes | Bundeskanzleramt | Service-Center | Bundeskanzleramt | Aktive: wie 2a
Versorgungs-
empfänger:
Service-Center | Bundeskanzleramt | Service-Center, soweit
Bescheid erlassen oder
abgelehnt | Service-Center, soweit für
den Erlass des Wider-
spruchsbescheids zuständig

6.
Auswärtiges Amt | Auswärtiges Amt | Service-Center | Service-Center | Aktive: wie 2a
Versorgungs-
empfänger:
Service-Center | Bundesfinanz-
direktionen
| Service-Center, soweit
Bescheid erlassen oder
abgelehnt | Service-Center, soweit für
den Erlass des Wider-
spruchsbescheids zuständig

7.
Bundesministerium
des Innern | | | | | | |

vorherige Änderung nächste Änderung

7.1
Angehörige des
Ministeriums | Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanzdirektionen/
Service-Center
| Oberfinanzdirektionen/
Service-Center


7.2
Leiter der Dienststellen
im Geschäftsbereich
des BMI | Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanzdirektionen/
Service-Center
| Oberfinanzdirektionen/
Service-Center


7.3
Angehörige der
Dienststellen im
Geschäftsbereich
des BMI | Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanzdirektionen/
Service-Center

7.4
Bundesanstalt für
den Digitalfunk | Oberfinanz-
direktion Chemnitz/
Service-Center
Süd-Ost | Oberfinanz-
direktion Chemnitz/
Service-Center
Süd-Ost | Oberfinanz-
direktion Chemnitz/
Service-Center
Süd-Ost | Oberfinanz-
direktion Chemnitz/
Service-Center
Süd-Ost | Oberfinanz-
direktion Chemnitz/
Service-Center
Süd-Ost | Oberfinanz-
direktion Chemnitz/
Service-Center Süd-Ost | Oberfinanz-
direktion Chemnitz/
Service-Center Süd-Ost




7.1
Angehörige des
Ministeriums | Service-Center | Service-Center | Service-Center | Service-Center | Bundesfinanz-
direktionen
| Service-Center | Service-Center

7.2
Leiter der Dienststellen
im Geschäftsbereich
des BMI | Service-Center | Service-Center | Service-Center | Service-Center | Bundesfinanz-
direktionen
| Service-Center | Service-Center

7.3
Angehörige der
Dienststellen im
Geschäftsbereich
des BMI | Service-Center | Service-Center | Service-Center | Service-Center | Bundesfinanz-
direktionen
| Service-Center | Service-Center

8.
Bundesministerium
der Justiz | | | | | | |

vorherige Änderung nächste Änderung

8.1
Angehörige des
Ministeriums | Bundesamt
für Justiz | Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Aktive: wie 2a
Versorgungs-
empfänger:
Oberfinanz-
direktionen/

Service-Center | Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanzdirektionen/
Service-Center,
soweit
Bescheid erlassen oder
abgelehnt | Oberfinanzdirektionen/
Service-Center,
soweit für
den Erlass des Wider-
spruchsbescheids zuständig

8.2
Zum Dienstbereich des
Ministeriums gehörende
Gerichte und Behörden:
- Präsidenten und Leiter | Bundesamt
für Justiz | Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Aktive: wie 2a
Versorgungs-
empfänger:
Oberfinanz-
direktionen/

Service-Center | Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanzdirektionen/
Service-Center


- sonstige Angehörige | Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanzdirektionen/
Service-Center




8.1
Angehörige des
Ministeriums | Bundesamt
für Justiz | Service-Center | Service-Center | Aktive: wie 2a
Versorgungs-
empfänger:
Service-Center | Bundesfinanz-
direktionen
| Service-Center, soweit
Bescheid erlassen oder
abgelehnt | Service-Center, soweit für
den Erlass des Wider-
spruchsbescheids zuständig

8.2
Zum Dienstbereich des
Ministeriums gehörende
Gerichte und Behörden: | | | | | | |

- Präsidenten und Leiter | Bundesamt
für Justiz | Service-Center | Service-Center | Aktive: wie 2a
Versorgungs-
empfänger:
Service-Center | Bundesfinanz-
direktionen
| Service-Center | Service-Center

- sonstige Angehörige | Service-Center | Service-Center | Service-Center | Service-Center | Bundesfinanz-
direktionen
| Service-Center | Service-Center

9.
Bundesministerium
der Finanzen | | | | | | |

vorherige Änderung nächste Änderung

9.1
Angehörige des Ministeri-
ums,
Geschäftsführer
und Stellvertreter der
Unfallkasse Post und
Telekom, Kurator der
Museumsstiftung Post
und Telekommunikation | Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanzdirektionen/
Service-Center


9.2
Angehörige nachgeord-
neter Dienststellen im
Geschäftsbereich des
BMF einschl. Unfallkasse
Post
und Telekom, der
Museumsstiftung
Post
und Telekommunikation
und
der Bundesdruckerei | Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanzdirektionen/
Service-Center


9.3
Bundesanstalt für
Finanzdienst-
leistungsaufsicht | Oberfinanzdirektion/
Service-Center
Köln | Oberfinanzdirektion/
Service-Center
Köln | Oberfinanzdirektion/
Service-Center Köln
| Oberfinanzdirektion/
Service-Center Köln
| Oberfinanzdirektion/
Service-Center Köln
| Oberfinanzdirektion/
Service-Center
Köln | Oberfinanzdirektion/
Service-Center
Köln

9.4
Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben | Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanzdirektionen/
Service-Center




9.1
Angehörige des Ministe-
riums,
Geschäftsführer
und Stellvertreter der
Unfallkasse Post und
Telekom, Kurator der
Museumsstiftung Post
und Telekommunikation | Service-Center | Service-Center | Service-Center | Service-Center | Bundesfinanz-
direktionen
| Service-Center | Service-Center

9.2
Angehörige nachgeord-
neter Dienststellen im
Geschäftsbereich des
BMF einschließlich
Unfallkasse Post
und
Telekom,
der Museums-
stiftung
Post und Tele-
kommunikation und
der
Bundesdruckerei
| Service-Center | Service-Center | Service-Center | Service-Center | Bundesfinanz-
direktionen
| Service-Center | Service-Center

9.3
Bundesanstalt für
Finanzdienst-
leistungsaufsicht | Service-Center Köln | Service-Center Köln | Service-Center
Köln
| Service-Center
Köln
| Service-Center
Köln
| Service-Center Köln | Service-Center Köln

9.4
Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben | Service-Center | Service-Center | Service-Center | Service-Center | Bundesfinanz-
direktionen
| Service-Center | Service-Center

10.
Bundesministerium
für Wirtschaft und
Technologie | | | | | | |

vorherige Änderung nächste Änderung

10.1
Angehörige des
Ministeriums | Bundesministerium
für Wirtschaft und
Technologie | Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Aktive: wie 2a
Versorgungs-
empfänger:
Oberfinanz-
direktionen/

Service-Center | Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanzdirektionen/
Service-Center,
soweit
Bescheid erlassen oder
abgelehnt | Oberfinanzdirektionen/
Service-Center,
soweit für
den Erlass des Wider-
spruchsbescheids zuständig

10.2
Angehörige nachge-
ordneter Dienststellen | Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanzdirektionen/
Service-Center




10.1
Angehörige des
Ministeriums | Bundesministerium
für Wirtschaft und
Technologie | Service-Center | Service-Center | Aktive: wie 2a
Versorgungs-
empfänger:
Service-Center | Bundesfinanz-
direktionen
| Service-Center, soweit
Bescheid erlassen oder
abgelehnt | Service-Center, soweit für
den Erlass des Wider-
spruchsbescheids zuständig

10.2
Angehörige nachge-
ordneter Dienststellen | Service-Center | Service-Center | Service-Center | Service-Center | Bundesfinanz-
direktionen
| Service-Center | Service-Center

11.
Bundesministerium
für Ernährung,
Landwirtschaft und
Verbraucherschutz | | | | | | |

vorherige Änderung nächste Änderung

11.1
Angehörige des
Ministeriums | Bundesministerium
für Ernährung,
Landwirtschaft und
Verbraucherschutz | Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Aktive: wie 2a
Versorgungs-
empfänger:
Oberfinanz-
direktionen/

Service-Center | Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanzdirektionen/
Service-Center,
soweit
Bescheid erlassen oder
abgelehnt | Oberfinanzdirektionen/
Service-Center,
soweit für
den Erlass des Wider-
spruchsbescheids zuständig

11.2
Angehörige der
Dienststellen im
Geschäftsbereich | Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanzdirektionen/
Service-Center




11.1
Angehörige des
Ministeriums | Bundesministerium
für Ernährung,
Landwirtschaft und
Verbraucherschutz | Service-Center | Service-Center | Aktive: wie 2a
Versorgungs-
empfänger:
Service-Center | Bundesfinanz-
direktionen
| Service-Center, soweit
Bescheid erlassen oder
abgelehnt | Service-Center, soweit für
den Erlass des Wider-
spruchsbescheids zuständig

11.2
Angehörige der
Dienststellen im
Geschäftsbereich | Service-Center | Service-Center | Service-Center | Service-Center | Bundesfinanz-
direktionen
| Service-Center | Service-Center

12.
Bundesministerium
für Arbeit und
Soziales | | | | | | |

vorherige Änderung nächste Änderung

12.1
Angehörige des
Ministeriums | Bundesministerium
für Arbeit und
Soziales | Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Aktive: wie 2a
Versorgung-
sempfänger:
Oberfinanz-
direktionen/

Service-Center | Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanzdirektionen/
Service-Center,
soweit
Bescheid erlassen oder
abgelehnt | Oberfinanzdirektionen/
Service-Center,
soweit für
den Erlass des Wider-
spruchsbescheids zuständig

12.2
Angehörige
nachgeordneter
Dienststellen | Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanzdirektionen/
Service-Center


12.3
Unfallkasse des Bundes | Oberfinanzdirektion/
Service-Center
Köln | Oberfinanzdirektion/
Service-Center
Köln | Oberfinanzdirektion/
Service-Center
Köln | Oberfinanzdirektion/
Service-Center
Köln | Oberfinanzdirektion/
Service-Center
Köln | Oberfinanzdirektion/
Service-Center
Köln | Oberfinanzdirektion/
Service-Center
Köln



12.1
Angehörige des
Ministeriums | Bundesministerium
für Arbeit und
Soziales | Service-Center | Service-Center | Aktive: wie 2a
Versorgungs-
empfänger:

Service-Center | Bundesfinanz-
direktionen
| Service-Center, soweit
Bescheid erlassen oder
abgelehnt | Service-Center, soweit für
den Erlass des Wider-
spruchsbescheids zuständig

12.2
Angehörige
nachgeordneter
Dienststellen | Service-Center | Service-Center | Service-Center | Service-Center | Bundesfinanz-
direktionen
| Service-Center | Service-Center

12.3
Unfallkasse des Bundes | Service-Center Köln | Service-Center Köln | Service-Center Köln | Service-Center Köln | Service-Center Köln | Service-Center Köln | Service-Center Köln

13.
Bundesministerium
für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend | | | | | | |

vorherige Änderung nächste Änderung

13.1
Angehörige des
Ministeriums | Bundesministerium
für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend | Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Aktive: wie 2a
Versorgungs-
empfänger:
Oberfinanz-
direktionen/

Service-Center | Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanzdirektionen/
Service-Center,
soweit
Bescheid erlassen oder
abgelehnt | Oberfinanzdirektionen/
Service-Center,
soweit für
den Erlass des Wider-
spruchsbescheids zuständig

13.2
Angehörige nach-
geordneter Dienststellen | Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanzdirektionen/
Service-Center




13.1
Angehörige des
Ministeriums | Bundesministerium
für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend | Service-Center | Service-Center | Aktive: wie 2a
Versorgungs-
empfänger:
Service-Center | Bundesfinanz-
direktionen
| Service-Center, soweit
Bescheid erlassen oder
abgelehnt | Service-Center, soweit für
den Erlass des Wider-
spruchsbescheids zuständig

13.2
Angehörige nach-
geordneter Dienststellen | Service-Center | Service-Center | Service-Center | Service-Center | Bundesfinanz-
direktionen
| Service-Center | Service-Center

14.
Bundesministerium
für Gesundheit | | | | | | |

vorherige Änderung nächste Änderung

14.1
Angehörige des
Ministeriums | Bundesministerium
für Gesundheit | Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Aktive: wie 2a
Versorgungs-
empfänger:
Oberfinanz-
direktionen/

Service-Center | Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanzdirektionen/
Service-Center,
soweit
Bescheid erlassen oder
abgelehnt | Oberfinanzdirektionen/
Service-Center,
soweit für
den Erlass des Wider-
spruchsbescheids zuständig

14.2
Angehörige nach-
geordneter Dienststellen | Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanzdirektionen/
Service-Center




14.1
Angehörige des
Ministeriums | Bundesministerium
für Gesundheit | Service-Center | Service-Center | Aktive: wie 2a
Versorgungs-
empfänger:
Service-Center | Bundesfinanz-
direktionen
| Service-Center, soweit
Bescheid erlassen oder
abgelehnt | Service-Center, soweit für
den Erlass des Wider-
spruchsbescheids zuständig

14.2
Angehörige nach-
geordneter Dienststellen | Service-Center | Service-Center | Service-Center | Service-Center | Bundesfinanz-
direktionen
| Service-Center | Service-Center

15.
Bundesministerium
für Bildung und
Forschung | | | | | | |

vorherige Änderung nächste Änderung

15.1
Angehörige des
Ministeriums | Bundesministerium
für Bildung und
Forschung | Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Aktive: wie 2a
Versorgungs-
empfänger:
Oberfinanz-
direktionen/

Service-Center | Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanzdirektionen/
Service-Center,
soweit
Bescheid erlassen oder
abgelehnt | Oberfinanzdirektionen/
Service-Center,
soweit für
den Erlass des Wider-
spruchsbescheids zuständig

15.2
Angehörige des
Bundesinstituts für
Berufsbildung *) | Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanzdirektionen/
Service-Center


15.3
Angehörige des
Deutschen Histo-
rischen Instituts
Paris, des Deutschen
Historischen In-
stituts Rom, des
kunsthistorischen
Instituts Florenz | Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanzdirektionen/
Service-Center


*) Hierzu gehören auch die Versorgungsempfänger aus dem Dienstbereich des ehemaligen Bundesinstituts für Berufsbildungsforschung.

16.
Bundesministerium
für wirtschaftliche
Zusammenarbeit
und Entwicklung | Bundesministerium
für wirtschaftliche
Zusammenarbeit
und Entwicklung | Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Aktive: wie 2a
Versorgungs-
empfänger:
Oberfinanz-
direktionen/

Service-Center | Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanzdirektionen/
Service-Center,
soweit
Bescheid erlassen oder
abgelehnt | Oberfinanzdirektionen/
Service-Center,
soweit für
den Erlass des Wider-
spruchsbescheids zuständig



15.1
Angehörige des
Ministeriums | Bundesministerium
für Bildung und
Forschung | Service-Center | Service-Center | Aktive: wie 2a
Versorgungs-
empfänger:
Service-Center | Bundesfinanz-
direktionen
| Service-Center, soweit
Bescheid erlassen oder
abgelehnt | Service-Center, soweit für
den Erlass des Wider-
spruchsbescheids zuständig

15.2
Angehörige des
Bundesinstituts für
Berufsbildung *) | Service-Center | Service-Center | Service-Center | Service-Center | Bundesfinanz-
direktionen
| Service-Center | Service-Center

---
*) Hierzu gehören auch die Versorgungsempfänger aus dem Dienstbereich des ehemaligen Bundesinstituts für Berufsbildungsforschung.

15.3
Angehörige des
Deutschen Histo-
rischen Instituts
Paris, des Deutschen
Historischen In-
stituts Rom, des
kunsthistorischen
Instituts Florenz | Service-Center | Service-Center | Service-Center | Service-Center | Bundesfinanz-
direktionen
| Service-Center | Service-Center

16.
Bundesministerium
für wirtschaftliche
Zusammenarbeit
und Entwicklung | Bundesministerium
für wirtschaftliche
Zusammenarbeit
und Entwicklung | Service-Center | Service-Center | Aktive: wie 2a
Versorgungs-
empfänger:
Service-Center | Bundesfinanz-
direktionen
| Service-Center, soweit
Bescheid erlassen oder
abgelehnt | Service-Center, soweit für
den Erlass des Wider-
spruchsbescheids zuständig

17.
Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit | | | | | | |

vorherige Änderung nächste Änderung

17.1
Angehörige des
Ministeriums sowie
Leiter von unmittel-
bar nachgeordneten
Dienststellen | Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanzdirektionen/
Service-Center


17.2
Angehörige nach-
geordneter Dienststellen | Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanzdirektionen/
Service-Center


18.
Presse- und
Informationsamt der
Bundesregierung | Presse- und Infor-
mationsamt der
Bundesregierung | Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Aktive: wie 2a
Versorgungs-
empfänger:
Oberfinanz-
direktionen/

Service-Center | Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanzdirektionen/
Service-Center,
soweit
Bescheid erlassen oder
abgelehnt | Oberfinanzdirektionen/
Service-Center,
soweit für
den Erlass des Wider-
spruchsbescheids zuständig

19.
Beauftragter der
Bundesregierung für
Kultur und Medien | Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanzdirektionen/
Service-Center


19.1
Angehörige nachge-
ordneter Dienststellen | Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanzdirektionen/
Service-Center


19.2
Bundesanstalt
Deutsche Nationalbiblio-
thek, Stiftung Preußischer
Kulturbesitz,Stiftung
Haus
der Geschichte
der Bun-
desrepublik Deutschland,
Stiftung Bundespräsident
Theodor-Heuss-Haus,
Bundeskanzler-Willy-
Brandt-Stiftung, Otto-
von-Bismarck-Stiftung,
Stiftung Jüdisches
Museum Berlin | Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Centern
| Oberfinanzdirektionen/
Service-Center


20.
Bundesrechnungshof | Bundesrechnungshof | Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Aktive: wie 2a
Versorgungs-
empfänger:
Oberfinanz-
direktionen/

Service-Center | Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanzdirektionen/
Service-Center,
soweit
Bescheid erlassen oder
abgelehnt | Oberfinanzdirektionen/
Service-Center,
soweit für
den Erlass des Wider-
spruchsbescheids zuständig

20.1
Prüfungsämter
des Bundes | Bundesrechnungshof | Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Aktive: wie 2a
Versorgungs-
empfänger:
Oberfinanz-
direktionen/

Service-Center | Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanzdirektionen/
Service-Center




17.1
Angehörige des
Ministeriums sowie
Leiter von unmittel-
bar nachgeordneten
Dienststellen | Service-Center | Service-Center | Service-Center | Service-Center | Bundesfinanz-
direktionen
| Service-Center | Service-Center

17.2
Angehörige nach-
geordneter Dienststellen | Service-Center | Service-Center | Service-Center | Service-Center | Bundesfinanz-
direktionen
| Service-Center | Service-Center

18.
Presse- und
Informationsamt der
Bundesregierung | Presse- und Infor-
mationsamt der
Bundesregierung | Service-Center | Service-Center | Aktive: wie 2a
Versorgungs-
empfänger:
Service-Center | Bundesfinanz-
direktionen
| Service-Center, soweit
Bescheid erlassen oder
abgelehnt | Service-Center, soweit für
den Erlass des Wider-
spruchsbescheids zuständig

19.
Beauftragter der
Bundesregierung für
Kultur und Medien | Service-Center | Service-Center | Service-Center | Service-Center | Bundesfinanz-
direktionen
| Service-Center | Service-Center

19.1
Angehörige nachge-
ordneter Dienststellen | Service-Center | Service-Center | Service-Center | Service-Center | Bundesfinanz-
direktionen
| Service-Center | Service-Center

19.2
Bundesanstalt
Deutsche Nationalbiblio-
thek, Stiftung Preußi-
scher Kulturbesitz,
Stiftung
Haus der
Geschichte der
Bun-
desrepublik Deutschland,
Stiftung Bundespräsident
Theodor-Heuss-Haus,
Bundeskanzler-Willy-
Brandt-Stiftung, Otto-
von-Bismarck-Stiftung,
Stiftung Jüdisches
Museum Berlin | Service-Center | Service-Center | Service-Center | Service-Center | Bundesfinanz-
direktionen
| Service-Center | Service-Center

20.
Bundesrechnungshof | Bundesrechnungshof | Service-Center | Service-Center | Aktive: wie 2a
Versorgungs-
empfänger:
Service-Center | Bundesfinanz-
direktionen
| Service-Center, soweit
Bescheid erlassen oder
abgelehnt | Service-Center, soweit für
den Erlass des Wider-
spruchsbescheids zuständig

20.1
Prüfungsämter
des Bundes | Bundesrechnungshof | Service-Center | Service-Center | Aktive: wie 2a
Versorgungs-
empfänger:
Service-Center | Bundesfinanz-
direktionen
| Service-Center | Service-Center

21.
Ehemaliges Bundes-
ministerium für
Raumordnung, Bau-
wesen und Städtebau *) | | | | | | |

vorherige Änderung nächste Änderung

21.1
Angehörige des
Ministeriums und der
nachgeordneten Dienst-
stellen, die bis zum
31. Dezember 1998
in den Ruhestand
getreten oder
versetzt worden sind | - | Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center | Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center | Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center | Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center | Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center | Oberfinanzdirektionen/
Service-Center

*) Für die Angehörigen des Ministeriums und der nachgeordneten Dienststellen, die ab dem 1. Januar 1999 in den Ruhestand getreten oder versetzt worden sind, und aktuell für die Angehörigen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ist die Wasser- und Schifffahrtsdirektion West für die beamtenrechtliche Versorgung zuständig.

22.
Ehemaliges Bundes-
ministerium für
Angelegenheiten
des Bundesrates
und der Länder | - | Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center


23.
Ehemaliges Bundes-
schatzministerium | - | Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center


24.
Ehemaliges Bundes-
ministerium für die
Angelegenheiten
des Bundesvertei-
digungsrates | - | Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center


25.
Ehemaliges Bundes-
ministerium für
besondere Aufgaben | - | Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center


26.
Ehemaliges Bundes-
ministerium für inner-
deutsche Beziehungen | - | Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center


27.
Ehemaliges Bundes-
ministerium für Post
und Telekommunikation | - | Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center


28.
Ehemaliges Bundes-
ministerium für
Arbeit und Sozial-
ordnung | - | Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center
| Oberfinanz-
direktionen/
Service-Center




---
*) Für die Angehörigen des Ministeriums und der nachgeordneten Dienststellen, die ab dem 1. Januar 1999 in den Ruhestand getreten oder versetzt worden sind, und aktuell für die Angehörigen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ist die Wasser- und Schifffahrtsdirektion West für die beamtenrechtliche Versorgung zuständig.

21.1
Angehörige des
Ministeriums und der
nachgeordneten Dienst-
stellen, die bis zum
31. Dezember 1998
in den Ruhestand
getreten oder
versetzt worden sind | - | Service-Center | Service-Center | Service-Center | Bundesfinanz-
direktionen | Service-Center | Service-Center

22.
Ehemaliges Bundes-
ministerium für
Angelegenheiten
des Bundesrates
und der Länder | - | Service-Center | Service-Center | Service-Center | Bundesfinanz-
direktionen
| Service-Center | Service-Center

23.
Ehemaliges Bundes-
schatzministerium | - | Service-Center | Service-Center | Service-Center | Bundesfinanz-
direktionen
| Service-Center | Service-Center

24.
Ehemaliges Bundes-
ministerium für die
Angelegenheiten
des Bundesvertei-
digungsrates | - | Service-Center | Service-Center | Service-Center | Bundesfinanz-
direktionen
| Service-Center | Service-Center

25.
Ehemaliges Bundes-
ministerium für
besondere Aufgaben | _ | Service-Center | Service-Center | Service-Center | Bundesfinanz-
direktionen
| Service-Center | Service-Center

26.
Ehemaliges Bundes-
ministerium für inner-
deutsche Beziehungen | - | Service-Center | Service-Center | Service-Center | Bundesfinanz-
direktionen
| Service-Center | Service-Center

27.
Ehemaliges Bundes-
ministerium für Post
und Telekommunikation | - | Service-Center | Service-Center | Service-Center | Bundesfinanz-
direktionen
| Service-Center | Service-Center

28.
Ehemaliges Bundes-
ministerium für
Arbeit und Sozial-
ordnung | - | Service-Center | Service-Center | Service-Center | Bundesfinanz-
direktionen
| Service-Center | Service-Center

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.07.2010) 

Anlage 2


vorherige Änderung

BGBl. I 2007, S. 2164


Oberfinanzdirektion
| Versorgungssachbearbeitung | Örtlicher Zuständigkeitsbereich
(Land)

Chemnitz
| Service-Center Süd-Ost
Carusufer 3-5
01099 Dresden
Tel.-Nr.: (0351) 8004 - 0
Fax-Nr.: (0351) 8627 - 331
| Bayern, Brandenburg, Berlin, Sachsen
Thüringen


Hamburg
| Service-Center Rostock
Wallstraße 2
18055 Rostock
Tel.-Nr.: (0381) 4445 - 0
Fax-Nr.: (0381) 4445 - 2920
| Bremen, Hamburg, Mecklenburg-
Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-
Anhalt, Schleswig-Holstein


Koblenz
| Service-Center ZEFIR
Saarbrücken
Präsident-Baltz-Straße 5
66119 Saarbrücken
Tel.-Nr.: (0681) 501 - 00
Fax-Nr.: (0681) 501 - 6640
| Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-
Pfalz,
Saarland

Köln
| Service-Center
Neusser Straße 159
50733 Köln
Tel.-Nr.: (0221) 37993
- 0
Fax-Nr.: (0221) 37993 - 721
| Nordrhein-Westfalen

nachrichtlich:
WSD West Münster | | unabhängig vom Wohnort
a) Angehörige des Bundesministeriums für
Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung und
der nachgeordneten Dienststellen
b) Angehörige ehem. Bundesministerium für
Bauwesen,
Raumordnung und Städtebau
und
der nachgeordneten Dienststellen,
deren Ruhestand
ab 1. Januar 1999 be-
gann




(BGBl. I 2008, S. 989)


Bundesfinanzdirektion
| Versorgungssachbearbeitung | Örtlicher Zuständigkeitsbereich
(Land)

Mitte
Großbeerenstraße 341 - 345
14480 Potsdam
(Postfach 90 02 65,
14438 Potsdam)
Telefon: 0331 6461-0
Fax: 0331 6461-400
E-Mail: poststelle@ofdcb-p.bfinv.de
| Bundesfinanzdirektion Mitte
Service-Center
Süd-Ost
Carusufer 3 - 5
01099 Dresden
(Postfach 10 07 61, 01077 Dresden)
Telefon: 0351 8004-0
Fax: 0351 8004-331
E-Mail: poststelle@ofdcdd-sc.bfinv.de
| Bayern, Berlin, Brandenburg,
Sachsen, Thüringen


Nord
Rödingsmarkt 2
20459 Hamburg
(Postfach 11 32 44,
20432 Hamburg)
Telefon: 040 42820-0
Fax: 040 42820-2547
E-Mail: poststelle@ofdhh.bfinv.de
| Bundesfinanzdirektion Nord
Service-Center
Rostock
Wallstraße 2
18055 Rostock
Telefon: 0381 4445-0
Fax: 0381 4445-2920
E-Mail: poststelle@ofdhro.bfinv.de
| Bremen, Hamburg, Mecklenburg-
Vorpommern, Niedersachsen,
Sachsen-Anhalt, Schleswig-
Holstein


Südwest
Wiesenstraße 32
67433 Neustadt a.d. Weinstraße
(Postfach 10 07 64,
67407 Neustadt a.d. Weinstraße)
Telefon: 06321 894-0
Fax: 06321 894-930
E-Mail: poststelle@ofdko-nw.bfinv.de
| Bundesfinanzdirektion Südwest
Service-Center
ZEFIR
Saarbrücken
Präsident-Baltz-Straße 5
66119 Saarbrücken
(Postfach 10 22 45,
66022 Saarbrücken)
Telefon: 0681 501-00
Fax: 0681 501-6640
E-Mail: poststelle@ofdko-sb.bfinv.de
| Baden-Württemberg, Hessen,
Rheinland-Pfalz,
Saarland

West
Post-/Hausanschrift:
Wörthstraße 1 - 3
50668 Köln
Telefon: 0221 22255-0
Fax: 0221 22255-3981
E-Mail: poststelle@ofdk.bfinv.de
| Bundesfinanzdirektion West
Service-Center Köln (Versorgung)
Hausanschrift:

Neusser Straße 159
50733 Köln
Postanschrift:
Wörthstraße 1
- 3
50668 Köln
Telefon: 0221 37993-0
Fax: 0221 37993-721
E-Mail: poststelle@ofdk-sc.bfinv.de
| Nordrhein-Westfalen

nachrichtlich:
WSD West Münster
Cheruskerring 11
48147 Münster
Telefon: 0251 2708-0
Fax: 0251 2708-115
E-Mail: poststelle@wsd-w.wsv.de
| | unabhängig vom Wohnort:
a) Angehörige des Bundesmi-
nisteriums
für Verkehr, Bau
und
Stadtentwicklung und
der nachgeordneten Dienst-
stellen

b) Angehörige des ehemaligen
Bundesministeriums
für Bau-
wesen,
Raumordnung und
Städtebau und
der nachge-
ordneten
Dienststellen, deren
Ruhestand
ab 1. Januar 1999
begann